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12.02.2008 · IWW-Abrufnummer 080424

Landgericht Düsseldorf: Beschluss vom 04.10.2007 – 14 Qs 106/07

1. Der weitere Pflichtverteidiger, der für die Dauer der Abwesenheit des ursprünglichen Verteidigers als sog. Terminsvertreter bestellt worden ist, erhält für die Terminswahrnehmung nur die Vergütung, die im Falle des Erscheinens des ursprünglichen Verteidigers angefallen wäre.


2. Er kann daher für die Teilnahme an einem Hauptverhandlungstermin i.d.R. nur die Terminsgebühr, nicht aber die Grundgebühr und die Verfahrensgebühr geltend machen.


LANDGERICHT DÜSSELDORF

14 Qs 106/07
110 Js 5545 Staatsanwaltschaft Düsseldorf

In der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls

Pflichtverteidiger für den Hauptverhandlungstermin am 21.09.2006: Rechtsanwalt XXX

hat die 14. Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf durch XXX auf die Beschwerde des Verteidigers Rechtsanwalt von der Forst gegen den Beschluss des Amtsgerichts in Neuss vom 12.07.2007
am 04.10.2007 beschlossen

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gründe:

Dem Beschwerdeführer steht als lediglich für den Hauptverhandlungstermin am 21.09.2006 anstelle des ursprünglich und weiterhin zum Pflichtverteidiger bestellten Verteidiger Rechtsanwalt neben der Terminsgebühr die mit der Beschwerde verfolgte Grundgebühr gemäß Nr. 4100 W RVG nicht zu.

Die Kammer teilt insoweit den Standpunkt der herrschenden Meinung, wonach die bereits bei dem ursprünglichen Pflichtverteidiger angefallene Grundgebühr durch die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers für die Dauer der Abwesenheit des ursprünglichen Verteidigers als sog. "Terminsvertreter" nicht erneut anfällt (KG, RVGreport 2007, 108; OLG Hamm, RVGreport 2007, 108; OLG Celle, StraFo 2006, 471; OLG Celle, RVreport 2007, 71; KG NStZ-RR 2005, 327). Die Gegenmeinung, die auf die Personenbezogenheit der Grundgebühr und das Erfordernis der Einarbeitung auch des Terminsvertreters abstellt (Burhoff, StraFO 2007, 134 m.w.N.), lässt außer Acht, dass es sich der Sache nach um den Fall einer Vertretung handelt und der lediglich für einen Termin oder die Dauer der Abwesenheit des Verteidigers bestellte Pflichtverteidiger aus diesem Grund für die Terminswahrnehmung nicht mehr an Vergütung erzielen kann, als in der Person des ursprünglich bestellten Verteidigers angefallen wäre, wenn dieser selbst erschienen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

RechtsgebietVV RVGVorschriftenVorbem. 4 Abs. 1, Nr. 4100, 4106, 4108 VV RVG

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