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30.07.2008 · IWW-Abrufnummer 082341

Landgericht Potsdam: Beschluss vom 29.11.2007 – 3 S 81/07

Der einen Bauzaun errichtende Unternehmer trägt die vollumfassende Verantwortung und damit Verkehrssicherungspflicht für den Bauzaun. Dies gilt auch dann, wenn der Bauzaun durch einen Dritten verändert wird.


Geschäftsnummer: 3 S 81/07
Vom 29. November 2007

Landgericht Potsdam

Beschluss

In dem Rechtsstreit

....

am 29. November 2007 einstimmig beschlossen:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des AG Potsdam vom 21. März 2007, 33 C 245/06, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Die Berufung des Beklagten war aus den zutreffenden Gründen des Beschlusses vom 21. Oktober 2007 zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg bot und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO nicht vorlagen.

Ergänzend wird auf den Schriftsatz vom 29.11.2007 auf folgendes hingewiesen:
Die Pflichtenlage des Verkehrssicherungspflichtigen richtet sich nach dem jeweiligen Bautenstand des Verfahrens. Erst recht, wenn Termine verschoben werden, muss auf die Kontrolle des Bauablaufes geachtet werden. Dabei oblag es der Beklagten im Rahmen der Einhaltung aller Verkehrssicherungspflichten auch - egal durch wen - die Kontrolle des Bauzaunes sicherzustellen. Mit der Tatsache, dass Drittunternehmen zur Durchfahrt Veränderungen am Bauzaun durchführen würden, musste die Beklagte auch aufgrund der Baubesprechungen rechnen. Sie musste nicht nur in der Regel pro Tag 3 Kontrollen durchführen, sondern auch am streitigen Tag.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

RechtsgebietBGBVorschriftenBGB § 823

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