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30.11.2007 · IWW-Abrufnummer 073226

Finanzgericht Köln: Urteil vom 15.11.2006 – 14 K 3584/02

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


14 K 3584/02
Senatsurteil vom 15.11.2006

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 28.06.2002, soweit sie die Einkommensteuer für 1997 bis 1999 betrifft, werden die Einkommensteuerbescheide für 1997 bis 1999, jeweils vom 30.01.2002, dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer für 1997 auf 11.981 DM, für 1998 auf 12.854 DM und für 1999 auf 14.800 DM herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 92 v. H. und dem Beklagten 8 v. H. auferlegt.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist noch streitig, in welcher Höhe dem Kläger aufgrund verbilligter Leasingkonditionen, die ihm unter Mitwirkung des Arbeitgebers von einem Dritten gewährt wurden, Arbeitslohn zugeflossen ist.

Der Kläger erzielte in den Streitjahren als bei der Firma I GmbH in L, einem C-Vertragshändler (im weiteren: Arbeitgeberin), angestellter Kfz-Mechaniker Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Der Kläger leaste in den Streitjahren verschiedene Fahrzeuge der Marke C für die Dauer von jeweils 12 Monaten bei der Firma C1 GmbH. Am Zustandekommen der Leasingverträge war die Arbeitgeberin des Klägers in der Weise beteiligt, dass sie den jeweiligen Pkw von der C AG erwarb und ihn an die C1 GmbH zu einem Preis, der unterhalb des Einkaufspreises lag, den sie selbst aufwenden musste, wieder veräußerte. Beim Abschluss der Leasingverträge traten für die Firma C1 GmbH, die selbst keine Mitarbeiter in den Autohäusern beschäftigt, Mitarbeiter der Arbeitgeberin auf. Diese führten die Beratung durch, unterschrieben den Leasingantrag für die Leasinggeberin und versahen den Antrag mit der Händlernummer. Die C1 GmbH wiederum bevollmächtigte die C Bank GmbH, im Namen und auf Rechnung der C1 GmbH den Leasingantrag zu bestätigen und den durch die Bestätigung zustande gekomme-nen Leasingvertrag abzuwickeln. Die Arbeitgeberin erhielt für die Vermittlung des Leasingvertrages eine Vermittlungsprovision.

Der Kläger war nicht berechtigt, den Pkw nach Ablauf des Jahres zum im Vertrag vorgesehenen Restwert zu übernehmen. Nach Ablauf des Jahres erwarb die Arbeitgeberin den Pkw zurück, dessen Kaufpreis sich für sie, ausgehend vom Restwert, um den zuvor von ihr ge-währten Preisnachlass reduzierte. Die Netto-Leasingrate des Klägers wurde ausgehend von einer Plusrate, die durch Anwendung des Plusfaktors auf den Vertragswert (Einstandspreis abzgl. Nachlass und Leasing-Sonderzahlung) ermittelt wurde, abzgl. einer Minusrate, die durch Anwendung eines Minusfaktors auf den Restwert (Einstandspreis abzgl. 20 %) ermittelt wurde. Der Kläger selbst trat in Kontakt zur C1 GmbH ausschließlich über Mitarbeiter seiner Arbeitgeberin. Der Kläger leaste in den Streitjahren folgende Pkw zu folgenden Konditionen:

Rechnungsdatum* Pkw-Typ und Listenpreis Leasingsonderzahlung Kilometerleistung Leasingrate Rate mit Sonderzahlung
15.08.1997 ...44.620,- DM 2.000,- DM 15.000 km 267,55 DM 433,92 DM
03.09.1998 ...44.528,- DM 2.000,- DM 15.000 km 265,66 DM 432,33 DM
01.09.1999 ... 57.648,- DM 2.000,- DM 15.000 km 358,82 DM 525,49 DM
06.09.2000 ...49.970,- DM 2.000,- DM 17.500 km 291,08 DM 457,75 DM
*Datum der Rechnung über die Auslieferung des Fahrzeugs von der Arbeitgeberin des Klägers an die C1 GmbH und gleichzeitige Aushändigung an den Kläger.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Leasingverträge und Leasingkonditionen sowie der geleasten Fahrzeuge wird auf die vom Kläger zu den Akten gereichten Kopien der Leasinganträge (Bl. 71 bis 76 der FG-Akte), Leasingraten-Kalkulationsblätter (Bl. 77 bis 79 der FG-Akte), Fahrzeugrechnungen nebst Optionszertifikaten für den Kläger (Bl. 80 bis 95 der FG-Akte) sowie die Vereinbarung über Leasinggeschäfte zwischen der Arbeitgeberin des Klägers und der C1 GmbH (Bl. 96 bis 107 der FG-Akte) Bezug genommen.

Den Geschäftskunden bot die Arbeitgeberin des Klägers selbst das Kfz-Leasing nur in der Weise an, dass sie Leasingverträge mit der C1 GmbH vermittelte. Sie selbst trat nicht als Leasinggeberin auf. Die konkreten Leasingkonditionen, insbesondere evtl. Preisnachlässe, handelten Arbeitnehmer der Arbeitgeberin des Klägers für die C1 GmbH aus.

Beim lohnversteuerten Arbeitslohn des Klägers wurden geldwerte Vorteile aus dem Fahrzeugleasing nicht als Arbeitslohn des Klägers berücksichtigt und nicht auf der Lohnsteuerkarte bescheinigt. Auch in seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre erklärte der Kläger die Vorteile nicht.

Eine Lohnsteueraußenprüfung im Herbst 2001 bei der Arbeitgeberin des Klägers gelangte zu dem Ergebnis, dass dem Kläger aufgrund verbilligter Leasingkonditionen als Arbeitslohn zu versteuernde geldwerte Vorteile zugeflossen seien. Die Höhe der dem Kläger zugeflossenen Vorteile ermittelte der Prüfer wie folgt:

Er berechnete Leasingkonditionen aufgrund zum Zeitpunkt der Prüfung ins Internet gestellter Vergleichsangebote des C GT (Kopien Bl. 127, 128 der FG-Akte). Darin wurde ein Fahrzeug ... Limousine mit einem Fahrzeugpreis von 22.900 € bei einer Laufzeit von 24 Monaten und einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 km zu einer monatlichen Leasingrate von 465,45 € (= 892,74 DM) und einer Leasingsonderzahlung von 1.000 € angeboten. Der Restwert wurde mit 14.198,00 € angegeben. Weiter enthält das Angebot einen Aufpreis von 10,98 € je Monat je 500 € Sonderausstattung. Für ein Fahrzeug ... mit einem Fahrzeugpreis von 25.100 € wird bei im übrigen gleichen Konditionen und gleicher Sonderzahlung eine monatliche Leasingra-te von 496,38 € (970,83 DM), ein Aufpreis von 10,77 € monatlich je 500 € Sonderausstattungen bei einem Restwert von 13.805 € offeriert. Leasingverträge mit der Laufleistung von 17.500 km bot die C1 GmbH im Internet nicht an. Der Prüfer legte die Leasingpreise für Modelle ohne Sonderausstattungen zugrunde und addierte die Leasingsonderzahlungen entsprechend der Vertragslaufzeit zu den monatlichen Leasingraten. Hinsichtlich etwaiger Abweichungen der Listenpreise hat er für die Jahre 1997 und 1998 einen Sicherheitsabschlag von 10 % vorgenommen. Des Weiteren nahm er einen Sicherheitsabschlag vom ermittelten Vorteil in Höhe von 10 % vor.
Demnach ermittelte der Prüfer folgende Vergleichswerte:
Pkw-Typ und Listenpreis Leasingsonderzahlung Kilometerleistung Leasingrate Rate mit Leasingsonderzahlung Differenz Leasingrate Monatlicher Vorteil abzüg-lich 10 % Sicherheitsabschlag Differenz Listenpreis
...44.788,51 DM 1.955,83 DM 15.000 km 892,74 DM 974,23 DM 540,31 DM 486,28 DM + 598,51 DM
...44.788,51 DM 1.955,83 DM 15.000 km 892,74 DM 974,23 DM 541,90 DM 487,71 DM + 688,51 DM
...49.901,33 DM 1.955,83 DM 15.000 km 970,83 DM 1.052,32 DM 526,83 DM 474,15 DM -7.868,67 DM
...44.788,51DM 1.955,83 DM 15.000 km 892,74 DM 974,23 DM 516,48 DM 464,83 DM -4.879,49 DM

Den so ermittelten Vorteil ordnete der Prüfer den jeweiligen Jahren wie folgt zu:
Monatlicher Vorteil Monate 1997 Vorteil 1997 Monate 1998 Vorteil 1998 Monate 1999 Vorteil 1999 Monate 2000 Vorteil 2000
486,28 DM 4 1.945,12 DM 8 3.890,24 DM - -
487,71 DM - 3 1.463,13 DM 9 4.389,39 DM -
474,15 DM - - 3 1.422,45 DM 9 4.267,35 DM
464,83 DM - - - 2 929,66 DM
Summe 1.945,12 DM 5.353,37 DM 5.811,84 DM 5.197,01 DM

Bei der Berechnung berücksichtigte der Prüfer für 1998 insgesamt 11 Monate, nämlich für das mit Rechnung vom 15.08.1997 ausgelieferte Fahrzeug 8 Monate und für das mit Rech-nung vom 03.09.1998 ausgelieferte Fahrzeug 3 Monate. Für 1999 berücksichtigt die Berechnung das am 03.09.1998 ausgelieferte Fahrzeug für 9 Monate und das am 01.09.1999 ausgelieferte Fahrzeug für 3 Monate. Für 2000 ist wiederum eine Nutzungszeit von insgesamt lediglich 11 Monaten berücksichtigt, nämlich für das mit Rechnung vom 01.09.1999 ausgelieferte Fahrzeug 9 Monate und für das mit Rechnung vom 06.09.2000 ausgelieferte Fahrzeug 2 Monate. Im Prüfungsbericht ist ergänzend bzgl. der Nutzungsdauer ausgeführt, soweit von den Arbeitnehmern angeführt werden sollte, die Pkw seien in einem anderen zeitlichen Rahmen genutzt worden, als dies bei der Berechnung der Vorteile aufgeführt sei, so könne den Angaben der Arbeitnehmer gefolgt werden, da lediglich das Datum des Vertragsabschlusses bekannt gewesen sei, nicht jedoch der genaue Zulassungstag des Pkw. An der Höhe der ermittelten monatlichen Vorteile ändere dies jedoch nichts.

Der Beklagte setzte die durch den Prüfer als geldwerte Vorteile ermittelten Beträge den an-gefochtenen Einkommensteuerbescheiden als zusätzlichen Arbeitslohn des Klägers an und erhöhte die Steuer entsprechend.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat der Kläger mit der Klage in erster Linie geltend gemacht, eventuelle geldwerte Vorteile aus dem Fahrzeugleasing seien nicht als Arbeitslohn zu qualifizieren.

Zur Höhe der angesetzten geldwerten Vorteile wendet er ein, der Beklagte habe die gewähr-ten geldwerten Vorteile für die Jahre 1997 bis 1999 anhand eines Berechnungsbeispiels für das Jahr 2000 ermittelt. Es werde bezweifelt, ob eine solche Ungenauigkeit durch Sicher-heitsabschläge zu beseitigen sei. Das abstrakte Rechenbeispiel sei nach dem Vortrag des Beklagten unter Verwendung anderer Parameter durchgeführt worden als sie dem Leasingvertrag des Klägers zugrundegelegen hätten. Soweit die C-Bank im Internet nicht entspre-chende Berechnungsbeispiele anbiete, dürfte dies noch nicht heißen, dass Dritte Pkws nicht zu anderen Konditionen leasen könnten, als sie in der Internetberechnungsformel vorgege-ben seien. Die Berechnung von Leasingkonditionen über die Internetseite der C-Bank dürfte daher eher zur Orientierung für Interessierte dienen. Die Berechnungen ließen keine Rück-schlüsse auf den geldwerten Vorteil des Klägers zu. Der Kläger bestreite, dass ein solcher überhaupt mit den Leasingkonditionen gewährt worden sei. Er sei weder verpflichtet noch in der Lage, den Sachverhalt im Hinblick auf die Umstände aufzuklären, die nicht in seinem Einflussbereich lägen. Er sei lediglich Angestellter eines C-Händlers, der auf die Kalkulatio-nen und Preise weder Einfluss noch einen Überblick habe. Die Beweislast liege allein beim Beklagten.

Weiter beruft der Kläger sich darauf, dass sein Arbeitgeber bei Leasingkalkulationen eine Nachlasspanne von 11,37 bis 14,4 % zugrunde gelegt habe. Zum Nachweis hat er die Rechnungsunterlagen über verschiedene Fahrzeugeinkäufe und Weiterverkäufe durch seine Arbeitgeberin nebst Unterlagen über die Nachlassermittlung vorgelegt (Bl. 171 bis 209 der FG-Akte). Bei den Kunden handelt es sich dabei in erster Linie um verschiedene Firmen, nämlich eine Autovermietung, eine Leasingfirma, sowie zumindest ein weiteres Unternehmen. Dabei ist ersichtlich, dass diese Firmenkunden teilweise innerhalb kürzerer Zeit mehre-re Fahrzeuge abnahmen. Im einzelnen wurden wie folgt Nachlässe gewährt:

Fahrzeug(C) ... ... ... … … … … ...
Datum d. Verkaufsrg. 03.11.99 25.11.99 01.12.99 23.10.00 24.10.00 24.10.00 23.11.00 23.11.00
Listenpreis in DM 53.439,99 53.439,08 53.439,99 74.529,93 112.429,99 87.438,82 56.788,80 55.580,00
Nachlass in % 13,0 13,0 13,0 14,4 11,37 11,60 12,28 10,98
Firmenkunde x x x x nicht nicht feststellbar feststellbar x X
Privatkunde

Die Berechnung des Beklagten sei deshalb unzutreffend, weil sie unberücksichtigt lasse, dass die Leasingkonditionen von einem niedrigeren Restwert des Fahrzeug nach Beendigung des Leasingvertrages ausging. Ein geringerer Restwert erhöhe jedoch die Leasingrate. Der Restwert werde in den Vorträgen als Grundlage für die Berechnung der Minusrate ausgewiesen. In den Verträgen werde der voraussichtliche Restwert mit einem festen Multiplikator multipliziert und dadurch die Minusrate ermittelt. Die Höhe der Minusrate steige demnach mit der Höhe des Restwertes. Da die Minusrate von der Plusrate zur Ermittlung der Leasingrate anschließend abgezogen werde, erhöhe ein niedrigerer Restwert die Leasingrate. Eine hohe Restwertkalkulation ermögliche es den Herstellern über ihre angebundenen Leasingfirmen, Sonderangebote in Form günstiger Leasingkonditionen für Fahrzeuge mit einem ho-hen Anschaffungspreis anzubieten. Dies zeige, dass es für die Bewertung des Lohnanteils sowohl auf die am Abgabeort üblichen Einstandspreise als auch auf die am Abgabeort übli-che Restwertkalkulation für die geleasten Fahrzeuge ankomme. Beide Größen seien jedoch nicht über das Internet ermittelbar.

Auf den Hinweis, dass eine Schätzung des geldwerten Vorteils in Betracht komme, wendet der Kläger ein, er sei davon ausgegangen, dass sein Arbeitslohn vollständig von seinem Arbeitgeber erklärt worden sei. Es sei bereits vorgetragen worden, dass die Sonderkonditio-nen für Mitarbeiter bereits früher Gegenstand einer Lohnsteueraußenprüfung beim Arbeitgeber gewesen seien und dabei nicht als Arbeitslohn qualifiziert worden seien. An dieser Wer-tung habe sich der Arbeitgeber des Klägers bei seinen Auskünften gegenüber dem Kläger orientiert. Der Kläger sei darüber hinaus nur in der Lage, zur Sachverhaltsaufklärung beizutragen, indem er alle seine den Einzelfall betreffenden und ihm bekannten Umstände dargelegt habe. Dieser Verpflichtung sei er in einer nicht vom Gericht oder dem Beklagten zu be-anstandenden Weise nachgekommen. Warum der Kläger weitere für die Bewertung der Lohnhöhe relevante Angaben zu üblichen Preisen am Abgabenort machen können solle, die sich seiner Einfluss- und Kenntnissphäre entzögen, lege das Gericht nicht dar. Eine Schätzung setze jedoch voraus, dass der Kläger seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht ausreichend nachgekommen sei.

Der Kläger beantragt,
die Einkommensteuerbescheide für 1997 bis 2000, jeweils vom 30.01.2002 und die Einspruchsentscheidung vom 28.06.2002 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,
die Bescheide für 1997 bis 1999 entsprechend dem Vorschlag des Berichterstatters vom 11.09.2006 zu ändern, im übrigen die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, es sei Sache des Klägers, Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgehe, zu welchen Preisen die von ihm konkret geleasten Pkw bei gleichen Bedingungen am Markt an fremde Dritte als Leasingnehmer abgegeben worden seien.

Mit Zwischenurteil vom 08.12.2004 hat der Senat festgestellt, dass die dem Kläger in den Streitjahren zugeflossenen Vorteile hinsichtlich der Differenzen zwischen den um die üblichen Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort und den von ihm ent-richteten Leasingraten dem Grunde nach als Arbeitslohn zu qualifizieren sind. In den Entscheidungsgründen ist sodann ausgeführt, dass es sich bei dem Arbeitslohn um von dritter Seite gewährte Einnahmen handele, die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten seien. Das Zwischenurteil ist rechtskräftig. Wegen der weiteren Einzelheiten in dem Urteil getroffe-nen Feststellungen und der Gründe für die Entscheidung wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.

Mit Schreiben vom 29.03.2006 wurde die C1 GmbH gebeten Auskunft darüber zu erteilen, zu welchen Preiskonditionen an Privatkunden, also solchen Kunden, die weder C-Mitarbeiter oder Mitarbeiter von mit C verbundenen Unternehmen oder C-Vertragshändlern noch von Unternehmen oder Behörden waren, Leasingverträge mit einer Laufzeit von 12 Monaten und Fahrleistung von 15.000 km bzw. 17.500 km üblicherweise und durchschnittlich geschlossen wurden für Neufahrzeuge ... mit einem Bruttolistenpreis von ca. 44.000,-- DM in den Jahren 1997 und 1998, ... mit einem Bruttolistenpreis von ca. 57.000,-- DM im Jahr 1999, jeweils mit einer Fahrleistung von 15.000 km, und einem ... mit einem Bruttolistenpreis von 50.000,-- DM und einer Fahrleistung von 17.500 km im Jahr 2000. Wegen des weiteren Inhalts des Auskunftsersuchens wird auf das Schreiben vom 29.03.2006 (Bl. 296, 297 der FG-Akte) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 07.05.2006 (fälschlich datiert auf den 07.03.2006, Bl. 302 der FG-Akte) teilten C GT folgende Auskunft:

- 1997 wurden für einen ... mit einem Bruttolistenpreis von ca. EUR 23.500,00 bis ca. EUR 24.500,00 mit einer Fahrleistung von 15.000 Kilometer und einer Laufzeit von 12 Monaten im Raum L Nachlässe von ca. EUR 2.700,00 bis ca. EUR 3.000,00 net-to gewährt und die um die Leasingsonderzahlung bereinigte monatliche Leasingrate belief sich auf ca. EUR 190,00 zzgl. MwSt.

- 1998 wurden für einen ... mit einem Bruttolistenpreis von ca. EUR 21.000,00 bis ca. EUR 23.000,00 mit einer Fahrleistung von 15.000 Kilometer und einer Laufzeit von 12 Monaten im Raum L Nachlässe von ca. EUR 2.800,00 bis ca. EUR 3.100,00 net-to gewährt und die um die Leasingsonderzahlung bereinigte Leasingrate belief sich auf ca. EUR 190,00 bis ca. EUR 200,00 zzgl. MwSt.

- Für einen ... liegen uns für den Raum L leider keine Zahlen vor. Im gesamtdeutschen Gebiet wurden im Jahre 2000 für einen ... mit einem Bruttolistenpreis von ca. EUR 27.500,00 bis ca. EUR 29.000,00 mit einer Fahrleistung von 15.000 Kilometer Nachlässe zwischen EUR 0,00 bis EUR 3.300,00 netto gewährt. Bei einer Laufzeit von 24 Monaten belief sich die um die Leasingsonderzahlung bereinigte monatliche Leasingrate auf ca. EUR 300,00 bis zu EUR 440,00, bei einer Laufzeit von 36 Mona-ten auf EUR 340,00 bis zu EUR 500,00 zzgl. MwSt.

- 2000 wurden für einen ... mit einem Bruttolistenpreis von ca. EUR 25.500,00 bis ca. 27.000,00 mit einer Fahrleistung von 15.000 Kilometer (17.500 Kilometer waren nicht üblich) und einer Laufzeit von 12 Monaten im Raum L Nachlässe von ca. EUR 3.000,00 bis EUR 4.000,00 netto gewährt und die um die Leasingsonderzahlung be-reinigte monatliche Leasingrate belief sich auf ca. EUR 185,00 bis EUR 225,00 zzgl. MwSt.

Wir möchten darauf hinweisen, dass es sich bei den o. g. Zahlen um „Cirka-Angaben“ han-delt und den Durchschnittswerten uns vorliegende Vertragsabschlüsse zu Grunde gelegt wurden. Bei Abschluss eines Leasingvertrages spielen jedoch für die Preisgestaltung ver-schiedenste Faktoren (insbesondere die Bonität und die Anzahl der in der Vergangenheit ge-leasten Fahrzeuge) eine Rolle, die sich nicht immer in der Angabe eines Durchschnittswert korrekt wiedergeben lassen können.

Die weitere Nachfrage nach der Höhe der einkalkulierten Leasingsonderzahlen (Schreiben des Berichterstatters vom 28.06.2006, Bl. 308 der FG-Akte) wurde nicht schriftlich beantwortet. Der Unterzeichner der Auskunft, Herr L1, erklärte auf telefonische Nachfrage gegenüber dem Berichterstatter, bei der Höhe der Leasingsonderzahlung würden im Normalfall der ver-einbarte Fahrzeugpreis und die Liquidität des Kunden zugrunde gelegt. Bei höherer Sonderzahlung fielen die einzelnen Leasingraten geringer aus, bei niedrigeren Sonderzahlungen seien sie höher. Das gesamte Leasingentgelt sei aber davon nicht berührt. Seien die Sonderzahlungen und die Leasingraten insgesamt zu hoch, könne es am Ende der Laufzeit sogar zu einer Erstattung kommen. Ein Nachlass werde immer auf den Fahrzeugpreis vereinbart. Dieser Nachlass fließe dann in die Leasingsonderzahlung und die Leasingraten ein. Je nach persönlicher Bonität des Kunden könnten bei gleichem Nachlass die Sonderzahlungen und umgekehrt die Leasingraten höher oder niedriger ausfallen. Mit der Sonderzahlung und den Raten werde kein zusätzlicher Nachlass gewährt. Ob überhaupt und in welcher Höhe ein Nachlass gewährt werde, handelten die Kunden mit den einzelnen Händlern aus und sei vom Verhandlungsgeschick des Verkäufers und des Kunden abhängig. Nicht jeder Kunde erhalte einen Preisnachlass von 12 % oder 13 %. Es gebe sogar Kunden, die überhaupt kei-nen Preisnachlass erhielten. Alle Kunden verhandelten wegen eines Preisnachlasses. Der Gesprächsvermerk über dieses Gespräch (Bl. 317 der FG-Akte) wurde den Beteiligten mit samt einer Berechnung der üblichen Preisnachlässe auf der Grundlage der Auskunft der C GT und der danach verbleibenden geldwerten Vorteile mit Schreiben vom 11.09.2006 (Bl. 314ff. der FG-Akte) mitgeteilt. Im Rahmen der Berechnung wurde auch darauf hingewiesen, dass bei der Berechnung des geldwerten Vorteils durch den Beklagten für die Jahre 1998 und 2000 jeweils nur 11 Monate berücksichtigt worden sind und für 1999 die zeitliche Zuordnung der Fahrzeuge von der Berechnung des Beklagten abweiche.

Der Beklagte hat erklärt, dass er mit der Neuberechnung einverstanden sei. Der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung geäußert, er begehre den Ansatz eines geldwerten Vorteils von jährlich 1,- DM.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist, soweit sie die Streitjahre 1997 bis 1999 betrifft, überwiegend unbegründet und bzgl. des Streitjahres 2000 in vollem Umfang unbegründet.

1. Der – aufgrund des rechtskräftigen Zwischenurteils vom 08.12.2004 - dem Grunde nach als Arbeitslohn feststehende geldwertende Vorteil, den der Kläger durch die Einräumung verbilligter Leasingkonditionen von der C1 GmbH erhalten hat, ist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten.

a) Eine Bewertung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 EStG kommt nicht in Betracht, da dem Kläger nicht ein geldwerter Vorteil durch die Überlassung eines Kraftfahrzeugs zur Nutzung wie es diese Vorschriften voraussetzen, gewährt wurde, sondern durch Einräumung verbilligter Leasingkonditionen.

b) Auch eine Bewertung nach der Sonderregelung des § 8 Abs. 3 EStG kommt nicht in Betracht. Diese Vorschrift setzt nach ihrem Satz 1 voraus, dass ein Arbeitnehmer aufgrund sei-nes Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistung erhält, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden. Im Streitfall hat der Kläger, wie schon im Zwischenurteil ausgeführt wurde, die geldwerten Vorteile nicht von seinem Arbeitgeber, sondern von der C1 Bank als Dritten erhalten. Dies führt jedenfalls dann zum Ausschluss der Anwendbarkeit des § 8 Abs. 3 EStG, wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Leistungen nicht als eigene am Markt anbietet (BFH-Urteile vom 07.02.1997 VI R 17/94, BStBl II 1997, 363; vom 30.05.2001 VI R 123/00, BStBl II 2002, 230). Im Streitfall bietet die Arbeitgeberin des Klägers das Kraftfahrzeugleasing nicht als eigene Leistung an. Vielmehr beschränken ihre Leistungen sich auf den Verkauf von Fahrzeugen, Fahrzeugzubehör und Ersatzteilen sowie die Reparatur von Fahrzeugen. Das Fahrzeuglea-sing erfolgte vielmehr über die C1 GmbH und wurde von der Arbeitgeberin der Klägerin lediglich vermittelt. Aber selbst wenn man angesichts der engen Einbindung der Arbeitgeberin des Klägers diese als Leistende des geldwerten Vorteils ansähe, käme nach den dargelegten Grundsätzen die Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG nicht in Betracht, da die Arbeitgeberin die Leistung Kfz-Leasing nicht als eigene am Markt anbietet.

2. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG sind Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), mit den um übliche Preisnachläs-se geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.

a) Im Streitfall liegt der geldwerte Vorteil in der Gewährung verbilligter Leasingkonditionen. In Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ist er in der Weise zu ermitteln, dass die tatsächlich vom Kläger als Gegenleistung für die Fahrzeugüberlassung gezahlten Leasingraten und Leasingsonderzahlungen dem am Abgabeort marktüblichen, d. h. um die üblichen Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreise, gegenübergestellt werden.

b) Abgabeort ist im Streitfall L.

aa) Der Begriff des Abgabeortes im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ist gesetzlich nicht näher bestimmt. R 31 Abs. 2 Satz 6 LStR sieht als Abgabeort den Ort an, an dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Sachbezug anbietet. Dieser Ort ist nicht zwingend identisch mit dem Ort, an dem die tatsächliche Verfügungsmacht über eine verbilligt überlassene Ware übergeht oder an dem eine verbilligt gewährte Leistung erbracht wird (vgl. Schmidt/Drenseck, 25, Aufl. 2006, § 8 Rz. 38; vgl. auch zum Begriff des Abgabeortes im Sinne des § 8 Abs. 3 EStG BFH-Urteil vom 05.09.2006 VI R 41/02, BFH/NV 2006, 2202, 2204 m. w. N.; a. A.: Klenk in Blümich, § 8 Anm. 97; s.a. Eberhardt Schmidt, BB 1990, 1242). Vertreten wird auch die Auffassung, dass bzgl. des Abgabeorts danach zu differenzieren sei, ob es sich um eigene Endpreise des Arbeitgebers oder um fremde Endpreise handelt (Birk in Herrmann/Heuer/Raupach, § 8 EStG Anm. 55). Bezüglich des Begriffs des Abgabeorts im Sinne des § 8 Abs. 3 EStG hat der BFH (Urteil vom 04.07.1993 VI R 95/92, BStBl II 1993, 687 unter II 2. b. bb. (1) der Gründe; Urteil in BFH/NV 2006, 2204) entschieden, dass grund-sätzlich ein für alle Arbeitnehmer maßgebender einheitlicher Abgabeort anzunehmen sei. Als solcher komme für die Bewertung von Arbeitnehmerrabatten beispielsweise der Sitz des Un-ternehmens in Betracht, wenn dort zentral darüber entschieden werde, welche Rabatte für welche Produkte gewährt werden. Auch dann, wenn die Abgabe nicht ab Werk, sondern an dritter Stelle, z. B. über autorisierte Händler erfolge, sei Abgabeort im Sinne des § 8 Abs. 3 EStG der Ort, an dem die organisatorischen Vorkehrungen für die Rabattgewährung getrof-fen werden. Dies könne auch das Werk des Arbeitgebers sein. Dabei hat der BFH sich auf den Sinn und Zweck des § 8 Abs. 3 EStG und die historische Gesetzesbegründung zu der Vorschrift gestützt.

bb) Nicht abschließend geklärt und auch nicht eingehend im Schrifttum diskutiert ist bisher, welches der maßgebende Abgabeort im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ist, wenn der Ar-beitslohn nicht vom Arbeitgeber, sondern von einem Dritten gezahlt wird. In Betracht kommt insoweit zunächst, wie bei Leistungen des Arbeitgebers auf den Ort abzustellen, an dem der Dritte die Leistung dem Arbeitnehmer angeboten hat. Dieser Ort ist im Streitfall L. Dies folgt daraus, dass die C1 GmbH das Kfz-Leasing nur unter Zwischenschaltung der Arbeitgeberin über deren Geschäftsräume angeboten hat, wo allein das jeweilige Fahrzeug auch ausgeliefert wurde. Zu keiner Zeit wurde dem Kläger das Angebot in N unterbreitet. Auch die Rah-menvereinbarung zwischen der C1 GmbH und der Arbeitgeberin des Klägers weist als Ver-tragsort L aus.

cc) Nichts anderes ergäbe sich, wenn auf den Leistungsbeitrag des Arbeitgebers abzustellen wäre. Dies kann jedenfalls dann in Betracht zu ziehen sein, wenn der Arbeitgeber einen erheblichen Leistungsbeitrag erbracht hat, insbesondere wenn – wie im Streitfall - ohne die Mitwirkung des Arbeitgebers die Leistung überhaupt nicht erbracht worden wäre. Auch dann wäre der Abgabeort allein L, weil die Arbeitgeberin der Klägerin ausschließlich dort ihren Leistungsbeitrag erbracht hat.

dd) Selbst wenn die zu § 8 Abs. 3 EStG entwickelten Grundsätze auf den Begriff des Abgabeorts des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG übertragen würden, was der identische Begriffswortlaut nahelegt, ergäbe sich keine andere Beurteilung. Denn entscheidend wäre dann der Ort, an dem die Entscheidung über den gewährten Preisnachlass getroffen wurde. Dies war im Streitfall aber nicht N als Sitz des den Nachlass gewährenden Sitzes der C1 GmbH, sondern ebenfalls L. Denn allein beim örtlichen Händler – im Streitfall also in den Geschäftsräumen der Arbeitgeberin des Klägers – wird beim Abschluss von Leasingverträgen für die C1 GmbH die Entscheidungen über die Gewährung eines Preisnachlasses dem Grunde und der Höhe nach entschieden. Die C1 GmbH, die kein eigenes Personal bei den Verrtagshändlern be-schäftigt, hat diese Entscheidung an die Händler übertragen. Nach der Auskunft der C1 GmbH richtet sich der Nachlass üblicherweise allein danach, was der Kunde wie beim PKW-Kauf als Nachlass auf den Fahrzeuglistenpreis mit dem Verkäufer, der als Vermittler für die C1 GmbH auftritt, aushandelt.

c) Die üblichen Preisnachlässe, die beim Ansatz der üblichen Endpreise zu berücksichtigen sind, sind dann, wenn für das gleiche Produkt bzw. die gleiche Leistung am Markt von frem-den Dritten unterschiedliche Preise zu entrichten sind, nicht nach dem Durchschnittspreis, den Dritte zu entrichten haben, zu bemessen. Maßgeblich ist vielmehr grundsätzlich der am Markt erzielbare günstigste Preis (BFH-Urteile vom 17.08.2005 IX R 10/05, BStBl II 2006, 71; vom 04.05.2006 VI R 28/05, zur Veröffentlichung bestimmt; Urteil in BFH/NV 2006, 2202, 2204).

d) Im Streitfall steht der übliche Preis der Leasingraten nicht in vollem Umfang fest.

aa) Fest stehen lediglich wesentliche Bestandteile des üblichen Preises, nämlich der maß-gebliche konkrete Listenpreis der geleasten Fahrzeuge und der in L übliche Preisnachlass, für die vom Kläger geleasten Fahrzeuge mit Ausnahme des ... . Der Preisnachlass ergibt sich aus der Auskunft der C GT vom 07.05.2006 und der hierzu nachträglich von dem Unter-zeichner dieser Auskunft gegebenen telefonischen Erläuterung vom 04.09.2006.

Über die einzelnen Leasingraten und die Leasingsonderzahlungen wird kein zusätzlicher Vorteil gewährt unter der ggf. berücksichtigte Nachlass teilweise wieder rückgängig gemacht. Vielmehr handelt es sich lediglich um die rechnungsmäßige Abwicklung des vereinbarten Leasinggesamtpreises unter Berücksichtigung der Bonität und ggf. auch der Wünsche des Kunden. Dies entspricht auch der im eigenen Vortrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 03.12.2004, mit dem er vorgetragen hat, dass die Nachlässe, die von ihrer Arbeitgeberin im Rahmen von Verkäufen gewährt werden (Nachlasspanne von 11,37 % bis 14,40 % - richtig: 10,98 % bis 14,40 %) auch für diese Konditionen maßgeblich seien.

Für die üblichen Preisnachlässe kann die Auskunft der C GT vom 07.03.2006 zugrunde ge-legt werden. Dabei legt das Gericht diese Auskunft dahingehend aus, dass soweit für ein Fahrzeug zwei unterschiedliche Listenpreise und unterschiedlich hohe erzielte Preisnachläs-se angegeben werden, sich der jeweils höhere Preisnachlass auf den höheren Listenpreis bezieht. Zu Gunsten des Klägers wird dabei unterstellt, dass es sich – entsprechend der An-frage des Berichterstatters – um Preisnachlässe im normalen Geschäftsverkehr handelt. Soweit für das Leasingfahrzeug ... von der C1 GmbH keine Angaben zu den Preisnachläs-sen in L gemacht werden konnten, weil entsprechende Daten nicht vorliegen, ist es gerecht-fertigt, die für dieses Fahrzeug für den gesamtdeutschen Raum mitgeteilten Werte anzuset-zen. Mangels anderer Anhaltspunkte und weiterer Aufklärungsmöglichkeit ist anzunehmen, dass diese Nachlässe auch in L üblich wären.

Der Kläger kann gegen die Berücksichtigung der Auskunft der C1 GmbH nicht einwenden, die Auskunft sei ihm nicht übersandt worden. Denn dem Bevollmächtigten ist aufgrund der Stellungnahme des Beklagten zu der Auskunft, zumindest aufgrund des Erörterungsschrei-bens des Berichterstatters vom 11.09.2006 bekannt gewesen, dass diese Auskunft zu den Gerichtsakten gelangt ist. Er hätte Kenntnis vom Inhalt deshalb zumindest im Wege der Akteneinsicht erlangen können. Überdies ist die Auskunft im Wortlaut in der mündlichen Verhandlung im Zuge des Vortrags des wesentlichen Inhalts der Akten verlesen worden.

Danach ergeben sich folgende Werte:
Jahr Fahrzeug Bruttolistenpreis Preisnachlass
… € € %
1997 … 23.500 2.700 11,49
24.500 3.100 12,65
1998 … 21.000 2.800 13,33
23.000 3.100 13,48
1999 … 29.000 3.300 11,34
2000 ... 25.500 3.000 11,76
27.000 4.000 14,81

Zugrunde zulegen ist für jedes Jahr der jeweils höhere Prozentsatz (in Fettdruck).
bb) Die vom Kläger durch verschiedene Berechnungsunterlagen belegten Preisnachlässe, die seine Arbeitgeberin verschiedenen Kunden gewährt hat, konnten demgegenüber bei der Ermittlung des üblichen Preisnachlasses nicht zugrunde gelegt wird. Für die Jahre 1997 und 1998 fehlt es insoweit generell schon an Unterlagen, da diese ausschließlich den Zeitraum zwischen dem 03.11.1999 und dem 23.11.2000 betreffen. Aber auch für die Jahre 1999 bis 2000 sind die Preisnachlässe nicht maßgeblich. Diese betreffen nicht die vom Kläger geleasten Fahrzeuge, sondern andere Fahrzeugmodelle, die zudem überwiegend höherwertig sind. Zudem lassen die Unterlagen nicht den Schluss zu, dass es sich um übliche Preisnachlässe im normalen Geschäftsverkehr handelt. Sechs der acht Fälle der Nachlassgewährung betref-fen Firmenkunden, wobei es sich in einem Fall um einen Kunden handelt, der gleichzeitig drei Fahrzeuge erworben hat. Es liegt auf der Hand, dass zumindest solchen Kunden, die gleichzeitig mehrere Fahrzeuge oder als Firmenkunden ggf. in relativ kurzen Zeitabständen wiederholt Fahrzeuge erwerben, günstigere Konditionen als normalen Privatkunden einge-räumt werden. Es handelt sich insoweit nicht um die üblichen Konditionen am allgemeinen Markt. Lediglich für zwei Fahrzeuge kommt überhaupt in Betracht, dass die Kunden Privatkunden sein können. Abgesehen davon, dass der dort gewährte Preisnachlass von 11,37 % im Jahr 2000 – wie auch die übrigen im Jahr 2000 gewährten Preisnachlässe – unterhalb der nach Auskunft der C1 GmbH zu berücksichtigenden Preisnachlässe von 14,81 % liegen und der im Jahr 1999 gewährte Preisnachlass von 11,60 % nicht wesentlich von demjenigen nach Auskunft der C1 GmbH von 11,34 % abweicht, betreffen beide Fälle Fahrzeuge, die mit denen vom Kläger geleasten nicht vergleichbar sind, da sie wesentlich höherwertig waren.

cc) Allerdings ergeben sich aus der Auskunft der C1 GmbH nicht die insgesamt üblichen Leasingpreise. Die Auskunft des Unternehmens vom 07.05.2006 teilt zwar Leasingraten der Höhe nach mit. Diese sind jedoch nicht hinreichend aussagefähig, da nicht ersichtlich ist, ob und in welcher Höhe Sonderzahlungen eingeflossen sind. Die weitere diesbezügliche Nachfrage ist unbeantwortet geblieben. Indes steht auch aufgrund der vom Lohnsteueraußenprüfer zugrunde gelegten Werte nicht fest, welche konkreten Leasingraten in den Streitjahren als Grundpreise anzusetzen wären, die wiederum um die üblichen Nachlässe zu vermindern wären.

Beim Ansatz der Leasingausgangspreise (Grundpreise vor Abzug des üblichen Nachlasses) durch den Beklagten handelt es sich – mangels der Kenntnis der konkreten Werte – um eine Schätzung des Beklagten nach § 162 Abs. 1 und 2 Satz 1 AO. Diese Schätzung ist im Wesentlichen nicht zu beanstanden. Nach den genannten Bestimmungen hat die Finanzbehör-de, die Besteuerungsgrundlagen, wenn sie sie nicht ermitteln kann, zu schätzen. Zu schät-zen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine weiteren Auskünfte zu geben vermag. Im Rahmen seiner Steuererklärungspflicht war der Kläger ver-pflichtet, die Höhe seiner Einkünfte einschließlich des geldwerten Vorteils zutreffend anzugeben. Er hat zur Höhe des geldwerten Vorteils bis heute keine substantiierten Angaben gemacht. Demgegenüber kann er nicht einwenden, dass er hierzu als Arbeitnehmer nicht in der Lage sei. Denn insbesondere hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen, dass er sei-nen Arbeitgeber, der an der Gewährung des geldwerten Vorteils durch die C1 GmbH maß-geblich beteiligt hat und dem die tatsächlichen und üblichen Konditionen bekannt sind, dazu aufgefordert hat, ihm die tatsächliche Höhe der geldwerten Vorteile mitzuteilen. Dies war dem Kläger aber ohne weiteres zumutbar, wobei dahingestellt bleiben kann, ob dem Kläger nicht sogar ein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Mitteilung der Höhe des Vorteils unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zustand. Eine solche Fürsorgepflicht zur Vermeidung steuerlicher Nachteile des Arbeitgebers wird von der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich angenommen (s. BAG-Urteil v. 19.04.2005 – 9 AZR 188/04, BFH/NV Beilage 2005, 429).

Angesichts des Umstands, dass der Kläger seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist, waren der Beklagte bzw. das Gericht jedenfalls nicht verpflichtet, noch weitergehende Sach-verhaltsermittlungen als die Nachforschung bei der C1 GmbH als den Vorteil gewährendem Dritten durchzuführen. Die Beteiligten haben auch keine weiteren Möglichkeiten zur Sach-verhaltsaufklärung aufgezeigt und auch keine Beweisanträge gestellt.

e) Die Einwände des Klägers gegen die geschätzte Höhe der Grundpreise und der daraus unter Berücksichtigung der üblichen Nachlässe abgeleiteten üblichen Preise greifen nicht durch.

aa) Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 27.03.2006 geltend macht, für die üblichen Preise sei auch die Restwertkalkulation für die geleasten Pkw maßgeblich, trifft dies zwar grund-sätzlich in der Weise zu, dass die Differenz zwischen dem Fahrzeugwert zum Beginn der Leasingzeit bzw. bei Neufahrzeugen dem Listenpreis und dem üblichen Fahrzeugwert am Ende der Leasingdauer unter Berücksichtigung der Fahrleistung zzgl. der üblichen Verwaltungskosten sowie eines Gewinnaufschlags den üblichen Leasingpreis für die Laufzeit mitbestimmt. Aber schon für die Üblichkeit eines Nachlasses lässt sich daraus indes nichts herleiten.

Im Rahmen der Schätzung ist es mangels anderer Anhaltspunkte aber nicht zu beanstan-den, wenn bezüglich der in die Konditionen einkalkulierten Restpreise die Kalkulationsgrundlagen von 2001 zugrunde gelegt worden sind. Denn die Maßstäbe für den Wertverzehr von Fahrzeugen der Marke C innerhalb der ersten beiden Jahre dürften sich in den Jahren 1997 bis 2000 nicht wesentlich von denjenigen des Jahres 2001 unterscheiden.
Soweit der Beklagte Konditionen für zweijährige Leasingverträge zugrunde gelegt und auf einjährige Leasingverträge umgerechnet hat, ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger daraus ein Nachteil erwachsen ist. Wie bereits ausgeführt, ist für die Leasingkonditionen die Diffe-renz zwischen dem Fahrzeugwert bzw. Listenpreis zu Beginn der Leasinglaufzeit und dem Fahrzeugwert am Ende der Laufzeit wesentlicher Faktor. Die Wertminderung ist aber bei gleicher Laufleistung im ersten Neuwagenjahr erfahrungsgemäß höher als im zweiten Nut-zungsjahr, so dass der hälftige Ansatz der Wertminderung für zwei Jahre, der in die Berechnung des Beklagten eingeflossen ist, geringer als die tatsächlich maßgebliche Wertdifferenz gewesen sein muss.

bb) Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, dass der Beklagte die Leasinggrundkonditionen, aus denen sich nach Abzug der üblichen Preisnachlässe der übliche Endpreis ergibt, zu seinem Nachteil fehlerhaft ermittelt habe. Der Beklagte hat sich dabei unstreitig an Berechnungsparametern der C-Bank bzw. C1 GmbH orientiert. Dabei hat er dem Grunde nach zutreffend die Fahrzeuglistenpreise und die Laufzeit einbezogen sowie die Leasingsonderzahlung auf die Laufzeit umgerechnet. Der Umstand, dass es möglicherweise andere Berechnungsmethoden gibt, ist allein nicht geeignet, die Unrichtigkeit der Methode zu begründen. Der Kläger hat insoweit nicht dargelegt, dass andere Berechnungsmethoden zu einem abweichenden, insbesondere für ihn günstigeren Ergebnis führen könnten.

cc) Soweit der Beklagte für zwei Fahrzeuge einen zu niedrigen Listenpreis zugrunde gelegt hat, hat dies lediglich zur Folge, dass auf der Grundlage des tatsächlichen höheren Listenpreises zum Nachteil des Klägers auch ein höherer Leasingpreis zugrunde zu legen ist. Dabei bedürfte es keiner Aufteilung des Preises in Grundpreis und Preis für Sonderausstattung. Zwar weisen die vom Prüfer zugrunde gelegten Berechnungsbeispiele des C GT gesonderte Preise für die Sonderausstattung aus. Diese liegen indes trotz des beigefügten Wortes „nur“ nicht unterhalb der Grundpreise.

f) Der Kläger kann auch nicht einwenden, die tatsächlich mit ihm vereinbarten Leasingkonditionen seien nach einem anderen Modus berechnet, als der Beklagte die Grundkonditionen ermittelt habe. Maßgeblich für den vom Kläger tatsächlich erzielten Vorteil ist nicht der Kalku-lations- und Berechnungsmodus, sondern allein, welche Leasingraten und welche Leasingsonderzahlung der Kläger tatsächlich leisten musste. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass der Beklagte die tatsächlichen Zahlungen fehlerhaft angesetzt habe.

g) Soweit der Beklagte bei der Ermittlung der geldwerten Vorteile für die Jahre 1998 und 2000 lediglich eine Leasingdauer von 11 Monaten zugrunde gelegt hat, ist hierfür eine tatsächliche Grundlage nicht erkennbar. Die Leasingverträge waren jeweils auf ein Jahr abgeschlossen und folgten einander. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die vereinbarte Laufzeit nicht eingehalten wurde oder die Fahrzeuge nicht entsprechend der Rechnungse-teilungen anlässlich der Lieferungen ausgeliefert wurden. Danach folgten die Fahrzeugnut-zungen der jeweiligen Fahrzeuge aber ohne größere zeitliche Unterbrechungen. Ebenso fehlen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass das Fahrzeug ... trotz des Rechnungsdatum 01.09.1999 erst ab Oktober 1999 genutzt werden konnte und trotz des Rechnungsdatums für das nächste geleaste Fahrzeug am 06.09.2000 noch über diesen Zeitpunkt hinaus für den gesamten September 2000 vom Kläger genutzt wurde. Vielmehr ist insoweit von einem Nut-zungszeitraum für den ... von September 1999 bis einschließlich August 2000 auszugehen. Ab September 2000 – und nicht erst ab Oktober 2000 – war sodann der ... zu berücksichtigen.

Demnach ergeben sich folgende geldwerte Vorteile:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
Jahr/Kfz Tats.Listenpreis(Vergleichspreis lt. FA) Üblicher Preis – nach Abschlag Leasingrate incl.Sonderz.Lt. FA (vor Ab-schlag) Leasingrate incl. Sonderz. v. übl. Preis* Tats.Leasingrate incl. Sonderz. d. Kl Differenz Spalte 4 - 6 Differenz Spalte4 – 5 Verbl. Vorteil je Monat(Spalte7 – 8) Verbl. Vorteil je Monat lt. FA Minderungggü. FA
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
9/97 – 8/98... 44.620(44.788) 38.975 974,23 847,77 433,92 540,31 124,46 415,85 486,28 70,43
9/98 – 8/99… 44.528(44.788) 38.543 974,23 838,42 432,33 541,90 135,81 406,09 487,71 81,65
9/99 – 8/00… 57.648(49.901) 51.111 1.052,32 1.077,78 525,49 526,83 - 25,46 552,29 474,15 - 78,14
9/00 – 12/00... 49.970(44.788) 43.304 974,23 941,98 457,75 516,48 32,25 484,23 464,83 - 19,40
* Die Rate wurde wie folgt ermittelt: Der übliche Preis (Spalte 2) wurde ins Verhältnis zum Vergleichswert des Prü-fers (s. Spalte 2 Klammer) gesetzt; der so ermittelte Prozentsatz wurde auf die Leasingrate nach Spalte 4 übertragen.

Umgerechnet auf die Laufzeit der einzelnen Fahrzeuge ergeben sich danach für die Streitjahre folgende geldwerten Vorteile:

1997 1998 1999 2000
9 - 12 1- 8 9 - 12 gesamt 1 - 8 9 - 12 gesamt 1- 8 9 - 12 gesamt
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
Neu 1.663,40 3.326,80 1.624,36 4.951,16 3.248,72 2.209,16 5.457,88 4.418,32 1.936,92 6.355,24
Bisher 1.945,12 3.890,24 1.463,13 5.353,37 4.389,39 1.422,45 5.811,84 4.267,35 929,66 5.197,01
Änderung - 281,72 - 563,44 161,23 - 402,21 -1.140,67 786,71 - 353,96 150,97 1.007,26 1.158,23

3. Unter Berücksichtigung der zugrunde zu legenden geldwerten Vorteile ergibt sich folgende Steuerberechnung und festzusetzende Steuer für die Streitjahre 1997 bis 1999:
1997DM 1998DM 1999DM
Einkünfte aus nichtselbständigger Arbeit = Gesamtbetrag der Einkünfte bisher 57.995 61.628 67.573
Minderung 282 402 354
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit = Gesamtbetrag der Einkünfte lt. Urteil 57.713 61.226 67.219
Zu versteuerndes Einkommen lt. Urteil 52.771 55.433 61.287
Einkommensteuer nach der Grundtabelle 11.981 12.854 14.800

Für das Streitjahr 2000 kommt im Hinblick auf das Verbot der Verböserung im Klageverfahren der Ansatz des ermittelten höheren geldwerten Vorteils nicht in Betracht.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO.

RechtsgebietEStGVorschriften§ 8 Abs. 2 EStG

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