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30.01.2008 · IWW-Abrufnummer 080259

Oberlandesgericht Brandenburg: Beschluss vom 28.02.2007 – 12 U 230/06

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


12 U 230/06

Brandenburgisches Oberlandesgericht
14 O 108/05 Landgericht Frankfurt (Oder)

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Beschluss

In dem Rechtsstreit XXX

hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch XXX

am 28. Februar 2007

b e s c h l o s s e n :

Die Berufung des Klägers gegen das am 19.10.2006 verkündete Urteil
der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder),
Az.: 14 O 108/05, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

G r ü n d e :

Die Zurückweisung der Berufung des Klägers erfolgt gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

Wegen der Begründung wird auf den Hinweis des Senats vom 13.02.2007 verwiesen. Das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 26.02.2007 rechtfertigt eine abweichende Beurteilung nicht.

Die Verpflichtung eines Architekten oder Ingenieurs, bei einem nicht zu Ende geführten Pauschalpreisvertrag die erbrachten von den nicht erbrachten Leistungen abzugrenzen und den jeweils auf die erbrachten und nicht erbrachten Leistungsteile entfallenden Preis zu ermitteln, ist unabhängig von dem Umstand, ob sich der Gegner auf eine etwaige Unwirksamkeit der Pauschalpreisvereinbarung beruft. Da der Kläger mit seinem Hauptantrag die Zahlung des Pauschalpreises begehrt, obliegt es auch ihm, die sich aus der Pauschalpreisvereinbarung ergebende Teilvergütung für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen zu ermitteln.

Dass eine auf einen Pauschalpreisvertrag gestützte Schlussrechnung auch dann Bindungswirkung entfalten kann, wenn die Pauschalpreisvereinbarung unwirksam ist, entspricht der bereits vom Landgericht bezeichneten höchstrichterlichen Rechtsprechung. Wie der BGH in NJW 1993, 661 ausgeführt hat, entfällt ein schützwürdiges Vertrauen des Rechnungsempfängers nicht schon aus der Erwägung, die Schlussrechnung beruhe auf einer unwirksamen Honorarvereinbarung. Der Architekt ist nämlich nicht gehindert, seiner Schlussrechnung ein die Mindestsätze im Sinne von § 4 HOAI unterschreitendes Honorar zugrunde zu legen.

Soweit der Kläger nunmehr geltend macht, eine Bindungswirkung der Schlussrechnung vom 03.01.2005 greife nicht ein, ist der darin liegende erstmalige Angriff gegen die seinen Hilfsantrag betreffenden Ausführungen des Landgerichts gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift ist ein Berufungskläger gehalten, soweit quantitativ abgrenzbare Teile des Streitgegenstands in der Berufung zur Überprüfung gestellt werden sollen, innerhalb der Berufungsfrist entsprechend konkrete auf die Teile des Streitgegenstandes bezogene Rügen geltend zu machen. Ein Nachholen nach Ablauf der Berufungsfrist ist nicht zulässig (BGH NJW 1997, 1309).

Ob die Beklagte Einsparungen hatte, weil Arbeiten Dritter nicht zu Ende geführt wurden, ist nicht streitentscheidend. Es kommt vielmehr darauf an, welche Einsparungen der Kläger hatte, weil noch Ingenieurleistungen ausstanden. Auf die vom Kläger zitierte Rechtsprechung über die Beweislast des Auftraggebers, der höhere als vom Ingenieur vorgetragene ersparte Aufwendungen geltend macht, kommt es erst an, wenn der Ingenieur seinerseits seiner Darlegungspflicht hinsichtlich der Einsparungen genügt hat. Dass der Kläger keine Aufwendungen erspart hat, kann angesichts der unstreitig bei Vertragsbeendigung noch ausstehenden Teilleistungen nicht der Fall gewesen sein.

Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senates durch Urteil erforderlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 16.460,40 EUR festgesetzt, § 47 Abs. 1 GKG.

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