Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

08.05.2008 · IWW-Abrufnummer 081408

Finanzgericht Köln: Urteil vom 22.09.2005 – 10 K 5182/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Finanzgericht Köln

10 K 5182/04

Datum: 22.09.2005

Urteil

Tenor:

Die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der im Januar 1981 geborene Sohn (A) der Klägerin hatte den Abschluss in der Berufsschule wegen unterdurchschnittlicher Leistungen und häufiger unentschuldigter Fehlstunden nicht erreicht. Eine Wiederholungsmöglichkeit bestand nicht mehr. Darauf meldete sich A im August 2001 bei der Arbeitsvermittlung der Beklagten in W arbeitslos und als Arbeitsplatzsuchender (Kindergeld-Akte, BI. 44). Nachdem die Arbeitsvermittlung der Beklagten der Familienkasse mitgeteilt hatte, dass A seiner Meldepflicht wiederholt nicht nachgekommen war, hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergelds mit Bescheid vom 20. Dezember 2001 für die Monate ab Januar 2002 auf.

Mit ihrem Einspruch vom 22. Januar 2002 machte die Klägerin geltend, A habe keine Einladung der Arbeitsvermittlung erhalten. Außerdem habe sich A am Tag zuvor bei der Berufsberatung in der Dienststelle W gemeldet und dort für Anfang Februar 2002 einen Termin ausgemacht. Ausweislich des an lässlich diesen Gespräches gefertigten Bewerberprofils ging A zu dieser Zeit einer geringfügigen Beschäftigung von drei Stunden täglich nach, für die er 630 DM bezog. A hatte die Absicht geäußert, eine Ausbildung als Bürokaufmann oder als Koch zu machen; eine Ausbildung in einem technischen bzw. handwerklichen Beruf entspreche nicht seinen Neigungen. Die Mitarbeiterin der Berufsberatung erörterte mit A die Situation am Ausbildungsmarkt und erklärte ihm, seinen Wunsch beruf werde er bei seinem Schulabschluss wohl kaum verwirklichen können. Die angebotene Vermittlung an das Kolpingwerk zur weiteren Qualifizierung lehnte A ab, weil er im Rahmen seiner geringfügigen Beschäftigung für einen 3-Stunden-Tag mehr Geld erhalte als für 8-Stunden-Tag im Kolpingwerk (Kindergeld-Akte, BI 57, 60, 79).

Trotzdem wurde A in der Folgezeit ab Februar 2002 bei der Berufsberatung der Beklagten als Bewerber um einen Ausbildungsplatz geführt (Mitteilung der Ausbildungsstellenvermittlung an die Familienkasse vom 18. Februar 2002, Kindergeld-Akte, BI 68). Der Beklagte half dem Einspruch dementsprechend ab und die Klägerin bezog auch in den Monaten ab Januar 2002 laufend Kindergeld für A.

Ab dem 15. Mai 2002 wurde A von der Berufsberatung der Beklagten aus der Liste der Bewerber um einen Ausbildungsplatz gestrichen. Eine Mitteilung an die Familienkasse darüber hat A nach Angaben der Klägerin nicht erhalten, was die Beklagte bestreitet. Die wiederholte Anfrage bei A, ob der Vermittlungswunsch noch bestehe, sei im Streitfall nur nicht mehr nachweisbar, weil derartige Unterlagen aus Datenschutzgründen nicht länger als drei Monate aufbewahrt würden. Eine Reaktion von A auf diese Schreiben sei nicht erfolgt.

Der gebotene Informationsabgleich zwischen der Berufsberatung und der Familienkasse fand zunächst nicht statt, sondern erfolgte erst über ein Jahr später im Zuge der jährlichen Überprüfung der Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs. Anschließend teilte die Beklagte der Klägerin im Juni 2003 mit, A werde bei der Berufsberatung nicht mehr als Bewerber um eine Ausbildungsstelle geführt, sodass das Kindergeld seit Juni 2002 möglicherweise zu Unrecht gezahlt worden sei. Die Klägerin erklärte daraufhin, A habe nach wie vor Interesse an einem Ausbildungsplatz und sich auch - wenn auch erfolglos - in Eigeninitiative beworben. Von einem Bekannten wisse ihr Sohn, dass beim Arbeitsamt lediglich Kopien aus Tageszeitungen an die Ausbildungssuchenden verteilt würden. Da A die Zeitungsanzeigen ohnehin verfolge, benötige man dafür keinen Beratungstermin. Um praktische Erfahrungen zu erwerben, habe A darüber hinaus gelegentlich bei einem Bekannten ausgeholfen, der Malermeister sei, aber die Lösungsmittel in den Farben nicht vertragen. Inzwischen beabsichtige A, Fotograf zu werden.

Auf die wiederholte Aufforderung der Beklagten, Nachweise über erfolglose Eigenbemühungen um einen Ausbildungsplatz vorzulegen, wurden der Beklagten die Ablehnung eines Malerbetriebs aus Juli 2002 und die eines Friseurbetriebs aus Januar 2003 vorgelegt.

Am 18. August 2003 ließ sich A als Ratsuchender bei der Berufsberatung zwecks Erlangung eines Ausbildungsplatzes beraten; er ließ sich jedoch nicht in die Bewerberkartei der Berufsberatung aufnehmen und galt dementsprechend für diese nicht als Bewerber um einen Ausbildungsplatz. Der Fall galt für die Berufsberatung im Anschluss an die Beratung vielmehr als erledigt, sodass keine weiteren Vermittlungsbemühungen erfolgten.

Nachdem die Berufsberatung der Beklagten der Familienkasse auf weitere Nachfrage mitgeteilt hatte, dass A dort seit Mai 2002 nicht mehr als Bewerber um einen Ausbildungsplatz geführt werde und im August 2003 lediglich zu einem Beratungstermin erschienen sei, hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung mit dem vorliegend streitgegenständlichen Bescheid vom 1. Oktober 2003 für A für die Monate Juni 2002, August bis Dezember 2002 sowie Februar bis Juni 2003 auf und forderte die Klägerin gleichzeitig zur Erstattung des nach ihrer Ansicht überzahlten Kindergelds von 1.694 EUR auf. A habe in dieser Zeit keine Ausbildung mehr angestrebt und somit keinen Berücksichtigungstatbestand erfüllt (Kindergeld-Akte, BI 98).

Mit dem erfolglosen Einspruch (Einspruchsentscheidung vom 21. September 2004) machte die Klägerin unter anderem geltend, A habe zwischenzeitlich beim "Institut ..., in H" einen Fernlehrgang als Fotograf begonnen [Nachweise BI. 18 ff. FG-Akte]. Mit einem weiteren Bescheid vom 27. September 2004 hat die Beklagte einen neuerlichen Kindergeldantrag der Klägerin mit der Begründung abgelehnt, bei dem Fernlehrgang handle es sich nicht um eine Berufsausbildung i.S. § 32 Abs. 4 EStG.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe das Kindergeld für den streitbefangenen Zeitraum zu, weil ihr Sohn in dieser Zeit eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht habe beginnen können. Er habe sich Anfang 2002 als Bewerber um einen Ausbildungsplatz gemeldet und in der Folgezeit keinesfalls wieder abgemeldet. Die Beklagte habe ihm keine Ausbildungsstelle vermitteln können. Daher habe sich A selbst um eine Ausbildung zum Fotografen in Form eines Fernlehrgangs bemüht. Auch die eigenen Bemühungen des A um eine Ausbildungsstelle seien durch die vorgelegten Ablehnungsschreiben hinreichend nachgewiesen. A habe sich auch noch auf weitere Ausbildungsstellen beworben, die Absagen aber aus Frust weggeworfen. Die Einstellung der Vermittlungsbemühungen gemäß § 38 Abs. 2 SGB III sei seiner Natur nach ein Verwaltungsakt, der bekannt gegeben werden müsse. Dies sei im Streitfall nicht geschehen. Daher habe die Beklagte A nicht aus der Bewerberkartei streichen dürfen. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Ausbildungsplatzsuchende wie im Streitfall schwer vermittelbar sei und sich auf einen bestimmten Berufswunsch kapriziert habe.

Die Klägerin beantragt, den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 1. Oktober 2003 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 21. September 2004 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, der Berücksichtigungstatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG liege nicht vor. Zwar gäbe es bei Ausbildungsplatzsuchenden nicht die für Arbeitsplatzsuchende geltende Dreimonatsfrist, nach deren Ablauf die Bewerber aus der Kartei zu streichen seien. Die Vorschrift setze aber den erkennbaren Willen des Kindes zur Ausbildung voraus. Dieser müsse – jedenfalls dann, wenn das Kind wie im Streitfall nicht bei der Berufsberatung als Bewerber um einen Ausbildungsplatz geführt werde - durch ernsthafte Bemühungen um einen erreichbaren Ausbildungsplatz objektiviert werden. Derartige Bemühungen . seien im Streitfall nur für die Monate Juli 2002 und Januar 2003 nachgewiesen worden. Bei der Berufsberatung der Beklagten herrsche im Übrigen die Übung, vor der Einstellung der Vermittlungsbemühungen schriftlich bei dem Jugendlichen anzufragen, ob der Vermittlungswunsch noch bestehe. Auch wenn die entsprechenden Unterlagen aus Datenschutzgründen nach Ablauf von drei Monaten vernichtet worden seien, habe die zuständige Bearbeiterin in ihrer dienstlichen Stellungnahme doch erklärt, sie gehe davon aus, auch im Streitfall entsprechend verfahren zu sein, weil sie auch sonst entsprechend verfahre; eine Erinnerung der Bearbeiterin an den konkreten Einzelfall wurde allerdings nicht vorgetragen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Kindergeld für ihren Sohn zu, weil dieser sich nach Überzeugung des erkennenden Senats im Streitzeitraum (Juni 2002, August bis Dezember 2002 und für Februar bis Juni 2003) nicht ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat.

1. Ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, wird für das Kindergeld u.a. dann berücksichtigt, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG).

a) Ein Kind ist nur dann gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG gehindert, seine Ausbildung mangels Ausbildungsplatz zu beginnen oder fortzusetzen, wenn es sich um einen Ausbildungsplatz ernsthaft bemüht. Dabei ist zwar grundsätzlich jeder Ausbildungswunsch des Kindes zu berücksichtigen; seine Verwirklichung darf jedoch nicht an den persönlichen Verhältnissen des Kindes scheitern. Ein ernsthaftes Bemühen LS. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG Ist deshalb nicht gegeben, wenn das Kind sich um einen Ausbildungsplatz bewirbt, für den es die objektiven Anforderungen nicht erfüllen kann oder will. Eine. solche Bewerbung ist vielmehr aus Gründen aussichtslos, die in der Person des Kindes liegen. Auf die subjektive Kenntnis des Kindes, dass es die Voraussetzungen für den angestrebten Ausbildungsplatz nicht erfüllt, kommt es nicht an (BFH-Urtell vom 15. Juli 2003 VIII R 71/99, BFH/NV 2004,473 für eine Bewerbung um einen Studienplatz, der den - fehlenden - Nachweis voraussetzte, für das vorausgegangene Studium unmittelbar an einer ausländischen Universität zugelassen gewesen zu sein). Der Kindergeldberechtigte trägt die Feststellungslast für die Bemühungen des Kindes um einen Ausbildungsplatz, da es um eine für ihn günstige Anspruchsvoraussetzung geht (FG Köln, Urteil vom 11. November 2004 10 K 5425/03, EFG 2005, 455).

b) Eine weitere Einschränkung des Kindergeldanspruchs durch eine noch restriktivere Auslegung, wie sie der Beklagten vorschwebt, lehnt der erkennende Senat vor dem Hintergrund des Gesetzeswortlauts ab, in dem es lediglich heißt "eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann". Die von der Beklagten zusätzlich geforderten Kriterien für die Ausbildungsbereitschaft eines Kindes lassen den notwendigen Rückbezug zum Gesetz in jeder Hinsicht vermissen. So hat der Gesetzgeber zunächst eine Mindestanzahl von Bewerbungen bewusst nicht vorgeschrieben. Deshalb ist es auch nicht Sache der Rechtsprechung, eine solche Grenze zu formulieren. Das Gericht hält es vielmehr für unvertretbar, Kinder indirekt für die derzeitige angespannte Situation am Ausbildungsmarkt selbst verantwortlich zu machen, indem man von ihnen eine Vielzahl von Bewerbungen gleichzeitig fordert. Die Bewerbungen um einen Ausbildungsplatz müssen zwar Monat für Monat kontinuierlich erfolgen, um ein ernsthaftes Bemühen um einen Ausbildungsplatz bejahen zu können, der Auszubildende muss jedoch die Möglichkeit haben, das Ergebnis seiner Bewerbung abzuwarten, ohne sich parallel auch für andere Ausbildungsplätze bewerben zu müssen (FG Köln, Urteil vom 11. November 2004 10 K 5425/03, EFG 2005, 455).

2. Nach diesen Grundsätzen sind im Streitfall auch dann keine hinreichenden Bemühungen feststellbar, wenn man berücksichtigt, dass A im Februar 2002 bei der Berufsberatung der Beklagten als ausbildungsplatzsuchend geführt wurde.

a) Unabhängig davon, ob A tatsächlich Einladungen zu Beratungsgesprächen nicht gefolgt ist, muss zum Nachweis der Ausbildungswilligkeit zur Vermeidung von Mitnahmeeffekten beim Kindergeld (trotz § 31 EStG im wesentlichen Leistungsgesetz) erwartet werden können, dass der Suchende von sich aus laufend, zumindest aber monatlich entweder schriftlich, mündlich oder persönlich seine Ausbildungswilligkeit gegenüber Berufsberatung kundtut. Wer wirklich eine Ausbildungsstelle sucht und vor diesem Hintergrund Leistungen der Gemeinschaft in Anspruch nehmen will, kann es sich nicht so einfach machen, sich darauf zu berufen, sich irgendwann einmal bei der Berufsberatung gemeldet zu haben und sämtliche Absagen auf Eigenbewerbungen "aus Frust" weggeworfen zu haben, um daraus auf Monate oder - wie im Streitfall - noch länger einen Kindergeldanspruch herzuleiten.

Von der Behörde ist in einem solchen Fall auf der anderen Seite zu erwarten, dass sie die laufenden/monatlichen schriftlichen, mündlichen oder persönlichen Nachfragen dokumentiert, ohne sich insoweit pauschal auf Gründe des "Datenschutzes" berufen zu können. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie im Streitfall - der eigentlich gebotene laufende Informationsabgleich zwischen der Berufsberatung und der Familienkasse unterbleibt. Die Familienkasse kann sich in einem solchen Fall nicht darauf berufen, dass ihr dahingehende Versäumnisse der Berufsberatung nicht zuzurechnen seien. Denn beide Stellen treten dem Ausbildungsplatzsuchenden in Form der Agentur für Arbeit als eine Behörde gegenüber.

b) Trotz der im Streitfall danach auf der Hand liegenden offenkundigen Versäumnisse der Berufsberatung hat die Familienkasse das Kindergeld für die streitigen Monate zu Recht zurückgefordert. Denn A hat sich - unter Vorschiebung unerreichbarer Berufsziele - fast vollständig passiv verhalten und die notwendige Eigeninitiative auch dann vermissen lassen, wenn es zutreffen sollte, dass er tatsächlich keine Einladungen zu Beratungsgesprächen erhalten hat. Ein regelmäßiges Aufsuchen des Ansprechpartners bei der Berufsberatung bzw. schriftliche oder telefonische Anfragen hat A nicht einmal vorgetragen. Monatlich regelmäßige Eigenbewerbungen hat A zwar möglicherweise damit vorgetragen, dass er geltend gemacht hat, sich auch um "weitere Ausbildungsstellen" beworben zu haben. Dieser Vortrag ist aber viel zu unsubstanziiert vor dem Hintergrund, dass A weder konkrete Bewerbungen vortragen noch Bewerbungsschreiben bzw. Absagen vorlegen kann. Der Vortrag, die Unterlagen "aus Frust" weggeworfen zu haben, hilft A insoweit nicht (s.o.).

c) Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn A die Streichung aus der Bewerberliste bei der Berufsberatung tatsächlich nicht mitgeteilt worden ist. Denn die Berufsberatung ist gesetzlich zwar zur Vermittlung der Ausbildungsplatzsuchenden, nicht aber zur Führung entsprechender Listen verpflichtet. Insoweit handelt es sich ausschließlich um ein verwaltungsinternes Hilfsmittel. Deshalb sieht der erkennende Senat weder die Aufnahme in die Bewerberliste der Berufsberatung noch die Streichung aus dieser Liste noch überhaupt die Einstellung der Vermittlungsbemühungen durch die Berufsberatung gemäß § 38 Abs. 2 SGB III als einen bekanntzugebenden Verwaltungsakt an.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

4. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zulassen, ob zur Ausbildungswilligkeit auch gehört, dass das Kind diese laufend, zumindest aber monatlich gegenüber der Berufsberatung kundtut und ob es sich bei der Streichung aus der Bewerberkarteibei der Berufsberatung um einen bekanntzugebenden Verwaltungsakt handelt.

RechtsgebieteEStG, KindergeldVorschriften§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c EStG

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr