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20.06.2008 · IWW-Abrufnummer 081871

Verwaltungsgericht Saarland: Beschluss vom 07.02.2008 – 7 K 131/07

a) Eine Disziplinarverfügung, die unter Verstoß gegen das Steuergeheimnis zustande gekommen ist, ist rechtswidrig und verletzt den Beamten in seinen Rechten, sodass sie aufzuheben ist.



b) Zur Bedeutung des Steuergeheimnisses in Disziplinarverfahren.


VERWALTUNGSGERICHT DES SAARLANDES

G e r i c h t s b e s c h e i d

Im Namen des Volkes

In dem Verwaltungsrechtsstreit XXX

w e g e n Disziplinarverfügung

hat die 7. Kammer - Disziplinarkammer Land - des Verwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis durch XXX am 07. Februar 2008

für R e c h t erkannt:

I. Die in der Einstellungsverfügung des Beklagten vom …2006 enthaltene Disziplinarverfügung wird aufgehoben.

II. Die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens trägt das beklagte Ministerium.

III. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Das beklagte Ministerium darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV. Die Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid wird zugelassen.

T a t b e s t a n d

Die am …1955 geborene Klägerin ist seit dem …1972 als Finanzbeamtin in der saarländischen Steuerverwaltung tätig.

Im Zuge von Durchsuchungsmaßnahmen am ...2002 bei einer Saarbrücker Steuerberatungsgesellschaft entstand der Verdacht, dass sie in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis für dieses Steuerberaterbüro tätig geworden war, ohne die entsprechenden Einkünfte aus dieser Tätigkeit versteuert zu haben. Daraufhin wurde am ...2002 ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Einkommensteuerhinterziehung hinsichtlich der Jahre 1996 - 2000 gegen sie eingeleitet.

Mit Verfügung vom ...2002 wurde auch ein Vorermittlungsverfahren gemäß §§ 27 ff. SDO wegen des Verdachts der unerlaubten Hilfe in Steuersachen in mehreren Fällen und einer damit verbundenen Steuerhinterziehung gegen sie eingeleitet; zugleich wurde dieses Verfahren wegen des laufenden Strafverfahrens ausgesetzt. Auf welchem konkreten Weg die Steuerfahndung den Dienstvorgesetzten der Klägerin informiert hatte, ist den vorgelegten Verwaltungsunterlagen nicht zu entnehmen.

Mit Schreiben vom ...2002 teilte die Steuerfahndung dem beklagten Ministerium mit, dass ein Steuerstrafverfahren gegen die Klägerin eingeleitet worden sei; zuvor hatte der ermittelnde Steuerfahnder in einem Aktenvermerk vom ...2002 u.a. festgehalten, dass "die steuerlichen Auswirkungen" des Verhaltens der Klägerin "hinsichtlich der Steuerschuld als gering anzusehen" seien.

Unter dem ...2003 erstellte der im Steuerstrafverfahren tätige Steuerfahnder seinen Schlussbericht. Dieser wurde am ...2003 dem im Disziplinarverfahren tätigen Vorermittlungsführer übersandt und von dem Dienstvorgesetzten der Klägerin am ...2003 zusammen mit der übrigen Disziplinarakte und der Anregung, ein förmliches Disziplinarverfahren gegen die Klägerin einzuleiten, an das beklagte Ministerium weitergeleitet. Eine Überprüfung der Zulässigkeit dieser Übermittlungen durch die jeweils zuständigen Amtswalter ist den vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu entnehmen.

Mit Schreiben vom ...2003 wurde die Klägerin vom Beklagten darüber informiert, dass wegen der Schwere der Pflichtverletzungen, die sich aus dem Schlussbericht der Steuerfahndung ergäben, beabsichtigt sei, das förmliche Disziplinarverfahren gegen sie einzuleiten. Mit Schreiben vom ...2003 nahm der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hierzu Stellung, wobei er Verfahrensmängel rügte.

Mit Verfügung vom ...2003 leitete das beklagte Ministerium der Finanzen sodann das förmliche Disziplinarverfahren gegen die Klägerin ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach dem Ergebnis der Ermittlungen stehe sie im Verdacht, ihre Dienstpflichten durch folgende Handlungen verletzt zu haben:

"1) Steuerverkürzung in erheblichem Umfang in den Jahren 1992 bis 2000:
- durch Nichterklärung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aufgrund der Tätigkeit bei der Steuerberatung in den Jahren 1995 bis 1999,
- durch Nichterklärung von Einkünften aus Gewerbebetrieb aus der Erstellung von Steuererklärungen in den Jahren 1991 bis 2000
- durch Nichtversteuerung von Einnahmen aus Kapitalvermögen für die Jahre 1991 und 1992
(im einzelnen wird auf den Schlussbericht der Steuerfahndungsstelle verwiesen)
2) unerlaubte Hilfe in Steuersachen in den Jahren 1991 bis 2000
3) Ausübung einer Nebentätigkeit ohne Genehmigung in den Jahren
1991 bis 2000"

Gleichzeitig wurde das Verfahren gemäß § 17 Abs. 2 SDO im Hinblick auf das bereits am .2002 gegen die Klägerin eingeleitete Steuerstrafverfahren ausgesetzt und angekündigt, zu gegebener Zeit würden ein Untersuchungsführer und ein Vertreter der Einleitungsbehörde bestellt.

Mit am ...2006 beim Finanzamt A-Stadt eingegangenem Schreiben vom ...2006 teilte die Staatsanwaltschaft A-Stadt mit, das Strafverfahren gegen die Klägerin sei nach Erfüllung einer Geldauflage (in Höhe von 500 €) eingestellt worden.

Mit Verfügung vom ...2006 stellte das beklagte Ministerium als Einleitungsbehörde nach Anhörung der Beamtin das förmliche Disziplinarverfahren gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 SDO ein, verhängte zugleich eine Geldbuße in Höhe von 1.600 € und führte zur Begründung Folgendes aus:

"... Da der Sachverhalt im Vorermittlungsverfahren und im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren umfassend aufgeklärt wurde, ist eine Wiederaufnahme des förmlichen Disziplinarverfahrens nach Abschluss des Strafverfahrens nicht erforderlich. Daher wird das förmliche Ermittlungsverfahren nach § 56 Abs. 2 S.1 SDO eingestellt.
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen steht folgender Sachverhalt fest:

In den Jahren 1991 - 2000 haben Sie - gegen Entgelt - Einkommensteuererklärungen für jeweils ca. 15 - 17 Personen aus ihrem Bekannten- und Freundeskreis angefertigt. Das hierfür vereinnahmte Honorar betrug für

1991 220 DM 1995 1300 DM 1999 1815 DM
1992 970 DM 1996 1870 DM 2000 1216 DM
1993 1150 DM 1997 890 DM
1994 1260 DM 1998 1000 DM.

In den Jahren 1995 - 1999 waren Sie als Aushilfe bei dem Steuerberater angestellt. Sie haben dort Einkommensteuerfälle von Mandanten des Steuerberaters bearbeitet. Im Einzelnen haben Sie die Buchhaltung aufbereitet, indem Sie das amerikanische Journal addiert und die Kontenaufbereitung vorgenommen haben. Hierfür erhielten Sie einen Pauschal-Arbeitslohn und zusätzliche Einzelzahlungen. Der Arbeitslohn wurde vom Steuerberater pauschal versteuert. Später erfolgte die Gehaltsabrechnung über die Lohnsteuerkarte ihrer Mutter.
Nebentätigkeitsgenehmigungen für die oben genannten Tätigkeiten lagen nicht vor.

Die mit den oben genannten Tätigkeiten erzielten Einnahmen haben Sie nicht versteuert. Dies hat für die Jahre 1997 - 2000 zu einer Steuerverkürzung von 2.345 € geführt.

Beweiswürdigung
Auf Grund Ihrer geständigen Einlassung (Schreiben an das Ministerium der Finanzen vom ...2004) steht fest, dass Sie in den Jahren 1991 - 2000 jährlich ca. 15 - 17 einfache Lohnsteuerfälle bearbeitet haben. Aus der beigezogenen staatsanwaltlichen Ermittlungsakte ergibt sich die Höhe der vereinnahmten Honorare. Zudem hat die Steuerfahndung die entsprechenden Geldeingänge auf ihrem Konto erfasst.
In der schriftlichen Einlassung Ihres Prozessbevollmächtigten im Vorermittlungsverfahren vom ...2002 bestätigt dieser Ihre Tätigkeit für den Steuerberater ab 1996. Herr …. hat in seiner Vernehmung durch die Steuerfahndung am ...2002 ausgesagt, dass Sie auch schon 1995 für ihn tätig waren (Bl. 108-111). Diese Aussage erscheint auf Grund der detaillierten Angaben, die diese enthält, glaubhaft.
Nebentätigkeitsgenehmigungen für die oben genannten Tätigkeiten lagen nicht vor.
Ausweislich der beigezogenen staatsanwaltlichen Ermittlungsakte beträgt die Steuerverkürzung für die Jahre 1997 - 2000 insgesamt 2.345 € (Bl. 114).
Eine Steuerhinterziehung für die Jahre 1991 - 1996 kann aus disziplinarrechtlicher Sicht nicht nachgewiesen werden. Das Strafverfahren hat sich nur auf die Jahre 1997 - 2000 bezogen, da die Jahre 1991 - 1996 der strafrechtlichen Verjährung unterliegen.

Rechtliche Würdigung
Es liegen Verstöße gegen § 160 StBerG (unbefugte Hilfe in Steuersachen), § 370 AO (Steuerhinterziehung), § 79 SBG, § 5 NtVO vor. Durch Ihr Verhalten haben Sie vorsätzlich ein schweres Dienstvergehen nach § 92 SBG begangen.
Mit dem allgemeinen beamtenrechtlichen Gebot, durch das Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die der Beruf erfordert, ist die entgeltliche private Hilfe eines Angehörigen der Finanzverwaltung in Steuersachen unvereinbar. Dasselbe gilt hinsichtlich der Steuerhinterziehung und auch des Verstoßes gegen die Genehmigungsvorschriften.
Eine Verfolgungsverjährung des Dienstvergehens gemäß § 5 SDO ist nicht eingetreten. Gemäß § 5 SDO ist die Verfolgung eines Dienstvergehens nicht mehr zulässig, wenn seit dem Dienstvergehen 2 Jahre verstrichen sind und dieses höchstens die Gehaltskürzung oder die Kürzung des Ruhegehalts rechtfertigt. Die einzelnen Pflichtverstöße bilden disziplinarrechtlich ein einheitliches Dienstvergehen (§ 92 SBG). Bei einer Mehrheit von Pflichtverletzungen richtet sich die Verjährung wegen der Einheit des Dienstvergehens im allgemeinen nach der Verjährung des gesamten Dienstvergehens, also nach der zeitlich letzten Einzelverfehlung. Die Steuerhinterziehung für das Jahr 2000 wurde erst mit Bekanntgabe des Steuerbescheids am ...2001 vollendet. Da das Strafverfahren am …2002 eingeleitet wurde, ist für das gesamte Dienstvergehen keine Verjährung eingetreten.
Das Strafverfahren bezüglich des Tatkomplexes 'Steuerhinterziehung' wurde gemäß § 153a StPO gegen eine Auflage von 500 € eingestellt. Im vorliegenden Fall ist entgegen § 14 SDG eine Ahndung des gesamten Dienstvergehens möglich. Die Anwendung des § 14 SDG setzt voraus, dass es sich bei dem disziplinarrechtlich zu ahndenden Sachverhalt um 'dieselbe Tat' wie im Straf- oder Bußgeldverfahren handelt. Maßgeblich ist der strafprozessuale Tatbegriff. Die Tatkomplexe 'Aushilfstätigkeit für den Steuerberater ', 'unbefugte Hilfe in Steuersachen' bilden mit dem Tatkomplex 'Steuerhinterziehung' jedoch keinen einheitlichen Geschehensablauf und waren auch nicht Gegenstand des Strafverfahrens. Der strafrechtliche Sachverhalt bleibt daher weit hinter dem disziplinarrechtlichen Sachverhalt zurück, so dass § 14 Abs. 1 SDG unanwendbar ist. Nach dem disziplinarrechtlichen Einheitsgrundsatz ist daher der gesamte Geschehensablauf disziplinarrechtlich zu würdigen.
Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK liegt nicht vor. Das förmliche Disziplinarverfahren war seit dem ...2003 gemäß § 17 SDO wegen des laufenden Ermittlungsverfahrens ausgesetzt. Der Abschluss des Strafverfahrens wurde dem Ministerium am ...2006 mitgeteilt. Eine überlange Verfahrensdauer besteht somit nicht.
Im Rahmen der Strafzumessung war zu Ihren Lasten die lang anhaltende Dauer der Pflichtverstöße (z.T. 9 Jahre) zu berücksichtigen. Insgesamt haben Sie das Dienstvergehen sehr planvoll begangen, was sich z. B. daran zeigt, dass Sie Ihre Tätigkeiten beim Steuerberater über die Lohnsteuerkarte Ihrer Mutter abrechnen ließen.
Zu Ihren Gunsten war jedoch zu berücksichtigen, dass die Höhe der hinterzogenen Steuern, relativ gering ist. Auch haben Sie die gegen Sie erhobenen Vorwürfe teilweise eingeräumt. Die Ihnen im Strafverfahren gemachte Auflage von 500 € haben Sie umgehend bezahlt.
Seit der Aufnahme der strafrechtlichen Ermittlungen haben Sie sich nichts mehr zu schulden kommen lassen und erfüllen Ihre Aufgaben beim Landesamt für Finanzen ohne Beanstandungen.
Bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße wurde berücksichtigt, dass Sie bereits eine Geldauflage von 500 € im Strafverfahren erfüllt haben.
Im Ergebnis scheint bei einer Gesamtwürdigung der Umstände die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 1600 € erforderlich und vertretbar.
...."

Die Verfügung wurde der Klägerin am ...2007 zugestellt.

Am ...2007 hat sie gegen die in der Einstellungsverfügung enthaltene Disziplinarverfügung die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragt und den Antrag am ...2007 begründet.

Sie rügt Verfahrensfehler im Vorermittlungsverfahren und macht Verfolgungsverjährung, ein Maßnahmeverbot nach § 14 SDG, die Verletzung des Steuergeheimnisses sowie eine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer geltend.

Insbesondere habe sie ihre Tätigkeit bei Steuerberater am ...1999 beendet, weshalb die nach § 5 SDO geltende 2-jährige Verjährungsfrist am ...2001 abgelaufen gewesen sei und weder das am ...2003 eingeleitete Steuerstrafverfahren noch die am ...2003 erfolgte Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens zu ihrer Hemmung habe führen können.

Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,

die in der Einstellungsverfügung des Beklagten vom ...2006 enthaltene Disziplinarverfügung aufzuheben.

Das beklagte Ministerium ist diesem Antrag entgegengetreten und macht insbesondere geltend, das letzte pflichtwidrige Tun der Klägerin habe in der unvollständigen Abgabe ihrer Steuererklärung für das Jahr 2000 am ...2001 gelegen; im Jahr 2000 seien Nachzahlungen des Steuerberaters für das Jahr 1999 in Höhe von 1.400 DM erfolgt, die in der Steuererklärung für das Jahr 2000 hätten angegeben werden müssen. Ein Verstoß gegen das Steuergeheimnis liege nicht vor. Die Übermittlungen der Steuerfahndung an den Dienstvorgesetzten der Klägerin, den Vorermittlungsführer und das beklagte Ministerium seien gemäß Nr. 8.6 a) des Anwendungserlasses zu § 30 AO des Bundesministers der Finanzen gerechtfertigt gewesen. Im Übrigen komme ein Verwertungsverbot analog § 393 AO vorliegend nicht in Betracht, da es nicht um Verhältnisse gehe, die die Klägerin vor Einleitung des Steuerstrafverfahrens freiwillig offenbart habe.

Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Disziplinarakten und der Personalakte der Klägerin Bezug genommen.
Entscheidungsgründe

Die gemäß §§ 45 Satz 1, 52 Abs. 2, 3 Satz 1 SDG, 42 VwGO zulässige Anfechtungsklage, über die nach Anhörung der Beteiligten gemäß §§ 3 Satz 1 SDG, 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt - soweit entscheidungserheblich - geklärt ist, ist begründet.

Vorliegend handelt es sich nicht um einen Antrag auf Entscheidung der Disziplinarkammer gemäß § 85 Abs. 3 SDG, der nach dem früheren Recht der Saarländischen Disziplinarordnung gemäß 56 Abs. 2 Satz 2, 32 Abs. 3 SDO zu behandeln wäre, sondern um eine verwaltungsgerichtliche Klage gegen die seitens des Beklagten nach dem ...2005 erlassene Disziplinarverfügung vom ...2006, für die bereits das neue Recht des Saarländischen Disziplinargesetzes gilt.

Diese Klage ist begründet, weil die angegriffene Disziplinarverfügung rechtswidrig ist und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt (§§ 3 Satz 1 SDG, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Verfügung ist unter Verstoß gegen das Recht der Klägerin auf Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) zustande gekommen und daher aufzuheben.

Nach § 30 Abs. 1 AO haben Amtsträger das Steuergeheimnis zu wahren. Nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 b) AO verletzt ein Amtsträger das Steuergeheimnis, wenn er Verhältnisse eines anderen, die ihm in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt geworden sind, unbefugt offenbart oder verwertet. Die Offenbarung der nach § 30 Abs. 2 AO erlangten Kenntnisse ist gemäß § 30 Abs. 4 AO (nur) zulässig, soweit - Nr. 1 - sie entweder der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens, Rechnungsprüfungsverfahrens oder gerichtlichen Verfahrens (jeweils) in Steuersachen oder eines Strafverfahrens wegen einer Steuerstraftat oder eines Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit dient, oder - Nr. 2- sie durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist oder - Nr. 3 - der Betroffene zustimmt oder - Nr. 4 - sie unter bestimmten Voraussetzungen der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, oder - Nr. 5 - für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht.

Vorliegend hat die Offenbarung von "Verhältnissen" der Klägerin, die im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens bekannt geworden sind, zur Einleitung des gegen sie gerichteten Disziplinarverfahrens geführt, sodass der Schutzbereich des Steuergeheimnisses zunächst einmal tangiert ist. Insbesondere handelte es sich auch bei den rein behördeninternen Mitteilungen der Steuerfahndung an den Dienstvorgesetzten der Klägerin und den Vorermittlungsführer um ein "Offenbaren" i.S.d. § 30 Abs. 2 AO; das gleiche gilt hinsichtlich der Mitteilung der Steuerfahndung an das beklagte Ministerium und schließlich hinsichtlich der Übersendung des Schlussberichts der Steuerfahndung an das Ministerium durch den Dienstvorgesetzten der Klägerin. Insoweit geht auch die Kammer - mit der ganz h.M. - davon aus, dass entsprechende Mitteilungen innerhalb einer Behörde oder an eine übergeordnete Behörde eines Rechtfertigungsgrundes gemäß § 30 Abs. 4 AO bedürfen, um zulässig und rechtmäßig zu sein. Im Übrigen haben nicht nur die Angehörigen der Finanzverwaltung das Steuergeheimnis zu wahren. Sein Träger kann jeder anderen Verwaltung oder Gerichtsbarkeit angehören; entscheidend ist nur, dass es um Verhältnisse bzw. Daten geht, die unter den in § 30 Abs. 2 AO bezeichneten Umständen bekannt geworden sind. Dabei handelt es sich um eine individuelle Verpflichtung jedes einzelnen Amtsträgers und nicht nur um eine die Behörde als solche bindende.

Das Recht der Klägerin auf Wahrung des Steuergeheimnisses wurde zudem verletzt, weil keine der Voraussetzungen vorlag, unter denen die Offenbarung gemäß § 30 Abs. 4 AO zulässig ist, sodass die Offenbarung und auch die anschließende Verwertung unbefugt i.S.d. § 30 Abs. 2 AO waren.

Die Zulässigkeit der hier in Rede stehenden Offenbarungen ergibt sich zunächst nicht aus § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO, denn ein Disziplinarverfahren ist keines der dort genannten Verfahren.

Die Offenbarungen waren - mit Ausnahme der Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom ...2006 über die Einstellung des Strafverfahrens - auch nicht gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO durch Gesetz ausdrücklich zugelassen. Der insoweit vorliegend allein in Frage kommende § 125 c BRRG rechtfertigt gemäß seinem Abs. 6 Satz 1 i.V.m. seinen Absätzen 1 Nr. 3 und 3 lediglich die Mitteilung der Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft, da diese auch hinsichtlich Daten zulässig war, die dem Steuergeheimnis unterlagen. Die übrigen erfolgten Übermittlungen - die Unterrichtung des Dienstvorgesetzten der Klägerin durch die Steuerfahndung im …2002, die Übersendung des Schlussberichts an den Vorermittlungsführer durch die Steuerfahndung im …2003 und die Übersendung des Schlussberichts an das beklagte Ministerium durch den Vorermittlungsführer im …2003 - wären gemäß § 125 c Abs. 6 Satz 2 BRRG nur unter den Voraussetzungen des - auch ohne diese Vorschrift ohnehin geltenden - § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO zulässig gewesen, also wenn für sie ein zwingendes öffentliches Interesse bestanden hätte. An einem solchen Interesse fehlte es hier jedoch. Die im Gesetz zunächst aufgeführten Beispiele hierfür waren nicht gegeben; denn der gegen die Klägerin gerichtete Verdacht, Steuerhinterziehungen und unerlaubte Hilfe in Steuersachen begangen und eine Nebentätigkeit ohne Genehmigung ausgeübt zu haben, bezog sich weder auf Verbrechen noch auf vorsätzliche schwere Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen, noch auf Wirtschaftsstraftaten, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, was keiner weiteren Ausführungen bedarf. Aber auch ein unbenannter Fall eines zwingenden öffentlichen Interesses lag hier nicht vor. Ein solcher Fall kann nur angenommen werden, wenn er in seiner Gravität einem der benannten Fälle entspricht. Denn durch die benannten Fälle ist der Maßstab für das zwingende öffentliche Interesse hinsichtlich der unbenannten Fälle vorgegeben. Von daher kann Nr. 8.6 a) des Anwendungserlasses des Bundesministers der Finanzen zur Abgabenordnung, wo es heißt, ein zwingendes öffentliches Interesse gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO sei insbesondere anzunehmen bei unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen durch Beamte der Steuerverwaltung, nicht gefolgt werden. Denn hierbei handelt es sich nach § 160 StBerG lediglich um eine Ordnungswidrigkeit, während die benannten Fälle des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO Verbrechen oder - schwere - Vergehen betreffen. Von einer vergleichbaren Qualität und Gravität kann hierbei erkennbar nicht die Rede sein. Auch soweit der Anwendungserlass in Nr. 8.6 b) Steuerstraftaten unter § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO subsumiert, hat die Kammer erhebliche Zweifel an der Vergleichbarkeit; diese können jedoch auf sich beruhen, da die von der Klägerin verkürzte Steuer immer unter 2.500 € pro Veranlagungszeitraum betrug und sie auch zu keiner Zeit eine erhebliche kriminelle Energie (z.B. durch Fälschung von Belegen) aufgewendet hatte. Insoweit sind die Voraussetzungen des Anwendungserlasses vorliegend noch nicht einmal erfüllt gewesen.

Schließlich waren auch die Voraussetzungen, die nach inzwischen wohl einheitlicher Rechtsprechung ein zwingendes öffentliches Interesse i.S.d. § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO an einer Offenbarung von nach § 30 Abs. 1, Abs. 2 AO an sich geheimzuhaltenden Verhältnissen zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens begründen, vorliegend nicht gegeben; zumindest fehlte es insoweit an jeglicher Überprüfung und Ermessensausübung.

Diese Rechtsprechung lässt sich dahin zusammenfassen, dass einerseits das Steuergeheimnis durch das Grundrecht des Steuerpflichtigen aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich fundiert ist und dass andererseits dem öffentlichen Interesse an der Reinhaltung und Aufrechterhaltung der Vertrauenswürdigkeit der Beamtenschaft ein hoher Rang zuzumessen ist, sodass keinem der beiden Rechtsgüter ein absoluter Vorrang zukommt, sondern sie im Einzelfall gegeneinander abzuwägen sind. Daher ist im Rahmen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO darauf abzustellen, ob die Vorgänge, deren disziplinare Überprüfung in Rede steht, ihrer Art nach oder aus Gründen des Einzelfalles von einem solchen disziplinaren Gewicht sind, dass sie eine nähere dienstrechtliche Prüfung unabhängig von der Herkunft der zugrunde liegenden Informationen grundsätzlich unabweisbar erscheinen lassen. Dies ist aber erst dann der Fall, wenn die mitteilende Stelle aufgrund einer Schlüssigkeitsprüfung zu der Überzeugung gelangen kann, dass die ihr vorliegenden, an sich dem Steuergeheimnis unterliegenden Informationen geeignet sind, zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, zumindest aber zu einer Zurückstufung zu führen. Dass eine Gehaltskürzung bzw. eine Kürzung der Dienstbezüge zu erwarten ist, wird insoweit nicht als ausreichend angesehen.

Die Auswertung der vorgelegten Verwaltungsunterlagen ergibt insoweit, dass die Klägerin zu keiner Zeit dem Verdacht eines Dienstvergehens ausgesetzt war, das zu einer der beiden genannten Disziplinarmaßnahmen geführt hätte. Der bereits am ...2002 gefertigte Aktenvermerk des Steuerfahnders, in welchem festgehalten ist, dass "die steuerlichen Auswirkungen" des Verhaltens der Klägerin "hinsichtlich der Steuerschuld als gering anzusehen" seien - eine Erkenntnis, an der sich zu keiner Zeit etwas geändert hat - belegt dies ebenso mit Gewicht wie der Umstand, dass die Klägerin nicht vorläufig des Dienstes enthoben und eine solche Maßnahme offenbar auch nicht ernsthaft erwogen wurde. Diese Frage braucht indes nicht abschließend geklärt zu werden, denn es fehlte jedenfalls an der erforderlichen Schlüssigkeitsprüfung der jeweils mitteilenden Stellen und damit an jeder Ausübung des dem jeweiligen Amtsträger in §§ 125 c Abs. 4 BRRG, 30 Abs. 4 Nr. 5 AO eingeräumten Ermessens, sodass das Steuergeheimnis der Klägerin jedenfalls durch eine Ermessensunterschreitung der nach § 30 AO verpflichteten Amtsträger verletzt worden ist.

Die Verletzung des Steuergeheimnisses des § 30 AO führt unmittelbar und nicht erst über ein Verwertungsverbot zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Disziplinarverfügung.

Im Übrigen enthält § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO für den Fall, dass - wie hier - keiner der Rechtfertigungsgründe des § 30 Abs. 4 AO vorliegt und damit das Steuergeheimnis durch eine unbefugte Offenbarung verletzt worden ist, ausdrücklich selbst ein Verwertungsverbot ("... unbefugt offenbart oder verwertet..."). Ein Rückgriff auf das Verwertungsverbot des § 393 Abs. 2 AO ist in diesem Fall mithin nicht erforderlich.

Ob die angefochtene Disziplinarverfügung noch in anderer Hinsicht fehlerhaft ist, kann nach all dem dahinstehen. Allerdings sei darauf hingewiesen, dass zumindest auch ihre Begründung - was das der Klägerin im Einzelnen als Dienstvergehen vorgeworfene Verhalten anbelangt - unzureichend erscheint. Insbesondere der hinsichtlich der Steuerhinterziehung erhobene Vorwurf ("Die mit den oben genannten Tätigkeiten erzielten Einnahmen haben Sie nicht versteuert.") erscheint zu abstrakt; die Verfügung verdeutlicht insoweit nicht genügend, welches konkrete Tun oder Unterlassen der Klägerin vorgeworfen wird, was sich insbesondere auch daran zeigt, dass erst im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens vorgetragen wurde, das letzte pflichtwidrige Tun der Klägerin habe in der unvollständigen Abgabe ihrer Steuererklärung für das Jahr 2000 am ...2001 bestanden - ein Verhalten, das in der Disziplinarverfügung nicht konkret angesprochen wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 77 Abs. 4, 78 Abs. 1 SDG, 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 3 SDG, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der vorliegenden Rechtssache zuzulassen (§§ 3 SDG, 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO i.V.m. §§ 64 Abs. 2 SDG, 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass gegen den vorliegenden Gerichtsbescheid nach §§ 3 SDG, 84 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ein Antrag auf mündliche Verhandlung als Rechtsbehelf ausscheidet, nachdem die Berufung zugelassen worden ist.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Gerichtsbescheid steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu.

Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich einzulegen. Die Berufung muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen.

Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, einzureichen. Die Berufungsbegründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten.

Die Einlegung und die Begründung der Berufung müssen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten erfolgen. In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 VwGO betreffen, sind vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

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