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29.05.2008 · IWW-Abrufnummer 080284

Landgericht Bonn: Urteil vom 11.09.2007 – 8 S 85/07

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


11.09.2007

Landgericht Bonn 8. Zivilkammer

Urteil

8 S 85/07

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 19.04.2007 (15 C 434/06) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten darüber, ob außergerichtliche Anwaltskosten von einer vertraglichen Schadenspauschale umfasst sind.

Die Parteien schlossen am 23.12.2005 einen Kaufvertrag, in dem sich der Beklagte gegenüber der Klägerin zum Kauf eines Pkw W F Plus zum Preis von 16.990 € verpflichtete. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin heißt es u.a.:

Der Käufer bestellt das oben aufgeführte Fahrzeug bei H GmbH. Es wird vereinbart, dass der Käufer das Fahrzeug binnen 5 Werktagen ab Bereitstellung/Berechnung bezahlt und abholt.
Unter Ziffer VI Abnahme/Rücknahme der klägerischen AGBs heißt es:
2. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige - auch durch Zahlungsunpünktlichkeit - im Rückstand, so kann der Verkäufer Schadensersatz statt einer Leistung verlangen und über den Kaufgegenstand frei verfüge.
3. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

Der Sohn des Beklagten teilte mit Schreiben vom 27.12.2005 im Namen des Beklagten mit, dass er auf das Fahrzeug aus finanziellen Gründen verzichte. Die Klägerin wies mit Schreiben vom 28.12.2005 auf die verbindliche Bestellung hin. Mit Schreiben vom 02.01.2006 erklärte der Beklagte, er habe kein Interesse an dem Fahrzeug mehr; nach der Absprache bei Vertragsschluss habe der Kaufvertrag nur dann Gültigkeit, wenn das Fahrzeug bei Ansicht Gefallen finde. Am 20.01.2006 erfolgte die Bereitstellungsanzeige durch die Klägerin mit der Aufforderung, das Fahrzeug binnen 7 Tagen abzuholen. Nachdem der Beklagte durch seinen Prozessbevollmächtigten unter dem 24.01.2006 die Abnahme des Fahrzeugs verweigert hatte, bat die Klägerin mit Schreiben vom gleichen Tag, den Kaufvertrag noch einmal auf seine Wirksamkeit zu überprüfen und bis zum 27.01.2006 mitzuteilen, ob der Beklagte nunmehr seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommen werde; andernfalls werde sie ihren Anwalt beauftragen.

Da eine Antwort nicht erfolgte, beauftragte die Klägerin am 18.02.2006 ihren Rechtsanwalt mit der umfassenden rechtlichen Prüfung des Sachverhaltes. Unter dem 06.03.06 wies der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Beklagten auf die Verbindlichkeit des Kaufvertrages hin und bot aus Kulanzgründen die Zahlung des pauschalierten Schadensersatzes in Höhe von 2.535 € nebst Rechtsanwaltskosten bis zum 16.03.06 an. Am 27.04.2006 zahlte der Beklagte den Betrag von 2.535 € mit dem Hinweis, dass die Rechtsanwaltsgebühren darin enthalten seien. Die Rechtsanwaltsgebühren wurden mit der Zahlung des Beklagten verrechnet.

Die Klägerin ist der Ansicht, die außergerichtlichen RA-Kosten seien nicht in der Schadenspauschale enthalten.

Der Beklagte behauptet, ihm sei vor Unterschrift des Kaufvertrages zugesichert worden, dass er das Auto nur dann abnehmen müsse, wenn er es sich angeschaut habe und es ihm gefalle. Im übrigen seien mit Zahlung des pauschalierten Schadensersatzes die anwaltlichen Gebühren abgegolten.

Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen L und I zur angeblichen Zusage gegenüber dem Beklagten, er könne, sobald das Fahrzeug da sei, noch über die Abnahme entscheiden und nach Beweisaufnahme der Klage stattgegeben. Nach Beweiswürdigung war das Amtsgericht der Auffassung, dass der F verbindlich bestellt worden sei; die Rechtsanwaltskosten seien in der Pauschale nicht enthalten, da sie erst entstanden seien, nachdem der Beklagte sich in Verzug befunden habe.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung und macht geltend, aus der Klausel ergebe sich, dass ein höherer Schadensersatz als 15 % nur verlangt werden könne, wenn die Klägerin den Schaden im einzelnen nachweise, was sie nicht getan habe. Sie habe daher keinen Anspruch auf Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren zusätzlich zur Schadenspauschale.

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 19.04.2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie macht geltend, mit der Schadenspauschale sei nur der Schaden abgegolten, der aufgrund der verweigerten Abnahme des Fahrzeuges entstanden sei.

Im übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen und von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 807,80 € gemäß §§ 280 Abs.1 und 2, 286 Abs.1 und 2 BGB. Der Beklagte hat die Erfüllung der ihm obliegenden Pflicht zur Abnahme des Fahrzeugs ernsthaft und endgültig verweigert.

Dass entgegen dem Vertragsinhalt zwischen den Parteien vereinbart war, dass der Beklagte sich erst nach Ansicht des Fahrzeugs verbindlich für den Kauf entscheiden müsse, ist nach den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts durch den insoweit beweispflichtigen Beklagten nicht bewiesen worden. Zwar hat der Sohn des Beklagten bekundet, der Mitarbeiter der Klägerin, der Zeuge I, habe gesagt, dass mit der Vertragsunterschrift das Fahrzeug nur reserviert werde und "es gut wäre", wenn das angelieferte Fahrzeug nicht gefallen sollte. Dieser Aussage steht aber nach den richtigen Erwägungen des Amtsgerichts nicht nur der eindeutige Vertragstext sondern auch die Bekundung des Zeugen I entgegen, der erklärt hat, dass sich der Beklagte verbindlich für den Golf entschieden habe, im übrigen ein Fahrzeug auch nur bestellt werde, wenn eine verbindliche Bestellung vorliege.

Dementsprechend hat der Beklagte die Schadenspauschale auch bezahlt.

In der Schadenspauschale sind die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten nicht enthalten.

Die Schadenspauschalierung dient der Rationalisierung der Geschäftsabwicklung. Typisch sind Klauseln wie vorliegend, in denen sich der Verkäufer für den Fall der Nichtabnahme der gekauften Ware von seinem Käufer die Zahlung eines bestimmten Prozentsatzes des Kaufpreises, der dem üblicherweise zu erwartenden Schaden entspricht, versprechen lässt. Aus dem Wortlaut der Klausel ergibt sich, dass die Schadenspauschale den Nichterfüllungsschaden und damit den branchenüblichen entgangenen Gewinn abdecken soll. Nicht von der Schadenspauschale umfasst wird damit nach der eindeutigen Formulierung der Klausel der von dem Nichterfüllungsschaden dogmatisch zu trennende Verzögerungsschaden, dessen Entstehung und Umfang im einzelnen im voraus regelmäßig nicht absehbar ist.

Der Beklagte konnte somit bei Zahlung der Schadenspauschale nur davon ausgehen, der Klägerin den branchenüblichen Durchschnittsschaden bzw. entgangenen Gewinn zu ersetzen, der bei einem Neuwagenkauf anhand der durchschnittlichen Händlermargen abzüglich der ersparten Aufwendungen zu ermitteln ist; demgegenüber konnte er nicht annehmen, mit der Zahlung seien sämtliche Schäden einschließlich Verzögerungsschäden abgegolten.

Zum Zeitpunkt der Einschaltung des Anwalts durch die Klägerin am 18.02.2006 befand sich der Beklagte auch in Verzug, da er durch anwaltliches Schreiben vom 24.01.2006 die Abnahme des Fahrzeugs verweigert hatte.

Bei der Beauftragung des Anwalts handelte es sich um eine zweckgerichtete, adäquate Reaktion der Klägerin. Nach mehrfacher fruchtloser Aufforderung des Beklagten zur Abnahme des Fahrzeugs, war es angemessen und erforderlich, sich für die weitere Vorgehensweise rechtlichen Rat einzuholen.

Dass der Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren ein Gegenstandswert in Höhe des Kaufpreises zugrunde gelegt wurde, ist unbedenklich, da zum Zeitpunkt der Auftragserteilung die Klägerin noch ein berechtigtes Interesse an der Gesamterfüllung hatte und noch nicht absehbar war, dass statt der Leistung die Schadenspauschale gezahlt werden wird.

Die Zinsentscheidung ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestand keine Veranlassung. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung der Kammer zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Streitwert: 807,80 EUR

RechtsgebieteAutokauf, AnwaltskostenVorschriften§§ 280, 286 BGB

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