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30.01.2008 · IWW-Abrufnummer 080295

Landgericht Mannheim: Urteil vom 07.12.2007 – 1 S 178/06

1. Bei der Ermittlung der dem Zahnarzt entstandenen Auslagen durch angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen gemäß § 9 GOZ ist nicht nur darauf abzustellen, welcher Leistungsgegenstand erbracht wurde. Die konkrete Qualität der Arbeit und besondere Aufwände können berücksichtigt werden.



2. Kann durch ein Sachverständigengutachten die Qualität der zahntechnischen Leistung nicht überprüft werden, weil dies nur bei einer Entfernung des fest installierten Zahnersatzes möglich wäre, so kann das Gericht das angemessene Entgelt gemäß § 287 ZPO schätzen. Dabei kann es die Planzeiten der Bundeseinheitlichen Benennungsliste (BEB) des Verbandes deutscher Zahntechniker Innungen (VDZI) zugrunde legen und den unstreitigen oder durch Sachverständigengutachten ermittelten durchschnittlichen Stundenverrechnungssatz selbständiger Zahntechniker am Ort oder in der Region des Zahnarztes.


1 S 178/06

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 11.08.2006 – 1 C 132/06 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

(1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 406,56 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 08.04.2006 zu zahlen.

(2) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.


Tatbestand

I.

Der klagende Zahnarzt hat von der beklagten Patientin u.a. restliches Entgelt für Zahnersatzleistungen begehrt, die er von einem Zahntechniker erbringen ließ. Die Beklagte hat - unterstützt von ihrer privaten Krankenkasse - den hierfür geforderten Betrag von € 1.523,79 nur in Höhe von € 803,04 entrichtet, da das angemessene Entgelt im Sinne des § 9 GOZ diesen Betrag nicht übersteige. Sie hat hierbei die Planzeiten der vom Verband deutscher Zahntechniker Innungen (VDZI) herausgegebenen Bundeseinheitliche Benennungsliste (BEB) zugrunde gelegt und einen Kostenminutensatz von € 0,96 angewandt. Der Kläger hat vorgebracht, die streitgegenständlichen Leistungen seien besonders hochwertig, das angemessene Entgelt belaufe sich deshalb auf den geltend gemachten Betrag.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, da der Kläger weder die erforderlichen Zeiten und die Stundenverrechnungssätze des Zahntechnikers dargelegt, noch die besonders hohe Qualität in irgendeiner Weise konkretisiert habe.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung.


Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet.

Dem Kläger steht der mit der Berufung verfolgte Anspruch aus §§ 611 Abs. 1, 612 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 9 GOZ in Höhe von weiteren € 406,56 zu.

1. Da die Parteien für die zahnärztlichen Leistungen kein festes Entgelt vereinbart haben, richtet sich der vom Kläger zu beanspruchende Betrag für die unter Zuhilfenahme eines Fremdlabors erbrachten zahntechnischen Leistungen nach § 9 GOZ. Der Zahnarzt kann hiernach als Auslagen die ihm selbst tatsächlich entstandenen Kosten erstattet verlangen, soweit sie angemessen sind.

Welche Kosten angemessen sind, richtet sich nicht allein danach, welche Leistung erbracht wurden, es ist zur Beurteilung auch deren Qualität heranzuziehen und der Arbeitsaufwand, den das zahntechnische Labor bei der Herstellung hatte. Der darlegungspflichtige Kläger hat, wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, keine Tatsachen vorgetragen, die bei der Prüfung, ob der dem Kläger berechnete Preis angemessen ist, Rückschlüsse auf eine besonders aufwändige oder hochwertige Arbeit zuließen. Auch das auf Anordnung der Kammer hierzu eingeholte Sachverständigengutachten hat keine Klärung erbringen können, weil die Qualität des im Mund der Klägerin fest installierten Zahnersatzes nicht mehr festgestellt werden kann, ohne diesen zu entfernen, was nicht zerstörungsfrei möglich ist. Das hat der Sachverständige R. bei seiner Anhörung nachvollziehbar dargelegt.

2. Die Kammer schätzt deshalb das als angemessen anzusehende Entgelt für die vom Kläger erbrachten zahntechnischen Leistungen, welche durch L. laut deren Rechnung vom 22.02.2005 (Anlage K 4; I, 24) erbracht wurden, gemäß § 287 ZPO auf € 406,56.

Sie legt hierbei die von der Beklagten mitgeteilten Planzeiten der BEB für die streitgegenständlichen Arbeiten zu Grunde. Diese Planzeiten stellen gemittelte Werte der anfallenden Arbeitszeiten dar. Die Liste will insoweit dem Zahntechniker eine Kalkulationsgrundlage geben. Es ist daher angemessen, diese vom Kläger nicht bestrittenen Arbeitszeiten, welche sich für die hier erbrachten Leistungen auf 12,79 Stunden belaufen, für die Schätzung heranzuziehen. Die Kammer geht von einem Stundensatz von € 86,60 aus, der vom Sachverständigen B. mit Gutachten vom 20.03.2007 für den Raum Mannheim ermittelt wurde. Die Beklagte hat dieses in einem anderen Rechtsstreit eingeholte Gutachten vorgelegt und sich auf den Stundenverrechnungssatz ausdrücklich berufen. Der Kläger tritt dem nicht entgegen.

Es ergibt sich damit für die zahntechnischen Fremdleistungen ein Entgelt in Höhe von € 1.107,61. Dem sind Kosten für zwei Versandgänge à € 11,43 zuzuschlagen, welche die Kammer nach dem Durchschnittswert der vom Sachverständigen R. in seinem Gutachten ermittelten Versandkosten schätzt. Es ergibt sich damit ein Nettobetrag von € 1.130,47, zu dem die Umsatzsteuer (7 %) in Höhe von € 79,13 zuzuschlagen ist, so dass sich das von der Kammer als angemessen geschätzte Entgelt auf € 1.209,60 beläuft.

Die Beklagte hat hierauf € 803,04 geleistet, so dass ein Vergütungsanspruch in Höhe von € 406,56 verbleibt.

3. Die dem Kläger zuerkannten Zinsen sind aus § 291 BGB begründet....

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.

Gründe, die gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Zulassung der Revision gebieten, liegen nicht vor.

RechtsgebieteGOZ, ZPOVorschriften§ 9 GOZ, § 287 ZPO

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