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30.07.2008 · IWW-Abrufnummer 082339

Landgericht Zwickau: Urteil vom 17.03.2006 – 7 O 1795/04

Der Zweck des Umbauzuschlags besteht darin, die sich für den Planer durch einen Umbau ergebenden Mehrbelastungen honorarmäßig auszugleichen. Derartige Mehrbelastungen bestehen auch dann, wenn im Zusammenhang mit einem Umbau eine vollständig neue technische Anlage geplant wird.


Landgericht Zwickau

7 O 1795/04
Verkündet am: 17.3.2006

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren

....

wegen Forderung

erlässt das Landgericht Zwickau - 7. Zivilkammer - durch Vors. Richter am Landgericht XXXX als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2.3.2006 folgendes

Endurteil

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils für den Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

- Streitwert:

bis zum 22.08.2005 7.600,45 EUR

danach 6.421,73 EUR -

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung von Architektenhonorar.

Die Klägerin baute in den Jahren 1996 bis 2001 das von ihr in XXXX betriebene Klinikum um und erweiterte es um einen Anbau. In diesem Zusammenhang beauftragte die Klägerin mit Vertrag vom 28.09.1993/13.10.1993 eine Ingenieurgemeinschaft - deren Mitglied der Beklagte war - mit der Planung und Überwachung der technischen Ausrüstung des Neu- und Altbaus, so unter anderem der Heizungsanlage. Nach dem Inhalt des Vertrages war für die im Altbau geschuldeten Leistungen ein Umbauzuschlag von 20 Prozent vereinbart.

Nach der zunächst erfolgten Fertigstellung des Anbaus (Neubau) beauftragte die Klägerin nunmehr die Fa. XXXX mit der Planung und Überwachung der an der Heizungsanlage des Altbaus vorzunehmenden Arbeiten. Unter der Regie der Fa. XXXX erfolgte daraufhin der Bau der zum Altbau verlaufenden Hauptzuleitungen, die Errichtung eines Heizkreisverteilers im Kellergeschoss des Altbaus nebst Vorund Rücklaufleitungen. Die im Übrigen noch vorhandene alte Heizungsanlage schloss die Fa. XXXX provisorisch an diesen neuen Heizkreisverteiler an.

In der weiteren Folge kam es zur vorzeitigen Beendigung des zwischen der Klägerin und der Fa. XXXX geschlossenen Vertrages. Die Klägerin übertrug nunmehr der Ingenieurgemeinschaft - und damit (auch) dem Beklagten - die Planung und Überwachung der an der Heizungsanlage des Altbaus vorzunehmenden Arbeiten. Der Beklagte überprüfte die Pläne der Fa. XXXX und überarbeitete die Vor- und Rücklaufleitungen. Die im Übrigen noch vorhandene alte Heizungsanlage ersetzte der Beklagte durch eine neue und band diese an den von der Fa. XXXX errichteten Heizkreisverteiler an. Dies erfolgte geschossweise unter Aufrechterhaltung des Klinikbetriebes im Altbau. Nach Fertigstellung der Arbeiten erstellte der Beklagte am 04.01.2002 für die Heizungsanlage des Altbaus (Leistungsphasen 1 bis 8) unter Berechnung des Umbauzuschlages und unter Berücksichtigung bereits gezahlter Abschläge seine Schlussrechnung über restliche 5.938,89 EUR. Nach einem vom Beklagten nicht beanstandeten Abzug zahlte die Klägerin hierauf am 14.01.2002 3.725,62 EUR. Mit Schreiben vom 13.03.2002 forderte die Klägerin den Beklagten zur Rückzahlung von 7.600,45 EUR auf, da ein Umbauzuschlag nicht hätte berechnet werden dürfen.

Die Klägerin trägt vor, die Heizungsanlage des Altbaus wäre komplett neu geplant und installiert worden. Insoweit läge daher ein Neubau und kein Umbau vor. Ein Anspruch des Beklagten auf den von ihm berechneten Umbauzuschlag in Höhe von 20 Prozent bestünde deshalb nicht.

Die von ihr zunächst in Höhe von 7.600,45 EUR erhobene Klage nahm die Klägerin teilweise zurück.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 6.421,73 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2003 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, der Umbauzuschlag wäre schriftlich vereinbart worden und sei deshalb geschuldet. Zudem läge tatsächlich ein Umbau der Heizungsanlage vor. Der Beklagte habe die von der Fa. XXXX teilweise erbrachten Leistungen überplanen und in seine Planung einbeziehen müssen. Ferner habe, der unter der Regie des Beklagten geschossweise unter Aufrechterhaltung des Klinikbetriebes im Übrigen erfolgte Austausch der Heizungsanlage zu einem erheblichen planerischen und auch tatsächlichen Mehraufwand geführt, was gerade für einen Umbau typisch sei. Der von der Klägerin ermittelte Betrag sei auch der Höhe nach zu bestreiten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Verhandlungsprotokolle vom 23.06.2005 und 02.03.2006 Bezug genommen. Eine Beweisaufnahme fand nicht statt.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 6.421,73 EUR aus § 812 Abs. 1 BGB.

1. Dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch steht nicht bereits entgegen, dass im Vertrag vom 28.09.1993/13.10.1993 einen Umbauzuschlag von 20 Prozent vereinbart war und die Klägerin die Schlussrechnung vom 04.01.2002 überprüft und ohne den darin eingestellten Umbauzuschlag zu monieren bezahlt hat. Denn nach Nr. 6.1.5 des Vertrages haben die Parteien "eine Erhöhung des Honorars nach § 76 HOAI für Umbauten" vereinbart. Bereits nach dem Vertragstext sollte damit das Honorar nur dann eine Erhöhung um 20 Prozent erfahren, wenn Umbauten tatsächlich vorliegen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Parteien nur das nach der HOAI gesetzlich zulässige Honorar haben regeln wollen. Auch nur dieses gesetzlich zulässige Honorar sollte nach dem Willen der Klägerin nach Überprüfung der Schlussrechnung zur Auszahlung gelangen. Entscheidungserheblich ist daher, ob tatsächlich hinsichtlich der vom Beklagten geschuldeten Leistungen ein Umbau vorgelegen hat.

2. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das vom Beklagten am 04.01.2002 berechnete Honorar für Leistungen bei Umbauten entstanden (55 76 Abs. 1, 3 Nr. 5 HOAI).

a) Es ist bereits die Auffassung zweifelhaft, wonach ein Umbau i.S.d. § 76 Abs. 1 HOAI dann nicht vorliegen soll, wenn eine vollständig neue technische Anlage im Rahmen des Umbaus eines Gebäudes geplant und errichtet wird (so OLG Brandenburg BauR 2000, 1221; ohne nähere Begründung Korbion/Manscheff/Fügen 6. Auflage § 76 HOAI). Der Zweck eines Umbauzuschlages besteht nämlich gerade darin, die sich für den Planer durch einen Umbau ergebenden Mehrbelastungen honorarmäßig auszugleichen. Derartige Mehrbelastungen fallen auch bei der Planung einer vollständig neuen technischen Anlage an, wenn diese im Zusammenhang mit dem Umbau eines Gebäudes stehen (dem OLG Brandenburg deshalb nicht folgend Locher/Köble/Frick 9. Auflage Rn. 2 zu § 76 HOAI). Eine derartige Mehrbelastung des Planers der neuen technischen Anlage wird gerade auch in dem vorliegenden Fall deutlich. Der Beklagte hatte nämlich die von ihm vorgefundenen Altteile der Heizungsanlage geschossweise und somit sukzessive auszutauschen, um der von der Klägerin erwünschten Aufrechterhaltung des Klinikbetriebes im Altgebäude Rechnung zu tragen. Unstreitig hatte dies insgesamt 18 Umbindemaßnahmen zur Folge, die jeweils unter Abstimmung mit den Belangen des täglichen Klinikbetriebes vom Beklagten zu planen und zu realisieren waren. Die hiesige Fallkonstellation ist daher auch nicht ansatzweise vergleichbar mit dem der Entscheidung des OLG Brandenburg zugrunde liegenden Sachverhalt, wo der Planer der technischen Anlage ein vollständig entkerntes Gebäude vorgefunden hat.

b) Vorliegend bedarf die vorbezeichnete Rechtsfrage jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn nämlich die Ansicht des OLG Brandenburg richtig wäre, hat im vorliegenden Fall ein Umbau im Sinne von § 3 Abs. 5 HOAI vorgelegen. Der vom Beklagten bei Beginn seiner Planung vorgefundene Bestand war der von der Fa. XXXX im Keller des Altbaus neu errichtete Heizkreisverteiler und die darin provisorisch eingebundene übrige alte Heizungsanlage des Altbaus. Unstreitig war es die Aufgabe des Beklagten, jenen Heizkreisverteiler nebst bereits vorhandener Vor- und Rücklaufleitungen im Kellergeschoss des Altbaus zu belassen, jedoch zu überplanen und die übrige Heizungsanlage des Altbaus nach ihrem Austausch darin einzubinden. Dies ist seitens des Beklagten auch geschehen. Weil somit der Beklagte nicht eine vollständig neue Heizungsanlage im Altbau zu planen, sondern vielmehr den im Altbau bereits neu eingebrachten Heizkreisverteiler nebst Zu- und Rücklaufleitungen im Objekt zu belassen, jedoch zu überplanen hatte, schuldete der Beklagte somit eine Umgestaltung der von ihm vorgefundenen Heizungsanlage mit einem wesentlichen Eingriff in Konstruktion und Bestand. Es lag daher ein Umbau i.S.d. § 3 Nr. 5 HOAI vor.

Dem steht auch nicht der Einwand der Klägerin entgegen, wonach im Ergebnis die Heizungsanlage vollständig neu errichtet worden ist. Denn der Beklagte wurde - wie ausgeführt - bei Beginn seiner Arbeiten mit einer bereits von einer Drittfirma vorgenommenen und teilweise realisierten Planung konfrontiert, die der Beklagte gerade zu berücksichtigen und anzupassen hatte.

3. Liegt jedoch aus vorgenannten Gründen ein Umbau i.S.d. §§ 76 Abs. 1, 3 Nr. 5 HOAI vor und haben die Parteien unstreitig hierfür im Vertrag einen Zuschlag von 20 Prozent schriftlich vereinbart, wurde der Umbauzuschlag vom Beklagten zu Recht der Klägerin in Rechnung gestellt. Eine Überzahlung des Beklagten liegt daher nicht vor.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: §§ 48 GKG; 3 ZPO.

RechtsgebietHOAIVorschriftenHOAI § 76

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