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29.01.2008 · IWW-Abrufnummer 080309

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 12.12.2007 – VII ZB 47/07

Ansprüche aus einer nur auf den Todesfall abgeschlossenen Lebensversicherung sind, auch wenn die Versicherungssumme 3.579 ¤ übersteigt, nach § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO insoweit unpfändbar, als sie sich auf der Grundlage einer diesen Betrag nicht übersteigenden Versicherungssumme ergeben.


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

VII ZB 47/07

vom 12. Dezember 2007

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen:

Tenor:

Dem Schuldner wird wegen Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 23. März 2007 insoweit aufgehoben, als die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin aus der Sterbegeldversicherung gepfändet worden sind, die sich auf der Grundlage einer den Betrag von 3.579 ¤ nicht übersteigenden Versicherungssumme ergeben.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem notariellen Schuldanerkenntnis.

Er erwirkte beim Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - gegen den Schuldner einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin aus Versicherungsvertrag, insbesondere eine Sterbegeldversicherung, einschließlich der Ansprüche auf Zahlung der Versicherungssumme und eventueller Gewinnanteile sowie auf Auszahlung des bei Aufhebung oder Kündigung des Vertrags sich ergebenden Rückkaufswertes gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen wurden.

Der Schuldner hat bei der Drittschuldnerin eine Sterbegeldversicherung mit einer Versicherungssumme von 5.112,92 ¤ abgeschlossen, die derzeit einen Rückkaufswert zuzüglich Überschussbeteiligung von insgesamt 2.031,85 ¤ hat.

Gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hat der Schuldner wegen der Pfändung der Sterbegeldversicherung Erinnerung eingelegt. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat die Erinnerung zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Senat hat dem Schuldner auf dessen Antrag vom 23. April 2007 mit Beschluss vom 4. Juli 2007 für die Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe bewilligt. Mit seiner am 11. Juli 2007 unter Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags eingelegten und am 9. August 2007 ebenfalls unter Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags begründeten Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag auf Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und Abweisung des Antrags auf dessen Erlass weiter.

II.

1. Dem Schuldner war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gemäß § 233 ZPO zu gewähren. Er war ohne sein Verschulden verhindert, diese Fristen einzuhalten und hat die versäumten Rechtshandlungen rechtzeitig nachgeholt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - XI ZB 40/06, JurBüro 2007, 604 = NJW 2007, 3354).

2. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht, als die angeblichen Ansprüche des Schuldners gepfändet worden sind, die sich auf der Grundlage einer den Betrag von 3.579 ¤ nicht übersteigenden Versicherungssumme aus der nur auf seinen Todesfall bei der Drittschuldnerin abgeschlossenen Lebensversicherung ergeben. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde unbegründet.

a) Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Ansprüche des Schuldners seien nicht, auch nicht teilweise, gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO unpfändbar. Nach dem Wortlaut der Vorschrift sei allein entscheidend, ob die Versicherungssumme 3.579 ¤ übersteige. Sei dies der Fall, sei die Pfändung nicht auf die übersteigenden Beträge beschränkt. Sozialpolitische Gesichtspunkte, die für eine Unpfändbarkeit sprechen könnten, hätten im Gesetz keinen Ausdruck gefunden und könnten daher nur im Rahmen des § 850b Abs. 2 ZPO Berücksichtigung finden. Hier werde aufgrund eines notariell beurkundeten Anerkenntnisses vollstreckt, das der Schuldner zur Abwendung einer Strafanzeige des Gläubigers abgegeben habe. Sei die der Vollstreckung zugrunde liegende Forderung aus einer unerlaubten Handlung erwachsen, müssten die wirtschaftlichen Nöte des Schuldners zurücktreten.

b) Nach Meinung der Rechtsbeschwerde ist § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO dahin auszulegen, dass bei einer 3.579 ¤ übersteigenden Versicherungssumme der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag allein in der Höhe des überschießenden Betrags pfändbar sei. Denn Zweck der Vorschrift sei, diejenigen zu entlasten, die die Kosten der Bestattung des Schuldners zu tragen hätten. Die Versicherungssumme solle ihnen daher bis zu dem Höchstbetrag von 3.579 ¤ zustehen.

Die Ansprüche aus der Sterbegeldversicherung könnten auch nicht gemäß § 850b Abs. 2 ZPO gepfändet werden. Der Gläubiger habe nicht dargetan, dass die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung führen werde. Überzeugende Billigkeitsgründe zugunsten des Gläubigers seien nicht zu finden. Dies gelte auch für den vom Beschwerdegericht herangezogenen Umstand, dass der Gläubiger aufgrund eines notariellen Anerkenntnisses vollstrecke, das der Schuldner zur Abwendung einer Strafanzeige abgegeben habe.

c) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, mit der es das Rechtsmittel des Schuldners zurückgewiesen hat, hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand.

aa) Die Ansprüche aus der Sterbegeldversicherung des Schuldners sind, soweit sie sich aus einer den Betrag von 3.579 ¤ nicht überschreitenden Versicherungssumme ergeben, grundsätzlich unpfändbar.

(1) Gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO sind Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, unpfändbar, wenn die Versicherungssumme 3.579 ¤ nicht übersteigt.

(2) In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob bei Überschreitung dieser Versicherungssumme die Ansprüche aus der Versicherung insgesamt (so AG Fürth, VersR 1982, 59; LG Bochum, KKZ 2006, 128; Berner, RPfleger 1964, 68; Stöber, Forderungspfändung, 14. Auflage, Rdn. 1120; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 850b Rdn. 10) pfändbar sind oder nur die sich aus dem überschießenden Betrag ergebenden Ansprüche (so OLG Bamberg, JurBüro 1985, 1739; MünchKommZPO/Smid, 3. Aufl., § 850b Rdn. 14; Stein/Jonas/Brehm, 22. Aufl., § 850b Rdn. 21; Wieczorek/Schütze/Lüke, 3. Aufl., § 850b Rdn. 36; Musielak/Becker, ZPO, 5. Aufl., § 850b Rdn. 8; Walker in Schuschke/Walker, ZPO, 3. Aufl., § 850b Rdn. 17).

(3) Eine allein am Wortlaut ausgerichtete Auslegung legt das Verständnis nahe, dass es für die Frage der Pfändbarkeit oder Unpfändbarkeit der Ansprüche aus der Lebensversicherung nur darauf ankomme, ob die in § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO genannte Versicherungssumme eingehalten oder überschritten ist. Denn in dieser Bestimmung ist die Unpfändbarkeit nur vorgesehen, "wenn" und nicht "soweit" die Versicherungssumme 3.579 ¤ nicht übersteigt. Bei einer reinen Wortinterpretation darf die Auslegung jedoch nicht Halt machen (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2002 - VIII ZR 253/99, BGHZ 152, 121, 127).

Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers (BVerfGE 54, 277; 62, 1, 45; 88, 145, 166). Dem Ziel, diesen Willen zu erfassen, dienen die nebeneinander zulässigen, sich ergänzenden Methoden der Auslegung aus dem Wortlaut der Norm, aus ihrem Zusammenhang, aus ihrem Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (BVerfGE 11, 126, 130). Die Leistungen aus der Lebensversicherung sollen nach Sinn und Zweck des Gesetzes die Kosten aus Anlass des Todesfalles decken (so ausdrücklich BT-Drucks. 8/693, S. 47). Weder die Angehörigen des Versicherungsnehmers noch der Staat sollen mit diesen Kosten belastet werden. Dies fordert eine Auslegung des § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO dahingehend, dass auf den Todesfall abgeschlossene Versicherungen grundsätzlich bis zur Versicherungssumme von 3.759 ¤ unpfändbar sind.

Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift kann gefolgert werden, dass es sich bei der Verwendung des Wortes "wenn" statt eines "soweit" um ein redaktionelles Versehen handelt. § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist durch das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 20. August 1953 (BGBl. I S. 952) eingefügt worden. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung sah vorbehaltlich des Absatzes 2 des § 850b ZPO die Unpfändbarkeit für "Ansprüche aus Sterbegeldversicherungen, soweit sie den Betrag von 1.500 DM nicht übersteigen", vor (BT-Drucks. Nr. 3284 vom 5. April 1953, S. 20). Die später beschlossene Fassung des Gesetzes geht auf einen Vorschlag des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (BT-Drucks. Nr. 4452, S. 20) zurück. Damit sollte festgelegt werden, dass die Versicherungsansprüche nur dann der Pfändung entzogen seien, wenn die Zweckbestimmung - Deckung der beim Tod des Versicherungsnehmers anfallenden Ausgaben, insbesondere der Bestattungskosten - hinreichend gesichert sei. Gemischte Versicherungen sollten auch dann nicht unter diese Vorschrift fallen, wenn der Erlebensfall unwahrscheinlich sei (BT-Drucks. 4452, S. 3). Die geänderte Fassung sollte dementsprechend nur deutlich machen, dass von der Pfändbarkeit ausschließlich auf den Todesfall abgeschlossene Lebensversicherungen ausgenommen sind. Dafür, dass mit der geänderten Formulierung eine sonstige Beschränkung der Schutzvorschrift erstrebt wurde, ist nicht ersichtlich. Gesetzgeberisches Ziel war somit trotz der geänderten Fassung des § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO, die durch die Lebensversicherung abgesicherten Todesfallkosten in der für erforderlich gehaltenen Höhe von damals 1.500 DM grundsätzlich von der Pfändbarkeit auszunehmen. Wenn daher in die endgültige Gesetzesfassung statt des im Entwurf der Bundesregierung vorgesehenen "soweit" ein "wenn" eingeflossen ist, ohne dass sich an der Absicht des Gesetzgebers zur sozialen Absicherung des Schuldners etwas geändert hätte, lässt dies den Schluss zu, dass es sich insoweit um ein redaktionelles Versehen handelt. Dieser Wertung steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber bei den nachfolgenden Änderungen des § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO, die er wegen der gestiegenen Todesfallkosten für erforderlich gehalten hat, keine entsprechende Korrektur vorgenommen hat.

Die Ansprüche des Schuldners aus der Lebensversicherung sind daher gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO nur in dem Umfang pfändbar, in dem sie über die Ansprüche hinausgehen, die sich auf der Grundlage einer den Betrag von 3.579 ¤ nicht übersteigenden Versicherungssumme ergeben.

bb) Eine darüber hinausgehende Pfändung ist nach den bisher getroffenen Feststellungen auch nicht gemäß § 850b Abs. 2 ZPO gerechtfertigt.

Nach dieser Vorschrift können die gemäß § 850b Abs. 1 ZPO grundsätzlich unpfändbaren Bezüge nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn die Pfändung nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, der Billigkeit entspricht. Nur wenn positiv feststeht, dass diese besonderen Voraussetzungen für die Pfändung vorliegen, darf diese zugelassen werden (BGH, Beschluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 57/03, RPfleger 2004, 503; JurBüro 2004, 669).

(1) Das Beschwerdegericht hat nicht festgestellt, dass eine Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners bereits erfolgt ist und welches Ergebnis sie gegebenenfalls hatte. Es hat auch keine Feststellungen dazu getroffen, dass eine solche Vollstreckung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen würde. Dies wird nachzuholen sein.

(2) Bei der Beurteilung der Billigkeit der Pfändung wird das Beschwerdegericht unter Berücksichtigung eines tatrichterlichen Spielraums (BGH, Beschluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 57/03, aaO) alle Umstände des Einzelfalles abzuwägen haben. Dabei können neben der Höhe der Bezüge und der wirtschaftlichen Situation von Schuldner und Gläubiger vor allem Art und Umstände der Entstehung der beizutreibenden Forderung von Bedeutung sein. So kann die Pfändung zur Beitreibung privilegierter Ansprüche im Sinne der §§ 850d, 850 f. Abs. 2 ZPO der Billigkeit entsprechen (OLG Hamm, RPfleger 2002, 161; OLG Schleswig, RPfleger 2002, 87, 88). Gegen eine zugunsten des Gläubigers zu treffende Billigkeitsentscheidung kann sprechen, dass der Schuldner sozialhilfebedürftig würde (Musielak/Becker, aaO § 850b Rdn. 11). Gleiches kann für den Fall gelten, dass die Angehörigen des Schuldners bei Pfändung der Ansprüche aus einer auf seinen Todesfall abgeschlossenen Lebensversicherung zur Bestreitung der Bestattungskosten auf Sozialhilfe angewiesen wären.

RechtsgebietZPOVorschriftenZPO § 850b Abs. 1 Nr. 4

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