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26.09.2008 · IWW-Abrufnummer 082967

Kammergericht Berlin: Beschluss vom 16.06.2008 – 6 W 16/08

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Kammergericht

Geschäftszeichen 6 W 16/08

In der Sache XXX

Beabsichtigt das Gericht, die Beschwerde der Beklagten aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen. Die Einigung über die Beendigung des Vertrages hat deswegen hier einen eigenen Wert, weil der Kläger nicht laufende Leistungen begehrt hat, sondern nur für einen bestimmten Zeitraum einen bezifferten Betrag geltend gemacht hat. Als Vorfrage spielte für den geltend gemachten Anspruch u.U. die Wirksamkeit des Rücktritts eine Rolle. Eine rechtskräftige Entscheidung wäre jedoch nur auf eine negative Feststellungsklage des Klägers oder eine Widerklage der Beklagten mit dem Ziel der Feststellung keiner weiteren Ansprüche des Klägers aus der streitigen Versicherung ergangen. Deshalb hat die Einigung über die Vertragsbeendigung hier einen eigenen Wert. Ob er sogar höher als vom Landgericht anzusetzen ist, wie es die Beklagte noch mit Schreiben vom 16. November 2007 selbst noch anregte, bedarf keiner Entscheidung, weil die Beschwerde der Beklagten gerade darauf abzielt, den Vergleichswert auf den Streitwert zu reduzieren.

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