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20.02.2008 · IWW-Abrufnummer 080504

Landgericht Rottweil: Urteil vom 10.01.2008 – 3 O 163/07

Ein auf Lüftungstechnik spezialisiertes Unternehmen muss im Rahmen seiner Prüfungs- und Hinweispflicht erkennen, dass ein vom Fachplaner erstelltes Lüftungskonzept für ein Schwimmbad unzureichend ist.


Landgericht Rottweil
3. Zivilkammer

Im Namen des Volkes

Urteil

3 O 163/07

In dem Rechtsstreit XXX

wegen Vorschuss an Mangelbeseitigungskosten

hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2007 unter Mitwirkung von XXX für Recht erkannt:

1. Die Beklagten Ziff. 1 bis Ziff. 3 werden verurteilt, an die Klägerin 13.750 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.03.2007 als Gesamtschuldner zu bezahlen.

2. Die Beklagten Ziff. 1 und Ziff 2 werden verurteilt, an die Klägerin weitere 41.250 €: nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.03.2007 als Gesamtschuldner zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 16%, die Beklagten Ziff. 1 bis 3 als Gesamtschuldner 21% und die Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 als Gesamtschuldner weitere 63%. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten Ziff. 1 bis 3 als Gesamtschuldner 21% und die Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 als Gesamtschuldner weitere 63%. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 1 bis Ziff. 3 trägt die Klägerin jeweils 16%. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

5 Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Für die Beklagten ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Streitwert: 65.450 €

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage einen Kostenvorschuss für die nachträgliche Herstellung einer separaten Lüftungsanlage für die Umkleiden, Duschen und WCs ihres Hallenbads in Höhe von 55.000 € zzgl. 19% Umsatzsteuer.

Die Klägerin betreibt eine Reha-Kilinik. Die Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 sind in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossene Ingenieure. Bei der Beklagten Ziff. 3 handelt es sich um ein Fachunternehmen für Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik.

Mit Ingenieurvertrag vom 14.03.1996 beauftragte ### die Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 mit der Erbringung von Planungsleistungen, der Objektüberwachung und Objektbetreuung bezüglich der technischen Ausrüstung für das Bauvorhaben "###", insbesondere bzgl. der Lüftungs- und Wärmeversorgungstechnik des Hallenschwimmbads (Anlage KI, Bl. 11-18 d.A.). Zur Verjährung der Gewährleistungsansprüche enthält der Vertrag in § 12 Abs. 2 und 3 folgende Regelung:

(2) Gewährleistungsansprüche des AG verjähren, sofern der AN den Mangel nicht arglistig verschweigt, in 5 Jahren.

(3) Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche hinsichtlich der Leistungen der Leistungsphasen 1-8 beginnt mit vollständiger und mangelfreier Erbringung dieser Leistungen und deren Abnahme. Die Verjährung hinsichtlich der Leistungen der Leistungsphase 9 beginnt mit vollständiger und mangelfreier Erbringung dieser Leistungen und deren Abnahme.

Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ingenieurvertrags war die Klägerin noch nicht gegründet.

Mit Schreiben vom 17.08.1996 bestätigte der Beklagte Ziff. 2 gegenüber der ###, mit Sitz in ###, die fernmündliche Auftragserteilung auf der Grundlage der Ausschreibung und des Angebots der Fa. ### vom 08.08.1996 und kündigte an, den Bauvertrag in den nächsten Tagen zuzusenden (Anlage B3, Bl. 151, 152 d.A.). Am 17.09.1996 übersandten Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 einen ausgefüllten Bauvertrag an die ### mit Sitz in ### (Anlage B4, Bl. 153 - 156 d.A.). Diese leitete die Vertragsurkunde an die Beklagte Ziff. 3 weiter. In dem übersandten Bauvertrag nahm die Beklagte Ziff. 3 mehrere handschriftliche Änderungen vor (Anlage 84, Bl. 155 d.A.). Entsprechend diesen handschriftlichen Änderungen steiften die Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 einen neuen Bauvertrag aus, in dem allerdings der handschriftliche Zusatz "VOB/B" bei Punkt 3.6 "Verjährungsfrist für Gewährleistung 5 Jahre" nicht eingearbeitet war (Anlage K2, Bl. 19, 20 d.A. bzw. Anlage B5, Bl. 158 d.A.). Auch dieser Bauvertrag enthält als Auftragnehmer die ###. Der Vertrag wurde von der Beklagten Ziff. 3 unterschrieben und zurückgesandt. Ein gegengezeichnetes Exemplar erhielt die Beklagte Ziff. 3 nicht zurück. Die Beklagte Ziff. 3 führte die Geschäfte der ### nach deren Einstellung weiter. Sie hat die hier streitgegenständlichen Arbeiten ausgeführt.

Nachdem die Arbeiten der Beklagten Ziff. 3 abgeschlossen waren, setzten die Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 den Abnahmetermin auf den 19.09.1997 fest (Anlage B7, Bl. 164, 165 d.A.). An diesem Tag fand die Abnahme statt.

Mit Schreiben vom 22.10.1997 rügten die Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 gegenüber der Beklagten Ziff. 3 mehrere Mängel und kündigten an, dass sämtliche Mängel, die bis zum 24.10.1997 nicht abgearbeitet seien, kostenmäßig bewertet würden und in der Schlussrechnung zum Abzug kämen (Anlage Bl. 170, 171 d.A.).

Bereits 1998 traten Probleme mit der Lüftungsanlage auf. Die Abluft im Schwimmbad und in den Umkleiden funktionierte nicht einwandfrei. Die Abluftleistung war zu schwach. Infolge dessen war die Raumluft bereits bei normalem Badebetrieb äußerst schlecht. Trotz Neuregulierung und Neueinstellung der Anlage im Jahr 2000 sowie mehrfacher Versuche zur Mangelbehebung konnten diese Probleme nicht behoben werden.

Mit Schreiben vom 20.07.2001 forderte die Klägerin die Beklagten auf, die in dem Schreiben im einzelnen bezeichneten Mängel zu beseitigen bzw. deren Beseitigung zu veranlassen (Anlagen K4 und K5, Bl. 23-26 d.A.). Die Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 antworteten mit Telefax-Schreiben vom 23.07.2001, dass es sich bei den gerügten Mängeln um Ausführungsmängel handele, die nicht von ihnen zu vertreten seien (Anlage K6, Bl. 27, 28 d.A.). Die Beklagte Ziff. 3 ließ durch ihre Prozessbevollmächtigten mitteilen, dass die von der Klägerin gerügten Mängel auf die von den Beklagten 1 und Ziff. 2 erbrachten Planungsleistungen zurückzuführen seien. (Anlage K7, Bl. 29, 30 d.A.).

Mit Antrag vom 12.11.2001, bei Gericht eingegangen am 13.11.2001, leitete die Klägerin beim Landgericht Rottweil unter dem Az. 3 OH 14/01 ein selbständiges Beweisverfahren gegen die Beklagten ein. Nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens forderte die Klägerin die Beklagten auf, bis spätestens 28.02.2007 65.450 € zu bezahlen (Anlagen K12 und K13, Bl. 115-120 d.A.).

Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung.

Die Klägerin behauptet:

Die ### sei eine Zweigniederlassung der Beklagten Ziff. 3, keine selbständige juristische Person.

Ursache für die schlechte Raumluftqualität sei ein falsches Lüftungskonzept der Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2. In den Umkleiden des von den Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 geplanten Schwimmbads wäre nach dem Stand der Technik eine separate Zu- und Abluftanlage für Umkleiden, Duschen und WCs erforderlich gewesen. Selbst bei geöffneten Türen würden die nach VDI 2089 erforderlichen Volumenströme bei weitem nicht erreicht. Dass für die Umkleiden eine eigene Zuluftführung erforderlich gewesen wäre, hätte die Beklagte Ziff. 3 als ein in der Lüftungstechnik fachlich kompetentes Unternehmen erkennen müssen.

Die Kosten für die Herstellung einer separaten Lüftungsanlage für die Umkleiden, Duschen und WCs betrügen 69.000 € netto. Kosten für "Unvorhergesehenes" in Höhe von 16.000 € seien bei der Bezifferung des Vorschussanspruches zu berücksichtigen, weil es sich um Baumaßnahmen im Bestand handele, die stets höhere Kosten auslösten und ZU einer Verteuerung führten.

Als "Sowieso-Kosten" fielen lediglich die Kosten für das Lüftungsgerät selbst sowie für das Zuleitungsnetz in Höhe von 14.000 € an, so dass ein zu ersetzender Nettobetrag von 55.000 € verbleibe.

Nach der Gründung und Eintragung der Klägerin habe ### die ihm zustehenden Ansprüche aus den von ihm abgeschossenen Verträgen an die Klägerin abgetreten (Abtretungsvereinbarungen vom 15.08.1998, Anlagen K3, Bl. 21, 22 d.A. und K14, Bl. 311, 312 d.A.).

Die Klägerin sei gemäß § 4 Nr. 16 UStG i.V.m. § 15 Abs. 2 UStG nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagten daher gemäß § 249 Abs. 2 BGB auch die gesetzliche Umsatzsteuer auf die voraussichtlichen Kosten der Mangelbeseitigung schuldeten, unabhängig davon, dass ### selbst vorsteuerabzugsberechtigt war.

Verjährung sei nicht eingetreten. Die Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 hätten die zur Leistungsphase 8 gehörende Überwachung der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel nicht erbracht, im Übrigen sei die Verjährung durch das selbständige Beweisverfahren unterbrochen bzw. gehemmt gewesen.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 16.362,50 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.03.2007 als Gesamtschuldner zu bezahlen.

2. Die Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 werden verurteilt, an die Klägerin weitere 49.087,50 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.03.2007 als Gesamtschuldner zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen jeweils:

Die Klage wird abgewiesen,

Die Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 behaupten:

Der Beklagte Ziff. 2 habe ### bereits im Vorfeld der Planung darauf hingewiesen, dass für den Umkleide- und Duschbereich eine gesonderte Lüftungsmöglichkeit vorhanden sein müsse. In Anbetracht der erhöhten Kosten für ein gesondertes Lüftungsgerät (Installations- und Betriebskosten) seien die Parteien überein gekommen, hierauf zu verzichten, da aufgrund der Nutzung als Rehna-Klinik die Umkleide- und Duschkabinen nur sporadisch genutzt würden und die Patienten sich überwiegend auf den Zimmern umziehen und duschen würden. ### habe sogar versprochen, die Nutzer anzuweisen, sich wenn möglich auf den Patientenzimmern umzuziehen und zu duschen.

Die vorgelegte Abtretungsurkunde bzgl. der Ansprüche gegen die Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 sei nicht am 15.08.1998, sondern erst nachträglich erstellt worden.

Die Klägerseite wolle den Mangel gar nicht beseitigen, da sie bislang keine Anstalten gemacht habe, in die Mangelbeseitigung einzutreten.

Der geltend gemachte Vorschuss sei weitaus übersetzt. Die Mängelbeseitigung sei zu den von den Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 eingeholten Angeboten über 20.854,01 €, 20.779 € bzw. 19.559,50 € möglich (Angebote Anlage 1-3 zum Schriftsatz vom 17.09.2007, Bl. 339-389 d.A.). Die Kostenschätzung des Sachverständigen ### sei unbrauchbar, da sie von falschen Voraussetzungen ausgehe. Da der Technikraum im Untergeschoss über einen begehbaren Installationskanal mit den betreffenden Räumen verbunden sei, könne in diesem Schacht mit geringem Aufwand die gesamte Installation untergebracht werden.

Die Position "Unvorhersehbares" mit 16.000 € komme nicht zum Tragen, weil der Sachverständige mit keinem Wort darauf eingehe, was er in diese Position einstellen wolle.

Auch die Sowieso-Kosten habe der Sachverständige falsch eingeschätzt. Wäre die Anlage von Anfang an eingebaut worden, wären Mehrkosten in Höhe von gerundet 20.000 € entstanden.

Die Klägerin könne keine Umsatzsteuer beanspruchen. ###, mit dem der Vertrag abgeschlossen worden ist, war vorsteuerabzugsberechtigt. Dies gelte auch für die Klägerin.

Die Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 sind der Ansicht, dass die Geltendmachung eines Kostenvorschusses treuwidrig sei, weil die Klägerin die von den Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 angebotene Nachbesserung gemäß Anschreiben vom 12.19.2006 (Anlage K11, Bl. 107- 114 d.A.) unter Berufung auf das SV-Gutachten ### abgelehnt habe.

Die Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 sind der Ansicht, dass der Umstand, dass die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) durch die Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 noch nicht vollständig erbracht ist, den Eintritt der Verjährung nicht hindere. Das selbständige Beweisverfahren hat nach Ansicht der Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 die Verjährung deshalb nicht unterbrochen, weil der Mangel nicht hinreichend konkretisiert gewesen sei.

Die Beklagte Ziff. 3 behauptet:

Die ### und die Beklagte Ziff. 3 seien rechtlich selbständige Gesellschaften. Geschäftsführer beider Gesellschaften sei ### gewesen, der das streitgegenständliche Geschäft für die Gesellschaft in Offenburg verhandelt habe.

Dass die Belüftung nicht funktioniere, liege daran, dass die Bauherrschaft die Türen der Umkleiden nicht abluftdurchlässig, sondern geschlossen gestaltet hatte. Die geschlossenen Türen stellten einen Luftwiderstand dar, der zu einer Reduzierung der Abluft führe. Wenn diese Abluftdurchlässigkeit gegeben wäre, bestünde der vom Sachverständigen reklamierte Mangel nicht. Dass im Umkleidebereich geschlossene Türen eingebaut wurden, habe die Beklagte Ziff. 3 nicht wissen können, da die Ausführungspläne zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorgelegen hatten.

Ein Anteil von 16.000 € für "Unvorhersehbares" wie im Gutachten des Sachverständigen ### enthalten könne nicht verlangt werden, eine Begründung für diese Position fehle.

Sowieso-Kosten fielen in Höhe von 19.100,22 € an entsprechend der Kostenberechnung der Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 vom 06.03.2006 (Anlage B26, Bl. 277 d.A.).

Die Klägerin habe nicht die ernsthafte Absicht, die behaupteten Mängel zu beseitigen - letzteres hätte sie ja schon längst in Angriff nehmen können.

Die Klägerin sei vorsteuerabzugsberechtigt.

Die Beklagte Ziff. 3 ist der Ansicht, dass die Abtretungsvereinbarung (Anlage K3) zu unbestimmt sei, um Wirkungen gegenüber der Beklagten Ziff. 3 entfalten zu können. Die Beklagte Ziff. 3 ist ferner der Ansicht, dass die Klägerin durch das Schreiben vom 22.10.1997 ihren Erfüllungsanspruch verloren habe, weil sie darin eindeutig zum Ausdruck gebracht habe, dass sie nach fruchtlosem Ablauf der Frist eine Mängelbeseitigung durch die Beklagte ablehne. Auch im Schreiben des Klägervertreters vom 20.07.2001 (Ansage B25, Bl. 272, 273 d.A.) sei die Ablehnungsandrohung eindeutig ausgesprochen worden.

Die Beklagte Ziff. 3 rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Rottweil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Die am 27.04.2007 bei Gericht eingegangene Klage der Klägerin ist den Beklagten am 09.05.2007 zugestellt worden.

Die Akte des selbständigen Beweisverfahrens des LG Rottweil, Az. 3 OH 14/01, war beigezogen. Auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. ### vom 14.03.2005 (Bl. 173-233 d.BA.), das Ergänzungsgutachten vom 09.08.2005 (Bl. 259-266 d.BA.) und das weitere Ergänzungsgutachten vom 09.08.2006 (Bl. 294-300 d.BA.) wird Bezug genommen. Der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. ### wurde in der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2007 zu den Einwendungen der Beklagten gegen seine im selbständigen Beweisverfahren erstattete Gutachten gehört (Bl. 432-435 und 437-439 d.A.).

Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Klägerin und der Beklagte Ziff. 2 wurden in der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2007 angehört (Bl. 429-431 d.A.).

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen ### zu dem Beweisthema aus der Verfügung vom 19.09.2007 (Bl. 417 d.A.) und durch Parteivernehmung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH der Klägerin ### gemäß Beweisbeschluss vom 29.11.2007 (Bl. 439 d.A.). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2007 (Bl. 435-437 bzw. 439-440 d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagte Ziff. 3 hat in der mündlichen Verhandlung vom 29.11,2007 ein Schriftsatz-recht zu dem Vorbringen über die Besprechungen vom 23.04. und 03.04.1996 beantragt und die Zeugen ### und ### für diese Besprechungen als Zeugen benannt. Mit Schriftsatz vom 17.12.2007 hat die Beklagte Ziff. 3 sich die Äußerung des Beklagten Ziff. 2 in der mündlichen Verhandlung, wonach dieser der Klägerseite erklärt habe, dass man auf die zusätzliche Lüftung verzichten könne, zu eigen gemacht.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Rottweil ergibt sich aus § 29 ZPO, da das streitgegenständliche Bauvorhaben im Bezirk des Landgerichts Rottweil errichtet wurde (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 29 Rn, 25 "Bauwerkvertrag").

II.

Auf den Rechtsstreit ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung anzuwenden, da die Schuldverhältnisse zwischen den Parteien vor dem 01.01.2002 entstanden sind (Art. 229 § 5 EGBGB).

A
Die Klage ist gegen die Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 in Höhe von 55.000 € gemäß § 633 Abs. 3 BGB a. F. begründet, hiervon in Höhe von 13.750 € gesamtschuldnerisch mit der Beklagten Ziff. 3 (vgl. hierzu unter B).

§ 633 Abs. 3 BGB a.F. gibt dem Besteller gegen den Unternehmer einen Anspruch auf Vorschuss hinsichtlich der mutmaßlichen Kosten für die erforderlichen Nachbesserungsmaßnahmen einschließlich der sogenannten Regiekosten (Palandt-Sprau, BGB, 61. Aufl. 2002, § 633 Rn. 9), Die Voraussetzungen des § 633 Abs. 3 BGB a.F. liegen vor. Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht ein Mängelbeseitigungsanspruch gegen die Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 zu. Die Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 sind mit der Beseitigung des Mangels in Verzug.

1.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Abtretung der Ansprüche ist durch die vorgelegte Abtretungserklärung zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen.

2.
Die von den Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 geplante Lüftungsanlage ist mangelhaft.

a) Die Zuluftvolumenströme in den Umkleiden, Duschen und WCs entsprechen nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht den Anforderungen.

Schlechte Raumluftqualität wird u.a. durch eine unerträgliche Raumlufttemperatur bzw. -feuchte hervorgerufen. Eine zu feuchte Raumluft wird subjektiv als schlechte Raumluft gewertet, da bei diesen Bedingungen der menschliche Körper seine Wärme nur durch Schwitzen abführen kann. Die Qualität der Raumluft hängt entscheidend von dem Luftvolumenstrom der Lüftungsanlage ab. Diese sind sowohl in den Duschen als auch den WCs und Umkleiden unzureichend. Während die geplanten Zuluftvolumenströme für die Duschen noch in etwa den nach VDI 2089-1 (Wärme-, Raumlufttechnik, Wasserver- und -entsorgung in Hallen- und Freibädern) erforderlichen Volumenströmen entsprechen, sind die vom Sachverständigen vor Ort gemessenen Werte dagegen zu gering. Für die Umkleiden und WCs lagen nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen bereits die geplanten Volumenströme deutlich unter den nach VDI 2089 erforderlichen Werten.

Die in der VDI 2089 angegebenen Volumenströme entsprechen dem aktuellen Stand der Technik. Die niedrigeren Werte aus der RLT-Anlagen-Bau-93 sind der Bewertung nicht zugrunde zu legen, da es sich dabei um Hinweise des Arbeitskreises Maschinen- und Elektrotechnik staatlicher und kommunaler Verwaltungen handelt, in denen bewusst allgemeingültige Richtlinien und Normen eingeschränkt wurden, um für staatlich bzw. kommunal benutzte Gebäude Investitions- und Betriebskosten zu sparen. Für ein privatwirtschaftlich genutztes Gebäude wie im vorliegenden Fall können diese Richtlinien daher nicht herangezogen werden. im Übrigen sind diese Werte aus der RLT-Anlagen-Bau-93 in der aktuellen RLT-Anlagen-Bau 2004 nicht mehr enthalten. In diesen nachfolgenden Richtlinien wird für Bäderbauten nur noch allgemein auf die VDI 2089 verwiesen.

Darüber hinaus entspricht für die Umkleiden nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen auch die Zuluftqualität nicht den zu stellenden Anforderungen. Die VDI 2089 gibt vor, dass während den Betriebszeiten die Zuluftvolumenströme nur aus Außenluft bestehen dürfen. Dies bedeutet vor allem, dass die absolute Feuchte der Zuluft nicht den Wert der Außenluft übersteigen darf. Im vorliegenden Fall strömt dagegen sehr feuchte Luft aus der Schwimmhalle in die Duschen über. Dort wird sie durch die in Betrieb befindlichen Duschen weiter befeuchtet. Üblicherweise kommt es in Duschen zu einer lokalen Übersättigung der Raumluft, wodurch sich Nebelschwaden (Wrasen) bilden. Die so weiter befeuchtete Luft strömt nun in die Umkleiden über. Durch das Druckgefälle in Richtung der Umkleiden können auch Wrasen in die Umkleiden gelangen.

Beschwerden über eine schlechte Raumluft bzw. Raumluftqualität sind daher unvermeidbar und sachlich gerechtfertigt.

b) Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass die Klägerin bzw. ### bewusst eine niedrigere Raumluftqualität in Kauf genommen hätten, um Geld zu sparen. Der Zeuge ### konnte hierzu nichts sagen, da er bei den fraglichen Besprechungen nicht dabei war. Der Geschäftsführer der Klägerin ### hat in seiner Parteivernehmung erklärt, dass er sich nicht daran erinnere, dass von einer Änderung von zwei Zuluftanlagen zu einer gesprochen worden sei. Von der VDI 2089 abweichende Auslegungsgrundsätze hätten zudem vom Fachplaner dokumentiert werden müssen. Es ist in der Planungsphase aber nicht dokumentiert, dass die Umkleiden und Duschen im vorliegenden Fall anders als üblich genutzt werden.

Hinzu kommt, dass der Beklagte Ziff. 2 in seiner Anhörung hierzu angab, dass seiner Ansicht nach die verwirklichte Installation ohne zusätzliche Lüftungsanlage in Anbetracht der besonderen Nutzung der Anlage richtig sei. Dass diese verwirklichte Installation problematisch werden könnte, sei nicht besprochen worden. Der Beklagte Ziff. 2 bestätigte daher selbst nicht die schriftsätzlich vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 vorgetragene Behauptung, der Beklagte Ziff. 2 ### habe auf die Notwendigkeit einer gesonderten Lüftungsmöglichkeit hingewiesen.

Der Beweisantritt der Beklagten Ziff. 3 mit den Zeugen ### und ###, führt zu keinem anderen Ergebnis, da diese lediglich die Angaben des Beklagten Ziff. 2 bestätigen sollen, diese Angaben indes einer Haftung der Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 nicht entgegenstehen.

Auch aus der Anzahl der Duschen kann nicht geschlossen werden, dass diese von den Patienten nur eingeschränkt genutzt werden sollen und deshalb die Anforderungen der VDI 2089 nicht erfüllt werden müssten. Setzt man die Anzahl der Duschen ins Verhältnis zur Wasserfläche und damit zur möglichen Anzahl der Nutzer, so entspricht dieses Verhältnis dem, das der Sachverständige auch in öffentlichen Schwimmhallen schon angetroffen hat.

3.
Verantwortlich für die Mängel ist ein falsches Lüftungskonzept, nämlich die fehlende eigene Zuluftführung für die Umkleiden. Die Erarbeitung des Lüftungskonzepts ist eine planerische Tätigkeit, so dass es sich hierbei um einen planerischen Fehler handelt.

4.
Zur Behebung des Mangels sind voraussichtlich Kosten in Höhe von 69.000 € netto erforderlich. In diesem Betrag sind ca. 14.000 € Sowieso-Kosten enthalten.

a) Zur Behebung des Mangels, d.h. zur Vermeidung der schlechten Raumluftqualität in den Umkleiden müssen diese - wie von der VDI 2089 gefordert - mit Zuluft in Außenluftqualität versorgt werden. Darüber hinaus muss, um das Eindringen von Wrasen in die Umkleiden zu vermeiden, ein Druckgefälle von den Umkleiden zu den Duschen aufgebaut werden. Wie der Sachverständige zur Überzeugung der Kammer ausführte, wird diese Forderung technisch dadurch realisiert, dass die Zuluft der Umkleiden teilweise in die Duschen überströmen. Da zum einen die Raumtemperaturen von Duschen nach VDI 2089 3K über denen von Umkleideräumen liegen und zum anderen die Räume über die Lüftungsanlage beheizt werden, benötigen auch die Duschen eine eigene Zuluftversorgung.

Weil der Zuluftvolumenstrom für die Schwimmhalle nicht reduziert werden kann und damit die Zuluft für die Umkleiden und Duschen nicht von dem vorhandenen Lüftungs- gerät bereitgestellt werden kann, wird für diese Räume ein separates Zuluftgerät benötigt. Da der Abluftvolumenstrom für die Umkleiden, Duschen und WCs unabhängig von der Ventilatorstufe des Lüftungsgerätes für die Schwimmhalle sein muss, benötigen diese Räume auch ein eigenes Abluftnetz. Das vorhandene Abluftnetz muss dann entsprechend angepasst werden.

Bei der Planung einer separaten Zu- und Abluftanlage für die Umkleiden, Duschen und WCs handelt es sich um eine Planung im Bestand, d.h. die Planungsanforderungen sind als hoch einzustufen. Nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen ergeben sich folgende voraussichtlichen Kosten:

Planung der Lüftungsanlage bis hin zur Bauüberwachung ................. 10.000 €
Installationskosten für die Lüftungsanlage ............................ 30.000 €
Architektenleistungen ...................................................3.000 €
Bauliche Maßnahmen .................................................... 10.000 €
Zwischensumme ......................................................... 53.000 €
Unvorhersehbares (30% der Zwischensumme, gerundet) .................... 16.000 €
Summe grobe Schätzkosten für die neue Lüftungsanlage .................. 69.000 €

Bei den Planungskosten ist zu berücksichtigen, dass nun aufwendige Aufnahmen vor Ort erforderlich sind, um ein unter den vorgegebenen Platzbedingungen realisierbares Konzept zu entwickeln. Weiterhin beinhaltet die Planung jetzt auch Änderungen an der bestehenden Lüftungsanlage. Die Luftmengen, die bisher aus Umkleiden, Duschen und WCs abgesaugt werden, müssen wegen der ausgeglichenen Luftbilanz nach dem Umbau zusätzlich aus der Schwimmhalle abgesaugt werden.

Die Installationskosten beinhalten analog zu den Planungskosten Änderungen an dem bestehenden Luftleitungsnetz für die Schwimmhalle. Weiterhin ist hier zu berücksichtigen, dass die Montage gegenüber derjenigen im Rohbau erheblich aufwendiger ist. Auch entstehen Kosten für eine erneute Baustelleneinrichtung. Um ohne vorherige Planung zu einer Kostenschätzung zu gelangen, wird üblicherweise mit den so genannten spezifischen Kosten gearbeitet. Diese spezifischen Kosten gehen den Preis für eine Lüftungsanlage an, die einen Luftvolumenstrom von einem Kubikmeter pro Stunde (1 m³/h) fördert. Multipliziert mit dem tatsächlich geförderten Luftvolumenstrom erhält man die Kosten für die Lüftungsanlage. Die spezifischen Kosten von Lüftungsanlagen belaufen sich in Abhängigkeit der Anlagengröße und des Aufbaus der Anlagen zwischen 10 und 20 €/(m³/h). Unter Berücksichtigung der Anlagengröße, des Anlagenaufbaus sowie dem Umstand, dass auch an der bestehenden Lüftungsanlage der Schwimmhalle Änderungsarbeiten erforderlich sind, hält der Sachverständige einen spezifischen Preis von 17 €/(m³/h) für angemessen. Da sich diese spezifischen Kosten auf Anlagen in Neubauten beziehen, hier aber eine Lüftungsanlage installiert werden muss, wird dieser Wert um 25% erhöht, so dass die hier angesetzten spezifischen Kosten 21 €/(m³h) betragen. Multipliziert mit dem Zuluftvolumenstrom von 1430 m³/h ergibt sich damit, auf volle tausend Euro gerundet, für die Installationskosten der Lüftungsanlage der grobe Richtwert von 30.000 €.

Bei den Kosten für die baulichen Maßnahmen ist nicht nur das Öffnen und Schließen von abgehängten Decken, sondern auch die Erneuerung von Decken zu berücksichtigen, d.h. der Umstand, dass teilweise die Unterkonstruktion demontiert und wieder neu montiert werden muss und dass es dabei erfahrungsgemäß auch vorkommt, dass einzelne Deckenbereiche komplett neu errichtet werden müssen. Die vom Beklagten Ziff. 2 gemachten Vorschläge für eine einfachere Installation einer Lüftungsanlage sind - wie der Sachverständige bei einem Vorort-Termin festgestellt hatte - in dieser Form nicht zu realisieren, da sie die örtlichen Gegebenheiten nicht ausreichend berücksichtigen.

Zudem tauchen bei Baumaßnahmen im Bestand regelmäßig unvorhersehbare Umstände auf, die zu einer Verteuerung der Baumaßnahme führen. So hat der Sachverständige beispielsweise erst bei dem vor der mündlichen Verhandlung durchgeführten Vorort-Termin festgestellt, dass teilweise vorhandene Installationen abgebaut und neu installiert werden müssen, was er bei den Kosten für die baulichen Maßnahmen nicht kalkuliert hatte.

Die von den Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 vorgelegten Angebote, die wesentlich billiger sind als die vom Sachverständigen vorgenommene Kostenschätzung, widerlegen dessen Kostenschätzung nicht. Das den Angeboten zugrunde liegende Leistungsverzeichnis ist nicht auf das konkrete Bauvorhaben zugeschnitten. U.a. wird eine DIN erwähnt, die Natursteinarbeiten betrifft, und es werden Vorschriften erwähnt, die nur für Gas- und Trinkwasserinstallationen gelten. Neben weiteren Punkten ist auch das Lüftungsgerät nicht ausreichend beschrieben und die Zulufttemperatur falsch angegeben. Hinzu kommt, dass in den Angeboten einige Leistungen gänzlich fehlen.

b) Als Sowiesokosten kommen die Kosten für das Lüftungsgerät sowie anteilige Kosten für die Planung und sonstigen Installationen der Lüftungsanlage in Betracht. Die Kosten hierfür belaufen sch bei grober Schätzung auf ca. 14.000 €.

Die Kosten für Architektenleistungen, baulichen Maßnahmen sowie Unvorhersehbares wären bei einer sofortigen Installation eines separaten Lüftungsgeräts nicht angefallen. Sowiesokosten sind also nur in der Planung der Lüftungsanlage sowie in den Installationskosten für die Lüftungsanlage enthalten.

Planungskosten sind die Kosten für die Planung des zweiten Lüftungsgerätes sowie die Konstruktion eines Zuluftkanalnetzes. Diese Planungskosten werden grob zu 1.000 € geschätzt.

Die spezifischen Kosten für eine im Neubau geplante Lüftungsanlage belaufen sich - wie oben erläutert - zu 17 €/(m³/h). Es ist zu berücksichtigen, dass der Dusch- und Umkleidebereich bereits ein Abluftleitungsnetz besitzt. Auch wenn dieses jetzt abgeändert werden muss, kommen damit als Sowiesokosten nur das Lüftungsgerät und das Zuluftleitungsnetz in Frage, Die spezifischen Kosten hierfür werden vom Sachverständigen zu 9 €/(m³/h) geschätzt. Somit belaufen sich die Schätzkosten für den Sowiesokostenanteil für die Installation der Lüftungsanlage zu 13.000 €.

c) Keinen Anspruch hat die Klägerin auf Ersatz der für die Mängelbeseitigung anfallenden Umsatzsteuer. Ursprünglicher Anspruchsinhaber war ###. Dieser war vorsteuerabzugsberechtigt. Die Klägerin kann nicht mehr geltend machen, als ### zugestanden hatte. Bei der Abtretung eines Anspruchs nach § 398 BGB bleibt der Inhalt der Forderung grundsätzlich unverändert (Erman-Westermann, BGB, 11, Aufl. 2004, § 398 Rn. 28). Dementsprechend hat auch der BGH entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch sich hinsichtlich der Mehrwertsteuer nicht durch Abtretung des Anspruchs erhöhen kann (NJW-RR 1990, 728, 729).

5.
Die Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 befanden sich mit der Mängelbeseitigung in Verzug. Bereits mit Schreiben vom 20.07_2001 hat die Klägerin die Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 zur Behebung der schlechten Raumluft in den Umkleiden (neben anderen aufgeführten Mängel) unter Fristsetzung auf den 13.03.2001 aufgefordert. Die Aufforderung bestimmt genug. Es genügt, wenn der Bauherr den Mangel, aus dem er Rechte herleitet, in seinem objektiven Erscheinungsbild behauptet. Er ist nicht genötigt, auch die Gründe seiner Entstehung, also die Mängelursachen, im Einzelnen anzugeben (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl. 2005, Rn. 1472). Das Angebot der Beklagten Ziff. 1 und Ziff, 2 vom 12.12.2006, Mängelbeseitigungsmaßnahmen vornehmen zu lassen (Anlage K11, Bl. 107, 108 d.A.), beseitigt den eingetretenen Verzug nicht, da die von den Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 in Aussicht genommenen Maßnahmen - wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat - nicht ausreichend waren. Die Ablehnung dieses Angebots durch die Klägerin ist daher auch nicht treuwidrig.

6.
Ein Anspruch des Bestellers auf Kostenvorschuss besteht nicht, wenn feststeht, dass der Besteller den Mangel nicht binnen angemessener Frist beseitigen will (Palandt-Sprau, BGB, 61. Aufl., § 633 Rn. 8a). Die Beweislast für die fehlende Nachbesserungsbereitschaft des Bestellers trägt der Unternehmer (Staudinger-Peters, BGB, 2003, § 634 Rn. 75) d.h. im vorliegenden Fall die Beklagten. Diesen Beweis haben die Beklagten nicht erbracht. Die Umstände im vorliegenden Fall belegen eine fehlende Nachbesserungsbereitschaft der Klägerin nicht. Dem langen Zeitablauf seit der Feststellung der mangelhaften Raumluftqualität als Indiz für einen mangelnden Nachbesserungswillen stehen auf der anderen Seite das von der Klägerin betriebene selbständige Beweisverfahren und ihre Aufforderung an die Beklagten zur Nachbesserung nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens entgegen.

7.
Verzugszinsen sind in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 2 BGB) seit dem 01.03.2007 begründet. Auch der Vorschussanspruch ist bei Verzug des Unternehmers zu verzinsen (Werber/Pastor, aaO Rn. 1590, Palandt-Sprau, aaO § 637 Rn. 9). Die Beklagten befinden sich aufgrund der Mahnung der Klägerin mit Fristsetzung auf dem 23.02.2007 seit diesem Tag in Verzug (§ 286 Abs. 1 S. 1 BGB).

8.
Verjährung ist nicht eingetreten.

Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn der Verjährungsfrist ist die Abnahme. Da eine körperliche Abnahme des Architektenwerks grundsätzlich nicht in Betracht kommt, setzt die Abnahme jedenfalls die Vollendung der Architektenleistung voraus (Werner/Pastor, aaO Rn. 2397). Da die fehlerhafte Planungsleistung zu den Leistungsphasen 1-8 gehört, würde nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien die Verjährungsfrist mit vollständiger und "mangelfreier" Erbringung dieser Leistungen und deren Abnahme beginnen. Fraglich ist in diesem Zusammenhang der Sinn des Wortes "mangelfrei", da Gewährleistungsansprüche eine mangelhafte Leistung voraussetzen.

Selbst wenn man aber von der Gültigkeit dieser Vertragsklausel ausgeht und die widersprüchliche Voraussetzung der mangelfreien Leistungserbringung außer Acht lässt, wäre die 5-jährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen. Die Verjährungsfrist hätte frühestens mit der Abnahme des Gewerks der Beklagten Ziff. 3 am 19.09.1997 beginnen können und wäre nach §§ 639, 477 Abs. 2 BGB a.F. durch den Eingang des Antrags auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens unterbrochen bzw. ab 01.01.2002 gehemmt (Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB). Die Mängel sind im selbständigen Beweisverfahren von Beginn an nach der Symptomtheorie (vgl. Werner/Pastor, aaO Rn. 1472) hinreichend genau beschrieben gewesen.

Die Hemmung der Verjährung endet nach § 204 Abs. 2 S. 1 BGB 6 Monate nach der Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens. Dieses fand mit der Streitwertfestsetzung am 18.09.2006 sein Ende, so dass Ende der Hemmung am 17.03.2007 war. Die Einreichung der Klage am 27.04.2007, die den Beklagten am 09.05.2007, also noch demnächst im Sinne des § 167 ZPO zugestellt worden ist, hemmte die Verjährung erneut, so dass in keinem Fall die 5-jährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen sein kann.

B
Die Klage gegen die Beklagte Ziff. 3 ist in Höhe von 13.750 € begründet.

1.
Beklagte Ziff. 3 ist passivlegitimiert. Sie ist Vertragspartnerin geworden. Dies ergibt sich eindeutig daraus, dass die Beklagte den Bauvertrag unterzeichnet hatte, nicht die ###, und dass die Beklagte Ziff. 3 auch anschließend die Arbeiten ausgeführt hatte. Das von den Parteien offensichtlich übereinstimmend Gewollte hat den Vorrang vor der irrtümlichen Falschbezeichnung (vgl. Palandt-Heinrichs/Ellenberger, BGB, 67. Aufl. 2008, § 133 Rn. 8). Es kann daher dahin stehen, ob hinsichtlich der Beklagten Ziff. 3 und der ### von unterschiedlichen juristischen Personen auszugehen ist.

Die Klägerin ist auch gegenüber der Beklagten Ziff. 3 aktivlegitimiert. Die Abtretung der Ansprüche von ### an die Klägerin ist durch die Vorlage der Abtretungserklärung zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen.

2.
Zum Vorhandensein eines Mangels gilt das oben bei den Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 Ausgeführte entsprechend (vgl. oben unter EI.A.2).

3.
Die Beklagte ist für den Mangel mitverantwortlich.

a) Ein Bauunternehmer hat Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung unverzüglich mitzuteilen. Kommt er dieser Prüfungs- und Hinweispflicht nicht nach, ist seine Werkleistung mangelhaft (Werner/Pastor, aaO Rn. 1519). Der Auftragnehmer muss die Planungen und sonstigen Ausführungsunterlagen grundsätzlich als Fachmann prüfen und Bedenken mitteilen; er hat stets im Rahmen seiner Möglichkeiten zu fragen, ob die Planung zur Verwirklichung des geschuldeten Leistungserfolgs geeignet ist. Das hat aber seine Grenzen. So gehört es nicht zum Pflichtenkreis des Unternehmers, die Erkenntnisse des Architekten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, es sei denn, ein Fehler springt ins Auge (Werner/Pastor, aaO Rn. 1522). Diese Prüfungs- und Anzeigepflicht des Nachunternehmers gilt ganz allgemein und immer, nicht nur beim VOB-Bauvertrag. Wird sie verletzt, ist die Leistung des Bauunternehmers mangelhaft und kann zu Gewährleistungsansprüchen führen (Werner/Pastor, aaO Rn. 1526).

b) Bei der Frage, wie Umkleideräume belüftet werden müssen, handelt es sich um eine grundlegende, nicht an spezielle Normen oder Richtlinien gebundene Fragestellung. Nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer anschließt, hätte ein in der Lüftungstechnik fachlich kompetentes, ausführendes Unternehmen erkennen müssen, dass für die Umkleiden eine eigene Zuluftzuführung erforderlich gewesen wäre.

Der Einwand der Beklagten Ziff. 3, sie habe nicht wissen können, dass die Bauherrschaft die Türen der Umkleiden geschlossen gestalten wollte, greift nicht durch. Wie der Sachverständige überzeugend ausführte, ist nicht zu erwarten, dass bei abluftdurchlässigen Türen eine ausreichend verbesserte Raumluftqualität im Umkleidebereich erreicht wird. Durch einen Türunterschnitt bekommt man etwa 100 m³ Luft. Es gibt auch entsprechende Überströmgitter. Aber auch bei zwei Türen gibt das nie die vom Sachverständigen errechnete Luftmenge von 1.430 m³, die im vorliegenden Fall notwendig wäre. Wenn man das Konzept der Beklagten Ziff, 3 hätte verwirklichen wollen, hätte man neben der Tür Überströmöffnungen machen müssen. Im Übrigen wäre damit alleine das Problem der Luftqualität, d.h. Temperatur und Feuchtesättigung, nicht behoben, da bei bestehendem Druckgefälle von Dusche zu Umkleide nach wie vor feuchte, übersättigte Luft von den Duschen in die Umkleideräume geführt würde. Erst mit einer separaten Luftführung könnte in der Dusche mehr Luft abgesaugt werden als im Umkleideraum, so dass ein Druckgefälle vom Umkleideraum in die Duschen und damit eine gegenläufige Strömung erzeugt würde.

c) Der unterlassene Hinweis ist mitursächlich für den entstandenen Schaden. Es ist nicht ersichtlich, dass ein von der Beklagten Ziff. 3 erteilter Hinweis ins Leere gelaufen wäre und von der Bauherrschaft nicht berücksichtigt worden wäre.

4.
Der Erfüllungsanspruch der Klägerin ist noch existent. Zwar hat ein Bauherr seinen Nachbesserungsanspruch nach altem Recht verloren, wenn er dem Unternehmer eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt und damit die Erklärung verbunden hat, nach dem fruchtlosen Ablauf der Frist werde er die Mängelbeseitigung durch ihn ablehnen (§ 634 Abs. 1 S. 3 letzter Halbsatz BGB a.F.). Es entfällt dann auch das Selbstvornahmerecht gemäß § 633 Abs. 3 BGB a.F. mit der daraus resultierenden Pflicht des Unternehmers, einen Vorschuss zu leisten. Die von der Beklagten Ziff. 3 insoweit genannten Schreiben vom 22.10.1997 und 20.07.2001 beinhalten aber keine Erklärung der Klägerin, dass sie die Erfüllung nach Ablauf der Frist ablehne. Bzgl. des Schreibens vom 22.10.1997 ergibt sich dies schon daraus, dass das Schreiben nicht von der Klägerin, sondern von den Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 stammt, insoweit aber nicht vorgetragen ist, dass die Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 zu derartigen rechtsgestaltenden Erklärungen bevollmächtigt waren. Im Schreiben vom 20.07.2001 ist lediglich ausgeführt, dass die Klägerin nach fruchtlosem Fristablauf ein selbständiges Beweisverfahren einleiten wird und die festgestellten Mängelbeseitigungskosten einklagen will. Der Kostenvorschuss besteht daher nach wie vor.

5.
Zur Höhe des Kostenvorschusses und zu den Verzugszinsen wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen (vgl. oben unter II.A.4).

6.
Unter Berücksichtigung des Mitverschuldens der Klägerin, die sich insoweit das Planungsverschulden der Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 anrechnen lassen muss, haftet die Beklagte Ziff. 3 in Höhe von 13.750 €, insoweit als Gesamtschuldnerin zusammen mit den Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2.

a) Die Klägerin muss sich das Verschulden der Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 bei der Planung als Mitverschulden gegenüber der Beklagten Ziff. 3 gemäß §§ 254, 278 BGB anrechnen lassen. Nach ständiger Rechtsprechung gehört es zu den Aufgaben des Bauherrn gegenüber dem Bauunternehmer, diesem einwandfreie Pläne und Unterlagen zur Verfügung zu stellen Werner/Pastor, aaO Rn. 2458). Muss sich der Bauherr ein Planungsverschulden des Architekten als seines Erfüllungsgehilfen anrechnen lassen, haftet der Unternehmer nur zu einer Quote (Werner/Pastor, aaO Rn. 2461). Der Bauunternehmer kann deshalb nur mit dem Teil des Schadens zur Verantwortung gezogen werden, der auch von ihm im Innenverhältnis zum Architekten zu tragen ist, so dass der Bauunternehmer später vom Architekten auch keinen Ausgleich verlangen kann (Werner/Pastor, aaO Rn. 1980).

Erkennt der Unternehmer zwar die. Fehlerhafte Planung im Rahmen der Bauausführung nicht, hätte er sie aber pflichtgemäß erkennen können, trifft ihn zumindest ein Haftungsanteil, wenn auch der Architekt in der Regel den größten Anteil zu tragen hat (Werner/Pastor, aaO Rn. 1995). Die Kammer bewertet das jeweilige Verschulden im Verhältnis 1/4 zu 3/4.

b) Ein Gesamtschuldverhältnis ist zwischen planendem Architekten und Unternehmer anzuwenden, wenn der Baumangel auf einen Planungsfehler des Architekten und einem Ausführungsfehler des Unternehmers zurückzuführen ist (Werner/Pastor, 320 Rn. 1972). Die Annahme des Gesamtschuldverhältnisses ist nicht davon abhängig, weiche Erfüllungs- oder Gewährleistungsrechte dem Bauherrn im Einzelnen zustehen. Ein Gesamtschuldverhältnis wird von der Rechtsprechung für alle Fallmöglichkeiten angenommen, in denen Architekt und Unternehmer wechselseitig zur Nacherfüllung, Minderung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verpflichtet sind (Werner/Pastor, aaO Rn. 1973).

Die Beklagten Ziff. 1 bis Ziff. 3 haften daher in Höhe von 13.750 € als Gesamtschuldner.

7.
Verjährung ist nicht eingetreten.

a) Die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre. Der von der Beklagten Ziff. 3 unterzeichnete Bauvertrag enthält eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren. Dass in einem ursprünglichen Vertragsentwurf der Zusatz "gemäß VOB" enthalten war, ändert hieran nichts, da dieser Zusatz im maßgeblichen Vertragstext nicht mehr enthalten ist.

b) Die Verjährung des Kostenvorschussanspruchs wurde durch die Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens zunächst unterbrochen und war sodann ab dem 01.01.2002 gehemmt. Die Mängel sind im selbständigen Beweisverfahren von Beginn an nach der Symptomtheorie hinreichend genau beschrieben gewesen (vgl. oben unter II.A.8). Verjährung ist daher nicht eingetreten.

8.
Das beantragte Schhriftsatzrecht war der Beklagten Ziff. 3 nicht zu gewähren. Unabhängig davon, ob es sich bei den Angaben des Beklagter Ziff. 2 in der mündlichen Verhandlung im Rahmen seiner Anhörung um neuen Vortrag handelt, entsprach dieser Vortrag jedenfalls im Wesentlichen dem Vortrag der Klägerin, wonach ### nie auf die Notwendigkeit einer separaten Lüftungsmöglichkeit hingewiesen wurde. Neuer Parteivortrag gemäß § 283 ZPO liegt damit nicht vor.

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 709 ZPO bzw. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Zugehörige DokumenteIBR-Werkstatt: Haftung des Unternehmers wegen fehlenden Hinweises auf eine mangelhafte Fachplanung
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