Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

04.07.2008 · IWW-Abrufnummer 082014

Landgericht München I: Beschluss vom 15.02.2002 – 18 U 2345/02

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht München

Az: 18 U 2345/02
6 O 17192/01 LG München I

In dem Rechtsstreit XXX

wegen Unterlassung

erläßt der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die unterzeichnenden Richter ohne mündliche Verhandlung am 11.10.2002 folgenden

Beschluß:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 18.02.2002 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.225,84 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 19.02.2002 wird zurückgewiesen, da die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen.

Auf den Beschluß vom 09.09.2002 wird Bezug genommen. Im Hinblick auf die Äußerungen des Klägers im Schriftsatz vom 17.09.2002 sind folgende Ergänzungen veranlaßt:

Mit den vom Kläger beanstandeten Schreiben (Anlagen K 1 bis K 9) überschreitet die Beklagte nicht den Rahmen ihrer Aufklärungs- und Hinweispflicht gegenüber ihren Versicherungsnehmern. Hieran können auch die vorgelegten Honorarvereinbarungen nichts ändern. Sie betreffen nicht das Versicherungsverhältnis, auf das sich die Beklagte in ihren jeweiligen Schreiben bezieht. Diese weist stets darauf hin, daß es ihr um die Prüfung des Anspruchs auf Versicherungsleistungen geht. Etwaige Honorarvereinbarungen spielen dabei keine Rolle. Vielmehr ist es allein Sache des Versicherungsnehmers selbst, seine Zahlungspflicht aufgrund einer von ihm unterzeichneten Honorarvereinbarung abzuklären, und zwar in Kenntnis der Tatsache, daß die Versicherung ihre Leistungspflicht noch prüft, die Erlangung einer Versicherungsleistung deshalb noch nicht gesichert ist. Unter diesem Gesichtspunkt stellt das Vorgehen der Beklagten keinen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers dar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr