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18.12.2007 · IWW-Abrufnummer 072907

Landgericht Berlin: Urteil vom 05.06.2007 – 30 O 186/07

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Berlin

Im Namen des Volkes

30 O 186/07
verkündet am: 05.06.2007

In dem Rechtsstreit XXX

hat die Zivilkammer 30 des Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg, Tegeler Weg 1721, 10589 Berlin,auf die mündliche Verhandlung vom 05.06.2007 durch den Richter am Landgericht XXX als Einzelrichter

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

Tatbestand:

Mit Vertrag vom 01.07.2006 kaufte der Kläger von dem Beklagten einen Pkw Mitsubishi, Modell Lancer Evo lX zum Fixpreis von 29.900,00 Euro inklusive Mehrwertsteuer. Als unverbindlicher Liefertermin wurden 16 Wochen angegeben, als spätester „Fixtermin" der 01.12.2006 vereinbart. Nach Maßgabe der vorformulierten Vertragsbedingungen des Beklagten erfolgte der Verkauf unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage K1 zur Klageschrift verwiesen.

Unter dem 25.07.2006 teilte der Beklagte mit, dass Lieferung für Oktober 2006 geplant sei. Mit E-Mail vom 13.10.2006 forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung zum 16.10.und- Rücktrittsandrohung auf, einen Liefertermin zu benennen. Am 16.10.2006 wurde der Kläger telefonisch davon in Kenntnis gesetzt, dass wegen Lieferschwierigkeiten beim Lieferanten des Beklagten das Fahrzeug erst im Januar/Februar 2007 geliefert werden könne. Daraufhin erklärte der Kläger den Rücktritt vom Vertrag. Der Beklagte bestätigte den Rücktritt unter dem 28.10.2006. Unter Fristsetzung zum 15.12.2006 forderte der Kläger den Beklagten auf, Schadensersatz in Höhe von 10.000,00 Euro an ihn zu zahlen.

Der Kläger macht geltend, er habe mit E-Mail vom 25.10.2006 auf Lieferung bestanden. Er behauptet, das Fahrzeug habe einen Marktwert von 39.900,00 Euro, so dass ihm in Höhe der Differenz zum Kaufpreis ein Schaden entstanden sei.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 10.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seitdem 16.12.2006 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er macht geltend, die Leistungsstörung nicht zu verantworten zu haben, da er von seinem Lieferanten nicht rechtzeitig beliefert worden sei. Im Übrigen sei dem Kläger kein Schaden entstanden, da das Fahrzeug jederzeit zum vereinbarten Kaufpreis zu erwerben sei.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 10.000,00 Euro gemäß den §§ 281 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB zu.

Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger danach Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Anspruch des Klägers auf Lieferung des Fahrzeuges ist erst mit Ablauf des 01.12.2006 gemäß § 271 Abs. 2 BGB fällig geworden. Ist danach - wie hier - für die Leistung eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor diesem Zeitpunkt verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann. Daraus folgt, dass ein durchsetzbarer und mithin fälliger Anspruch des Klägers auf Lieferung nicht vor Ablauf des vereinbarten spätesten Fixtermins entstanden ist. Es wäre daher Sache des Klägers gewesen, dem Beklagten nach Ablauf des 01.12.2006 eine Frist zur Leistung zu setzen. Daran fehlt es.

Die Aufforderung des Klägers zur Benennung eines Liefertermins vom 13.10. und die behauptete Erklärung des Klägers vom 25.10., nicht zurücktreten zu wollen und Lieferung zum 01.12.2006 zu wünschen, erfüllen nicht die Voraussetzungen an eine Fristsetzung zur Leistung oder Nacherfüllung. Im Übrigen sind diese Erklärungen schon deshalb unbeachtlich, weil sie vor Fälligkeit des Anspruchs abgegeben wurden bzw. abgegeben worden sein sollen. Eine wirksame Fristsetzung nach § 281 Abs. 1 S. 1 BGB kann indes erst nach Eintritt der Fälligkeit erfolgen (Bamberger/Roth, BGB, 2003, § 281, Rnr 18).

Eine Fristsetzung war auch nicht gemäß § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich. Denn dies ist nur dann anzunehmen, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen. An das Vorliegen einer endgültigen Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zustellen. Die Weigerung des Schuldners muss als sein letztes Wort aufzufassen sein. Allein etwa die zweimalige Nichteinhaltung eines zugesagten Termins oder die Erklärung,der Übergabetermin könne nicht eingehalten werden, reicht nicht aus (vgl. Palandt, BGB 66. Aufl., § 281, Rnr 14, m. w. N.). Allein aus der Erklärung, dass der für den 01.12.2006 vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann, lässt sich eine endgültige und ernsthafte Leistungsverweigerung daher nicht herleiten.

Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Fristsetzung entbehrlich machen würden. Der Kläger trägt insoweit allein vor, dass als Fixtermin der 01.12.2006 vereinbart worden sei, um Probleme mit der erhöhten Umsatzsteuer ab 01.07.2007 zu vermeiden. Darin liegt indes kein besonderer Umstand, der die sofortige Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs rechtfertigt. Dies insbesondere auch deshalb nicht, weil als Kaufpreis ein Fixpreis inklusive Mehrwertsteuer vereinbart worden ist, und eine erhöhte Mehrwertsteuer ab dem 01.01.2007 damit ohnehin zu Lasten des Beklagten gegangen wäre.

Sonstige Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

RechtsgebietAutokaufrechtVorschriften§§ 271 Abs. 2, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1

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