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12.10.2007 · IWW-Abrufnummer 073136

Bundesministerium der Finanzen: Schreiben vom 20.01.2003 – IV C 4 - S 2284 - 2/03


Außergewöhnliche Belastung:
Unterbringung in einem Altersheim


BMF

20.1.2003 IV C 4 - S 2284 - 2/03

Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die krankheits- oder behinderungsbedingte Unterbringung in einem Alten(wohn)heim für ihn selbst oder einen nahen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung.

Bezug: BFH-Urteil vom 18.4.2002 (BStBl 2003 II, S. 70)

Mit Urteil vom 18.4.2002 (BStBl 2003 II S. 70) hat der BFH entschieden, dass der Umfang der Berücksichtigung von Aufwendungen für die krankheits- oder behinderungsbedingte Unterbringung in einem Alten(wohn)heim als außergewöhnliche Belastung davon abhängt, ob bereits die Übersiedlung in das Alten(wohn)heim aus Krankheits- oder Behinderungsgründen erfolgt ist oder ob die Krankheit oder Behinderung erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten ist.

Die Rechtsgrundsätze der Entscheidung sind über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Der Abzug von Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die eigene krankheits- oder behinderungsbedingte Unterbringung in einem Heim oder für eine entsprechende Unterbringung eines nahen Angehörigen ist ab dem Zeitpunkt der Feststellung mindestens der Pflegestufe I zulässig. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die betreffende Person bereits vorher in das Heim übergesiedelt ist.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Rechtsgebiet(e):EStG Vorschriften:EStG § 33

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