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30.01.2008 · IWW-Abrufnummer 080260

Landgericht Frankfurt/Oder: Urteil vom 28.11.2007 – 17 O 150/07

Verlangt der in die Planungsphase eingeschaltete Prüfingenieur Änderungen an den Planungsunterlagen des Architekten, muss der Architekt hierauf umgehend reagieren. Die Änderungswünsche des Prüfingenieurs sind wie Änderungswünsche des Bauherrn zu behandeln.


Landgericht Frankfurt (Oder)

Im Namen des Volkes

Urteil

17 O 150/07
28.11.2007

In dem Rechtsstreit XXX

hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) auf die mündliche Verhandlung vom 28.09.2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ### als Einzelrichter

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits je zu 1/2.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger nehmen den Beklagten wegen fehlerhafter Planungsleistung auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.

Mit schriftlichem Vertrag von 19.05./26.05.2006 (Blatt 7 der Akten) vereinbarten die Parteien die Erbringung von Architektenleistungen durch den Beklagten betreffend das Bauvorhaben der Kläger ###.

Das Honorar für den Beklagten betrug 5.000,00 Euro. Hierin enthalten sollten sein "alle erforderlichen Unterlagen, wie zum Beispiel die Statik, der Wärmeschutznachweis u.s.w., welche für die Beantragung einer Baugenehmigung notwendig" seien. Der Betrag von 5.000,00 Euro sollte fällig sein "mit Vorlage der Planungsunterlagen". "Ebenfalls in dem Preis enthalten" sollte sein die Baubetreuung durch den Beklagten.

Der Beklagte erstellte die Baugenehmigungsunterlagen, worauf unter dem 14.09.2006 (Blatt 94 - 98 der Akten) die Baugenehmigung erteilt wurde.

Die Kläger zahlten den Betrag von 5.000,00 Euro an den Beklagten.

Unter dem 10.10.2006 (Blatt 287 der Akten) teilte der Prüfingenieur Dr. Ing. ### dem Beklagten mit, dass die statischen Nachweise für die Dachkonstruktion unvollständig seien. Die ihm vorliegenden Unterlagen seien nicht abschließend prüfbar. Bis zur Vorlage der noch offenen Nachweise zur Dachkonstruktion werde die Prüfung ausgesetzt.

Es erfolgte dann eine Überarbeitung der statischen Berechnung durch den Beklagten mit Datum vom 15.10.2006 (vgl. Blatt 32 der Akten).

Der klägerseits eingeschaltete Bau- und Unternehmensberater ### teilte dem Beklagten sodann mit Schreiben vom 01.11.2006 (Blatt 6 der Akten) mit, dass "wie mit den Bauherren besprochen", eine "Auflistung der Mängel" erfolge, die "bei der ersten Durchsicht der Unterlagen" festgestellt worden seien. Auf die Mängel im Einzelnen wird verwiesen (Blatt 8 der Akten).

Die Kläger ihrerseits schrieben den Beklagten nach einem vorangegangenem Telefonat vom 01.11.2006 (Blatt 19 der Akten) unter dem 03.11.2006 (Blatt 20 der Akten) an und mahnten die Überprüfung der Unterlagen an.

Hierauf erwiderte der Beklagte ebenfalls unter dem 03.11.2006 (Blatt 21 der Akten), dass er "die ihm von Herrn ### übermittelten Hinweise zur Kenntnis" genommen habe. Bei Unterstellung ihrer Richtigkeit behinderten sie den Baubeginn nicht; die Gründung könne bei Unklarheiten, die mit dem Dach zusammenhängen, durchaus ausgeführt werden. Unbestritten bleibe die Klärung der aufgeworfenen Fragen. Da er "gegenwärtig nicht in der Lage" sei, an der Klärung beizutragen, einen zwingenden Zeitdruck auch nicht sehe, bitte er um Geduld für etwa vier Wochen.

Die vorbezeichnete Mitteilung reichte den Klägern nicht aus. Mit Datum vom 06.1.1.2006 (Blatt 22/23 der Akten) wiesen sie den Beklagten darauf hin, dass man ihrerseits "nicht nachvollziehen" könne, weshalb der Beklagte "die Dringlichkeit der Lage nicht erkennen" wolle. Schließlich hänge der Baubeginn von der Zustimmung des •Prüfstatikers ab. Der Beklagte wurde zur Abstellung der Mängel bis zum 17.11.2006 aufgefordert.

Man setze "vorsorglich" zur Mängelbeseitigung "eine letzte Nachfrist" bis spätestens 24.11.2006. Sollte diese Frist "fruchtlos verstreichen", sei man "leider gezwungen", die Arbeiten durch einen Dritten ausführen zu lassen.

Mit Schreiben vom 07.11.2006 (Blatt 18 der Akten) schaltete sich wiederum der Prüfingenieur Dr. ### ein. Er wandte sich an den Beklagten mit dem Hinweis, (lass durch Herrn Muhlack (Bauherrenvertreter) ihm mitgeteilt worden sei, dass es noch "zusätzliche Veränderungen in der statischen Berechnung" geben werde. Für die "Erstellung eines positiven Prüfberichtes, der eine Baufreigabe zur Folge" habe, seien die "von Herrn ### aufgezeigten Punkte zu klären und mit statischen Nachweisen zu belegen". Mit einer Bauausführung könne erst nach Vorliegen eines positiven Prüfberichtes begonnen werden.

Die vorbezeichneten Mitteilungen bzw. Aufforderungen nahm der Beklagte zum Anlass, mit Datum vom 13.11.2006 (Blatt 26 der Akten) die Kläger darüber zu unterrichten, dass er "gegenwärtig nicht in der Lage sei", die "aufgeworfene Problematik zu bearbeiten". Er werde an der Klärung der gestellten Fragen mitwirken, "jedoch erst zum Monatsende".

Hierauf reagierten die Kläger ablehnend. Unter dem 16.11.2006 (Blatt 27 der Akten) wiesen sie auf die bereits gesetzten Fristen hin.

Nachdem eine weitere Tätigkeit des Beklagten nicht erfolgt war, kündigten die Kläger das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 29.11.2006 (Blatt 28 der Akten).

Laut schriftlichem Auftrag vom 30.11.2006 (Blatt 29 der Akten) vergaben die Kläger sodann die Leistungen "zur Mängelbeseitigung der Planung und Statik" an das Planungsbüro ### zum Pauschalpreis von 4.408,00 Euro brutto.

Mit Anwaltsschreiben vom 12.01.2007 (Blatt 33/34 der Akten) wiesen die Kläger den Beklagten auf seine Verpflichtung zum Schadenersatz hin.

Hierauf erwiderte der Beklagte mit Schreiben vom 30.01.2007 (Blatt 35 der Akten), dass er "gemachte Planungsfehler" bestreite. Darüber hinaus wies er darauf hin, dass, als ihm "vermeintliche Mängel" in seinen Planungsunterlagen vorgeworfen worden seien, der Auftrag zur Veränderung der Unterlagen an ein anderes Büro bereits erteilt worden sei.

Mit ihrer Klage verlangen die Kläger von dem Beklagten Zahlung von Schadensersatz im Hinblick auf die Nichtbeseitigung der Planungsmängel laut Schreiben N1j vom 01.11.2006 und eigenem Schreiben vom 06.11.2006. Sie werfen dem Beklagten vor, auf ihr berechtigtes Anliegen zur schnellstmöglichen Mängelbeseitigung nicht eingegangen zu sein. Die besondere Eilbedürftigkeit habe der Beklagte verkannt. Ihm habe aber klar sein müssen, dass ohne Vorliegen einer geprüften Statik mit dem Bauvorhaben nicht habe begonnen werden können.

Zur Schadenshöhe hat der Vortrag der Kläger im Verlaufe des Rechtsstreits variiert. Zuletzt, nämlich mit Schriftsatz vom 09.11.2007, haben die Kläger ihren Schaden wie folgt beziffert:

1.
Ersatzvornahme:
Leistungen durch das Büro ### gemäß
Auftrag vom 30.11.2006 zur Behebung
der Mängel der Arbeiten des Beklagten ........................... 4.408,00 Euro

2.
Kosten des Büros S### betreffend Nachtragsstatik
gemäß Rechnung vom 03.12.2006 (Blatt 459 der Akten) ............. 1.439,33 Euro

3.
Leistungen des Büros M### ....................................... 1.160,00 Euro

4.
vergütete, jedoch nicht erbrachte Leistungen des
Beklagten aus dem Vertragsverhältnis ............................ 2.500,00 Euro

5.
Kosten der Prüfung der fehlerhaft zurückgewiesenen
Planungsunterlagen gemäß Rechnung des Prüfingenieurs
Dr. M### vom 28.11.2006 (Blatt 30/31 der Akten) ................. 1.199,00 Euro

Gesamtforderung: ............................................... 10.706,33 Euro.

Wegen der weitergehenden Forderung, gestellt im Schriftsatz vom 07.09.2007 (Blatt 291 der Akten) haben die Kläger die Klage zurückgenommen. Sie beantragen nunmehr,

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 10.706,33 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17,11.2006 zu zahlen,

2. den Beklagten weiter zu verurteilen, die Kläger von den außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits in Höhe von 0,75 Gebühren gemäß Vorbemerkung 3 IV VV RVG über 394,50 Euro freizustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er tritt dem Klageanspruch wie folgt entgegen:

Eine Mangelhaftigkeit seiner Leistungen sei nicht gegeben. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass er unstreitig die Planungsunterlagen erstellt habe, worauf die Baugenehmigung erteilt worden sei.

Die darüber hinaus gerügten Mängel seien nicht relevant, weil sich im weiteren Fortgang des Bauvorhabens ohnehin die Möglichkeit ergeben haben würde, im Rahmen der Ausführungsplanung angebliche Planungsfehler zu beseitigen.

Der Beklagte bestreitet den Schadensersatzanspruch der Kläger auch der Höhe nach.

Hilfsweise erklärt er die Aufrechnung mit einem Honoraranspruch gemäß Schlussrechnung vom 29.06.2007 (Blatt 67 - 92 der Akten) in Höhe von 20.967,92 Euro. Hierzu führt er aus, dass das vereinbarte Pauschalhonorar von 5.000,00 Euro nicht gelte, da es im Widerspruch zu dem nicht abdingbaren Preisrecht der HOAI stehe. Deswegen könne er zu Recht den Mindestsatz nach HOAI verlangen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Den Klägern steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu, so dass es auf die vom Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung nicht ankommt.

Zwar hat der Beklagte ihm gegenüber den Klägern obliegende Pflichten aus dem Architektenvertrag verletzt.

Denn er hat auf die Aufforderungen der Kläger zur weiteren Tätigkeit im Rahmen der Überarbeitung der Planungsunterlagen nur ausweichend und hinhaltend reagiert. Ihm war nämlich durch Übersendung der Aufforderungsschreiben des Beraters M### und der Kläger persönlich bewusst, dass eine weitere Tätigkeit von ihm verlangt werde. Insbesondere war dann durch das Schreiben des Prüfingenieurs vom 07.11.2006 in besonderer Weise deutlich gemacht worden, dass die weitere Bearbeitung stocke, weil die im Schriftverkehr angezeigten Punkte noch zu klären seien. Es wurde seitens des Prüfingenieurs noch einmal ausdrücklich hervorgehoben, dass mit einer Bauausführung erst nach Vorliegen eines positiven Prüfberichtes begonnen werden könne.

Bei dieser Sachlage dürfte sich der Beklagte nicht damit begnügen, die gestellten Forderungen als nicht besonders eilbedürftig darzustellen. Vielmehr wäre er grundsätzlich gehalten gewesen, auf die Wünsche der Kläger als Bauherren umgehend zu reagieren. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Beklagte auch keinerlei Umstände dafür mitgeteilt hatte, aus welchen Gründen die von ihm unter Fristsetzung verlangte weitere Tätigkeit nicht möglich sei.

Jedoch kommt es auf die vorstehend aufgezeigten Gesichtspunkte letztlich nicht an.

Denn die Prüfung des klägerseits mit Schriftsatz vom 09.11.2007 nachgereichten Schriftverkehrs ergibt, dass der Beklagte mit seiner im Schreiben vom 30.01.2007 geäußerten Mutmaßung, in dem Zeitpunkt, als ihm Mängel in seinen Planungsunterlagen vorgeworfen worden seien, sei der Auftrag zur Veränderung der Unterlagen bereits an ein anderes Büro erteilt worden, Recht hatte.

Mit ihrer Klageschrift haben die Kläger den Beginn der Tätigkeit zur Nachbesserung, d. h. Beseitigung der beklagtenseits verursachten Mängel, auf den 30.11.2006 datiert. Denn zu diesem Datum sei der Auftrag zur Mängelbeseitigung von ihnen an das Büro S### erteilt worden. Das erschien schlüssig, nachdem die dem Beklagten erteilte Fristsetzung zum 24.11.2006 abgelaufen war und die Kläger unter dem 29.11.2006 den Vertrag mit dem Beklagten gekündigt hatten.

Aus den nachgereichten Unterlagen der Kläger folgt jedoch ein ganz anderer zeitlicher Ablauf. Denn danach ist das Büro S### bereits am 08.11.2006 tätig gewesen, hat es doch unter diesem Datum eine "statische Berechnung - Nachtragsstatik" erteilt (vgl. Blatt 3•3 der Akten). In dem klägerseits überreichten Vorgang befinden sich zeichnerische Unterlagen dieses Büros mit den Daten vom 16.11.2006 und 21.11.2006 sowie der Prüfvermerk des Statikers Dr. M### vom 28.11.2006.

Hieraus folgt dann wiederum aber, dass die dem Beklagten gegenüber unter Fristsetzung gemachten Aufforderungen rechtlich ohne Relevanz bleiben mussten. Denn wenn die Kläger bereits einen Drittunternehmer beauftragt hatten, konnte ein Interesse an der Beseitigung der Mängel durch den eigentlichen Unternehmer zwangsläufig nicht mehr bestehen.

Allerdings waren die vorbezeichneten Gesichtspunkte im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2007 noch nicht bekannt und sind dementsprechend nicht diskutiert worden.

Ein diesbezüglicher Hinweis an die Kläger erübrigte sich aber.

Denn die Klage war auch aus einem anderen Grunde abweisungsreif. Den Klägern ist in der mündlichen Verhandlung klar gemacht worden, dass ihr Vortrag zur Schadenshöhe unschlüssig sei. Diese Mängel sind mit dem nachgereichten Schriftsatz vom 09.11.2007 nicht beseitigt worden.

Die Unschlüssigkeit ergibt sich aus Folgendem:

1. Kosten des Büro S### gemäß Auftrag vom 30.11.2006

Nach dem Inhalt des Auftrags vom 30.11.2006 ist für die Tätigkeit des Büros S### ein Pauschalhonorar in Höhe von 3.800,00 Euro netto vereinbart worden. Diese Kosten verhalten sich indessen nicht über die Tätigkeit des Büros im Einzelnen und stellen auch nicht den Zusammenhang zu den behaupteten planerischen Fehlleistungen des Beklagten her. Diese sind mit der Liste gemäß Aufstellungen vom 01.11. und 06.11.2006 dargestellt worden. Zur Substantiierung des Schadens wäre es also erforderlich gewesen, die Tätigkeit des Drittunternehmers - Büro S### - diesen Mängeln zuzuordnen. Tatsächlich ist dies jedoch nicht geschehen. Vielmehr lässt die Vereinbarung eines Pauschalhonorars völlig offen, welche Tätigkeiten in Bezug auf Mängelbeseitigung veranlasst gewesen sind.

2. Entsprechendes gilt für die Rechnung S### vom 03.12.2006. Völlig unklar bleibt, welche Leistungen das "bestätigte Angebot" über 1.200,00 Euro zum Inhalt gehabt hat.

3. Leistungen des Büros M### in Höhe von 1.160,00 Euro sind nicht näher erläutert.

Im Übrigen ist davon auszugehen, dass das Büro M### von vornherein als Baubetreuer für die Kläger eingeschaltet war. Dann hatte die Tätigkeit dieses Büros gemäß Aufforderungsschreiben vom 01.11.2006 indessen nicht die rechtliche Qualität, als Schadensersatzanspruch infolge Verzuges bewertet zu werden. Vielmehr diente das vorbezeichnete Schreiben ersichtlich nur dazu, den Beklagten zur Erfüllung seiner Pflichten aus dem Architektenvertrag anzuhalten.

4. Inwiefern Leistungen des Beklagten aus dem Vertrag mit den Klägern in der Weise fehlgeschlagen seien, dass sie einen entsprechenden Rückforderungsanspruch der Kläger begründeten, haben diese nicht näher dargelegt. Vielmehr haben die Kläger die Leistungen des Beklagten entgegengenommen, was nicht zuletzt dadurch zum Ausdruck gekommen ist, dass auf Grund der vom Beklagten erarbeiteten Planung die Baugenehmigung erteilt worden ist. Insbesondere bleibt der klägerseits ermittelte pauschale Ansatz von 1.500,00 Euro von seiner Berechnung her völlig im Dunkeln.

5. Ebenso nicht schlüssig dargelegt ist die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Prüfingenieurs.

Ausgehend von den Mitteilungen des Herrn Dr. M### kann zwar festgestellt werden, dass die Untätigkeit des Beklagten zu einer Verzögerung des Prüfungsverfahrens geführt hat. Inwiefern sich dies kostenmäßig zu Lasten der Kläger ausgewirkt haben soll, ist jedoch weder ersichtlich, noch von den Klägern dargelegt worden.

Insoweit muss also davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Kosten des Prüfingenieurs um so genannte "Sowieso-Kosten" handelt, d. h. also einen Aufwand, der ohnehin angefallen wäre.

Da der Schadensersatzanspruch der Kläger nach alledem bereits nicht schlüssig dargelegt worden ist, braucht auf die beklagtenseits erklärte Hilfsaufrechnung nicht eingegangen zu werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO.

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

RechtsgebietBGBVorschriftenBGB § 631

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