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13.09.2007 · IWW-Abrufnummer 072896

Amtsgericht Leverkusen: Urteil vom 23.09.2004 – 24 C 155/03

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


24 C 155/03

Verkündet am 23.September 2004

Amtsgericht Leverkusen

IM NAMEN DES VOLKES

Schluss-Urteil

In dem Rechtsstreit XXX

hat das Amtsgericht Leverkusen
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2004
durch den Richter am Amtsgericht
für R e c h t erkannt:

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 1) und 3) an den Kläger 3.786,62 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.05.2004 zu zahlen.

Die weiteren Kosten des Verfahrens, soweit über diese durch Teilversäumnisurteil vom 05.08.2004 nicht entschieden ist, tragen die Beklagten zu 4/5 als Gesamtschuldner, im Übrigen der Beklagte zu 1) und Widerkläger allein.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische, unbefristete und unbedingte Bürgschaft eines in Deutschland als Zoll- oder Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden.

T a t b e s t a n d :

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 24.10.2002 in Leverkusen-Opladen geltend. Zum damaligen Zeitpunkt fuhr die Ehefrau des Klägers mit dem Fahrzeug des Klägers, amtliches Kennzeichen GL – YU 555 auf der Düsseldorfer Straße in Richtung Berliner Platz. In Höhe des Fußgängerüberweges, der unmittelbar hinter der Kreuzung der Düsseldorfer Straße mit der Fürstenbergstraße / Günter-Weisenborn-Straße sich befindet, fuhr der am 07.06.1990 geborene Sohn der Beklagten zu 2) und 3) mit seinem Mountainbike über den Gehweg aus der Fürstenbergstraße kommend in einem Zug auf den Überweg auf und stieß hinten rechts gegen das fahrende Fahrzeug des Klägers.

Dem Kläger entstand ein Schaden in Höhe von insgesamt 3.786,32 €.

Der Kläger behauptet, die Beklagten zu 2) und 3) treffe eine Aufsichtspflichtverletzung, da sie ihren Sohn nicht hinreichend durch entsprechende erzieherische Maßnahmen deutlich gemacht hat, dass das Fahren auf Gehwegen und insbesondere auch das Überqueren eines Fußgängerüberweges mit dem Fahrrad verboten sei.

Der Kläger hat zunächst lediglich den Beklagten zu 1) in Anspruch genommen. Mit Schriftsatz vom 15.04.2004 hat er die Klage gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) erweitert.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 3.786,62 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Gegen die Beklagten zu 1) und 3) ist am 05.08.2004 antragsgemäß Versäumnisurteil ergangen.

Der Kläger verfolgt seinen Anspruch gegenüber der Beklagten zu 2) weiter.

Die Beklagte zu 2) beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist darauf, dass sie aufgrund einer Ehescheidung mit Urteil des Amtsgerichts Langenfeld vom 15.11.2002 allein sorgeberechtigt für den Beklagten zu 1) sei. Sie sei ihrer Sorgepflicht in vollem Umfang nachgekommen. Ihr geschiedener Ehemann, der Beklagte zu 3), habe ihr gesagt, dass der Sohn in der Schule an einer Verkehrserziehung teilgenommen habe. Im Übrigen sei ihr Sohn für sein Tun allein voll verantwortlich, da es keine Beschränkung der geistigen und körperlichen Entwicklung gebe. Zum Unfallzeitpunkt sei sie nicht anwesend gewesen. Auch sei dem Kind der Unfallort bestens bekannt, da es in unmittelbarer Nähe lebe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Vorbringen der Parteien verwiesen sowie auf den in diesem Verfahren bereits ergangenen Beschlüsse zur Prozesskostenhilfe durch das Amtsgericht sowie durch das Landgericht Köln.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage ist auch gegen die Beklagte zu 2) begründet.

Die Beklagte zu 2) haftet dem Kläger auf Schadensersatz gemäß §§ 832, 823 BGB.

Auch nach ihrem eigenen Vorbringen ist der Beklagte der Vorwurf einer Aufsichtspflichtverletzung zu machen. Als Alleinsorgeberechtigte ist sie dafür verantwortlich, wenn ihr Kind mit dem Fahrrad fährt, obwohl er nicht in ausreichender Weise über die Verkehrsregeln informiert und entsprechend angeleitet ist. Allein aus dem Umstand, dass die Beklagten zu 2) und 3) ihren zum Unfallzeitpunkt 12-jährigen Sohn ein Mountainbike zur Verfügung gestellt haben, verpflichtet sie dazu, das Kind bei der Benutzung dieses zu äußerst schnellem Fortbewegen geeigneten Fahrrades entsprechend anzuleiten und zu unterweisen. Hieran fehlt es nach dem Vorbringen der Beklagten vollständig. Der Hinweis darauf, das Kind habe am Verkehrsunterricht in der Schule teilgenommen, ist nicht geeignet, die Aufsichtspflicht der Beklagten zu 2) als genügend einzuordnen. Zum einen vermochte die Beklagte zu 2) nicht einmal auszuführen, was denn das Kind in der Schule bei diesem Verkehrsunterricht gelernt haben soll. Im Übrigen aber sind Eltern nicht berechtigt, ihre Verantwortung pauschal auf Dritte, hier auf die Schule, zu übertragen. Es wäre die Mindestaufgabe der Beklagten zu 2) gewesen, sich nach Art und Umfang des Verkehrsunterrichtes in der Schule zu erkundigen, um ggf. ergänzende Unterweisungen zu erteilen. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall vollständig. Auch allein der Umstand, dass sich der Unfall in unmittelbarer Nähe der Wohnung ereignet hat, entlastet die Beklagte zu 2) nicht. Vielmehr muß ihr hier vorgehalten werden, aus welchem Grund sie offensichtlich keinerlei Augenmerk darauf gerichtet hat, dass ihr Sohn angesichts seines Alters von 12 Jahren nicht wie im vorliegenden Fall geschehen, den Gehweg benutzt hat. Insoweit gebietet § 2 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung, dass lediglich Kinder bis zum 10. Lebensjahr den Gehweg zum Fahren mit Fahrrädern benutzen dürfen, beim Überqueren einer Fahrbahn jedoch stets abzusteigen haben. Grundsätzlich ist es zudem Fahrradfahrern untersagt, einen Fußgängerüberweg (sogenannter Zebrastreifen) fahrend zu überqueren. Alle diese Regeln hat die Beklagte zu 2), falls diese ihr überhaupt selbst bekannt sein sollten, ihrem Sohn nicht vermittelt. Wer nun aber ein Fahrrad seinem Kind zur Verfügung stellt, muß in besonderer Weise dafür Sorge tragen, dass das Kind mit diesem Fahrrad nicht eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Hierzu gehört es, dem Kind in geordneter Weise die Verhaltens- und Verkehrsregeln beizubringen und deren Einhaltung zu beobachten. Hätte die Beklagte zu 2) dies getan, so wäre ihr aufgefallen, dass ihr Sohn offensichtlich regelmäßig trotz seines Alters von 12 Jahren auf dem Gehweg fuhr und dabei auch den Fußgängerüberweg fahrend überquert. Diese mangelnde Unterweisung des Beklagten zu 1) ist nun Ursache dafür, dass es zum Verkehrsunfall gekommen ist.

Die Beklagte zu 2) haftet daher neben den übrigen Beklagten dem Kläger auf Schadensersatz.

Da der Anspruch dem Grunde und der Höhe nach im Übrigen unbestritten ist, war der Klage auch insoweit stattzugeben.

Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 286, 288 BGB, 91, 269 Abs. 3, 709, 711 ZPO.

Streitwert:
Klage: 3.786,32 €,
Widerklage: 500,00 €.

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