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11.04.2008 · IWW-Abrufnummer 081103

Amtsgericht Salzwedel: Beschluss vom 22.05.2007 – 31 C 137/06

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Salzwedel

Geschäfts-Nr. 31 C 137/06 (III)

Salzwedel, 22.05.2007

Kostenfestsetzungsbeschluss In dem Rechtsstreit XXX

wird der eingelegten Erinnerung des Kläger/Vertreters gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Salzwedel vom 05.02.2007 betreffend die abgesetzten Auslagen Nummer 7002 VV RVG abgeholfen und die aufgrund des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Salzwedel vom 30.06.2006

von dem Beklagten

an den Kläger

zu erstattenden weiteren Kosten festgesetzt auf 14,40 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 24.07.2006.

Der festgesetzte Betrag ist in dem Antrag vom 13.07.2006 berechnet worden.

Die diesem Beschluss zugrundeliegende oben aufgeführte Kostenentscheidung ist vollstreckbar.

Gründe:

Gegen die Absetzung der Auslagen gem. Nr. 7002 VV RVG des Kläger/Vertreters richtet sich die mit Schreiben vom 20.02.2007 eingelegte Erinnerung des Kläger/Vertreters.

Die seitens desselben geltend gemachten erhöhten Post- und Telekommunikationsauslagen Nr. 7002 VV RVG in Höhe von insgesamt 34,40 Euro wurden als erstattungsfähig anerkannt. Nach Nr. 3305 VV RVG entsteht für die Vertretung des Antragstellers im Mahnverfahren eine Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 1,0. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 wird wie bisher auf die Verfahrensgebühr für einen nachfolgenden Rechtsstreit angerechnet, wobei der "nachfolgende Rechtsstreit" immer nur die 1. Instanz ist und nicht eine höhere. Hieraus folgt, dass es sich um jeweils gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten handelt, was zur Folge hat, dass die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG zweimal anfällt.

Die Erinnerung ist zulässig und in der Sache begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist, wenn der Beschwerdewert 200 Euro übersteigt, das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, im Übrigen sofortige Erinnerung zulässig. Die sofortige Beschwerde bzw. die sofortige Erinnerung muss innerhalb von zwei Wochen in deutscher Sprache bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung, Die sofortige Beschwerde ist auch rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

Die/Der Berechtigte kann aus diesem Beschluss die Zwangsvollstreckung betreiben, wenn der festgesetzte Betrag nicht binnen zwei Wochen seit der Zustellung gezahlt worden ist. Die Zahlung ist unmittelbar an die Berechtigte/den Berechtigten und nicht an das Gericht zu leisten.

RechtsgebietRVGVorschriftenVV RVG

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