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31.01.2008 · IWW-Abrufnummer 080179

Amtsgericht Regensburg: Urteil vom 08.01.2008 – 7 C 3139/07

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Regensburg

Aktenzeichen: 7 C 3139/07
verkündet am 8.1.2008

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit XXX

wegen Schadensersatz

erläßt das Amtsgericht Regensburg durch die Richterin am Amtsgericht XXX

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2007 folgendes

E N D U R T E I L

1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 329,87 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.09.2006 zu bezahlen.

2.
Die Beklagte wird verurteilt, die außergerichtlichen Kosten der anwaltlichen Vertretung in Höhe von 70,20 Euro an die Klägerin zu bezahlen.

3.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand und Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 329,87 Euro.

Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen hätte, indem sie das Angebot der Beklagten, ein Mietfahrzeug zum Preis von 39 Euro brutto pro Tag zu mieten, nicht angenommen hat. Das Schreiben der Beklagten vom 19.06.2006 war zu vage gehalten, als dass für die Klägerin eine Verpflichtung entstanden wäre, darauf einzugehen. In diesem Schreiben hat die Beklagte behauptet, ein Mietfahrzeug zum Preis von 29 Euro brutto incl. aller Kilometer und Haftungsbefreiung sei möglich bei der Fa. Europcar. Hierzu hat die Beklagte nur eine Telefonnummer angegeben, aber nicht eine Anschrift. Die Behauptung der Beklagten, in diesem Preis seien auch die Kosten für die Zustellung und Abholung enthalten, trifft nicht zu. Die Bestätigung der Fa. Europcar vom 13.12.2007 besagt, dass Zustellung und Abholung gesondert berechnet und in Abhängigkeit der gefahrenen Kilometer berechnet wird. Damit war das Angebot der Beklagten nicht konkret genug.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Bezahlung der weiteren Mietwagenkosten, da diese angemessen und ortsüblich sind. Die Schwackeliste, die zugrundegelegt wird, weist einen Betrag von 94 Euro brutto aus pro Tag. Das sind für 4 Tage 376 Euro. Nach Schwackeliste kann für den Abschluss einer Vollkaskoversicherung 17 Euro in Ansatz gebracht werden, das sind 87 Euro insgesamt. Dies entfällt hier nicht, da das Fahrzeug der Klägerin zum Unfallzeitpunkt 8 1/2 Jahre alt war.
Bei diesem Alter ist nicht zu erwarten, dass die Geschädigte für dieses Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung unterhält. Nachdem das Mietfahrzeug erheblich jünger ist und damit die Möglichkeit eines größeren Schadens gegeben ist, ist für das Mietfahrzeug eine Vollkaskoversicherung abzuschließen, auch wenn für das beschädigte Fahrzeug keine Kaskoversicherung bestanden hat.

Ein Abzug für ersparte Eigenkosten ist nicht vorzunehmen, da die Klägerin mit dem Mietfahrzeug lediglich 424 Kilometer zurückgelegt hat. Bei dieser Fahrleistung ist eine Eigenersparnis nicht anzunehmen.

Kosten für Zustellung und Abholung von je 29 Euro netto kann die Klägerin ebenfalls ersetzt verlangen, zumal auch das Angebot der Beklagten, einen Mietvertrag über die Europcar abzuschließen, diese Kosten als gesonderte Posten enthalten hätten.

Insgesamt übersteigen die Kosten, die die Klägerin nach Schwackeliste verlangen könnte, den Betrag von 446,87 Euro aus der Rechnung der Klägerin vom 23.06.2006, so dass die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages abzüglich der bereits geleisteten 116 Euro zu verurteilen war.

Kosten: § 91 ZPO

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Ziff. 11, 713 ZPO

RechtsgebietUnfallregulierung Mietwagen

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