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11.10.2007 · IWW-Abrufnummer 073069

Oberfinanzdirektion Rheinland: Verfügung vom 07.08.2007 – S 2334 - 1006 - St 212


Ermittlung des geldwerten Vorteilsbeim Erwerb von Kraftfahrzeugen vom Arbeitgeber in der Automobilbranche


Oberfinanzdirektion Rheinland

S 2334 - 1006 - St 212

07.08.2007

Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 38/2001 vom 20.08.2001 der OFD Düsseldorf und Kurzinformation Ertragsteuer Nr. 46/2001 vom 05.09.2001 der OFD Düsseldorf Abt. Köln, jetzt konsolidiert Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 38/2001 vom 20.08.2001 der OFD Rheinland sowie Verfügung vom 25.01.2007 - S 2334 - 1006 - St 213

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 05.09.2006, BStB 2007 II S. 309, die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass beim verbilligten Erwerb eines Kraftfahrzeugs vom Arbeitgeber in der Automobilbranche der Abgabeort im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG der Sitz des Herstellerunternehmens ist. Gleichzeitig hat er den Arbeitnehmern jedoch ein Wahlrecht zwischen der Bewertung des geldwerten Vorteils nach der Rabatt-Freibetragsregelung des § 8 Abs. 3 EStG und der Bewertung mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG eingeräumt.

Nach dem BMF-Schreiben vom 28.03.2007, BStBl 2007 I S. 464, sind die Rechtsgrundsätze dieses Urteils nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Nach der/den vorbezeichneten Kurzinformation( en) bestanden keine Bedenken, anhängige Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen zu lassen. Die Bearbeitung der noch anhängigen Einsprüche ist - soweit noch nicht geschehen - wieder aufzunehmen. Die Steuerpflichtigen sind zur Rücknahme ihres Einspruchs aufzufordern. Hierbei sollte auf die im vorbezeichneten BMF-Schreiben vom 28.03.2007 dargelegten Gründe verwiesen werden.

Seit kurzem ist beim BFH unter dem Az. VI R 18/07 ein Revisionsverfahren anhängig, in dem von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird, die Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG verletze bei einer verbilligten Kraftfahrzeug-Überlassung (Jahreswagen) an einen Werksangehörigen nach Wegfall des Rabattgesetzes den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG (Vorinstanz Niedersächsisches FG, Urteil vom 07.03.2007 - 3 K 386/04, in dem das FG entschied, § 8Abs. 3 EStG stelle eine zulässige Typisierung dar und verstoße nicht gegen das GG, aber wegen grundsätzlicher Bedeutung in einer Vielzahl von Fällen die Revision zuließ).

Bisher halten weder der BFH noch die Finanzgerichte die Vorschrift des § 8 Abs. 3 EStG für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Ich bitte daher entsprechende Einsprüche nur dann (weiter) ruhen zu lassen, wenn der Einspruch auf das vorbezeichnete Revisionsverfahren gestützt wird (siehe § 363 Abs. 2 Satz 2 AG).

Diese Verfügung ersetzt die vorbezeichnete Verfügung vom 25.01.2007.

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