01.09.2008 · IWW-Abrufnummer 082778
Bayerisches Landesamt für Steuern: Schreiben vom 20.05.2008 – S 0185.2.1-1/3 St31
Ärztliche Notfallpraxis in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins
Bayerisches Landesamt für Steuern
20.05.2008
S 0185.2.1-1/3 St31
Einem Verein wurde die Aufgabe übertragen, den ärztlichen Bereitschaftsdienst in der Nacht und an Wochenenden sicherzustellen. Der Verein hat dafür in von einem Krankenhaus angemieteten Räumen eine Notfallpraxis eingerichtet. Mitglieder des Vereins sind die kassenärztliche Vereinigung und mehrere zum Notdienst verpflichtete Ärzte. Die Ärzte erhalten ein fest vereinbartes Honorar, das in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Leistungen steht.
Nach dem Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder kann der Verein als gemeinnützig behandelt werden. Der von dem Verein unterhaltene wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist als Zweckbetrieb i.S. des § 66 AO anzusehen. Der Verein verstößt nach der Art seiner Betätigung nicht gegen das Gebot der Selbstlosigkeit.