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14.08.2007 · IWW-Abrufnummer 072565

Amtsgericht Bergheim: Urteil vom 19.04.2007 – 21 C 25/07

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


21 C 25/07
Verkündet am 19.04.2007

Amtsgericht Bergheim

In dem Rechtsstreit XXX

hat das Amtsgericht Bergheim aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.4.2007 durch XXX für Recht erkannt:

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 1.598,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 31.1.2007 zu zahlen. Die Beklagten zu 2) wird als Gesamtschuldnerin verurteilt, die Klägerin von der Restforderung des Sachverständigen XXX aus dessen Rechnung vom 30.11.2006 in Höhe von restlichen 251,60 Euro freizustellen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 2) zu 50 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte zu 1) Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Beklagte zu 2) ist Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs des Herrn L. Herr L. verursachte am 15.11.2006 in Pulheim einen Verkehrsunfall, wobei das Fahrzeug der Klägerin beschädigt wurde.

Die Klägerin beauftragte daraufhin den KFZ-Sachverständigen Dipl.- Ing. XXX mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Nach dem Gutachten betrug der Wiederbeschaffungswert des KFZ 3.900,-€ inklusive Mehrwertsteuer. Sie ließ dann ihr Fahrzeug in der Fachwerkstatt der XXX reparieren. Der Rechnungsbetrag belief sich auf 4.398,40€. Die Beklagte zu 2) zahlte hiervon lediglich 2800, - €. Die Klägerin trat ihren Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten am 30.11.2006 an die Firma XXX ab. Es erfolgte eine Rückabtretung des Anspruchs am 14.3.2007.
Von dem Honorar des Sacherständigen XXX in Höhe von 631,50- € zahlte die Beklagte zu 2) 379, 60 - €. Der Restbetrag von 251,90 € wurde trotz Zahlungsaufforderung von der Beklagten zu 2) nicht beglichen. Den Anspruch auf das Sachverständigenhonorar trat die Klägerin mit Abtretungserklärung vom 23.11.2006 an das Ingenieurbüro XXX ab. Es erfolgte eine Rückabtretung des Anspruchs am 1.3.2007.
Die Klägerin nutzte das Fahrzeug nach der Reparatur weiter.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Restforderung aus der Reparaturrechnung sowie Freistellung von der noch offenen Sachverständigenrechnung.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr die Kosten für eine Reparatur bis zu 130% des Restwertes zusteht und zwar unabhängig von der Frage, ob sie das Fahrzeug nach der Reparatur weiterbenutzt. Ferner sei die Höhe des Sachverständigenhonorars angemessen, denn der Abrechnungsmodus entspreche billigem Ermessen.

Die Klägerin beantragt,

1. Die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an sie 1.598,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 31.1.2007 zu zahlen.

2. Die Beklagte zu 2) zu verurteilen, sie von der Restforderung des Sachverständigen XXX aus dessen Rechnung vom 30.11.2006 in Höhe von restlichen 251,60 € freizustellen.

Die Klage gegen die Beklagte zu 1) hat sie zurückgenommen.

Die Beklagte zu 2) beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert nur ersatzfähig seien, wenn es besonderes Integritätsinteresse festzustellen sei. Dies sei der Fall, wenn der Geschädigte seinen PKW nach der Reparatur für mindestens sechs Monate weiternutze. Die Sachverständigenkosten seien zu hoch. Der Sachverständige könne nur die ortsübliche Vergütung verlangen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klageänderung in Form der Klageerweiterung auf die Beklagte zu 2) ist nach § 263 ZPO fragwürdig aber wohl zulässig. Denn auf diese Weise der Prozessführung lässt sich der gesetzliche Richter umgehen..
Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2) einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 1.598,40 Euro aus §§ 7 StVG, 3 PflVG.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz aus dem Unfall mit dem Versicherungsnehmer der Beklagten zu 2) Herr XXX zu leisten. Die Beklagte zu 2) weigert sich jedoch, die über dem Wiederbeschaffungswert liegenden Reparaturkosten mit der Begründung, ein besonderes Integritätsinteresse sei nicht dargelegt, zu zahlen. Dieser Ansicht vermag das Gericht nicht zu folgen. Nach der neuesten Entscheidung des BGH ist ein besonderes Integritätsinteresse in Form von einer Weiternutzung des Fahrzeugs darin erforderlich, wenn der Geschädigte seinen PKW nicht reparieren lässt, aber die über dem Wiederbeschaffungswert liegenden fiktiven Reparaturkosten verlangt. So liegt der Fall hier aber wegen der erfolgten Reparatur nicht. Bei erfolgter Reparatur lässt es die höchst richterliche Rechtsprechung für eine Erstattung der Reparaturkosten im Rahmen der 130 % Grenze genügen, dass nach den Vorgaben des Sachverständigengutachtens repariert wird. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Jede andere Entscheidung wäre auch mit dem grundrechtlich geschützten Eigentumsrecht nicht vertretbar, denn natürlich darf jeder Eigentümer über sein Eigentum frei verfügen und könnte sich z.B. dazu entschließen, nunmehr sein Fahrzeug zu verkaufen, zu verschenken oder es aus welchem Grund auch immer nicht mehr zu nutzen. Der Geschädigte hat auch einen Anspruch auf sofortige Entschädigung, Er musste die Kosten für die Reparatur aufwenden und muss nicht sechs Monate zu seinen Lasten auf die Entschädigung warten. Aus welcher Vorschrift sich eine solche Regelung ergeben sollte, hat die Beklagte nicht dargetan.

Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Freistellung von der Honorarforderung des Gutachtens in Höhe von 251,60 € nach §§ 7 StVG, 3 PfIVG zu.
Der haftungsbegründende Tatbestand ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte zu 2) verweigert die Zahlung mit der Begründung, es könne nur die ortsübliche Vergütung verlangt werden. Eine Abrechnung nach "x-beliebigen eigenen Listen" sei unzulässig. Zunächst ist aufzuführen, dass die Gutachterkosten grundsätzlich zum ersatzfähigen Schaden gehören nach § 249 II BGB, denn der Geschädigte ist zur Schadensfeststellung verpflichtet, einen Sachverständigen zu beauftragen. Richtig ist auch, dass die Versicherung nur einen angemessene Vergütung des Sachverständigen zu zahlen hat. Das Gericht geht davon aus, dass die Rechnung des Sachverständigen XXX angemessen ist. Hierbei ist zunächst festzustellen, dass eine Vergütung nach Stunden nicht zwingend, sondern auch eine nach Aufwand zulässig ist. Beachtet man den Schadensfall und die Tatsache, dass das Fahrzeug unstreitig nicht fahrsicher war, war ein genaues Gutachten über das Schadensbild und die notwendigen Reparaturen erforderlich, um zu gewährleisten, dass nicht aufgrund eines nicht direkt erkennbaren Mangels die Fahrsicherheit dauerhaft beeinträchtigt ist. Ein Grundgebühr von 404,80 € hält das Gericht bei einem Schaden von 4.000,- € für angemessen, zumal der Umfang des Gutachtens einen erheblichen Arbeitsaufwand erforderte.
Die weiteren Unkosten des Sachverständigen für Bilder/EDV und Telefon sind substantiiert vorgetragen und ebenfalls zu ersetzen.

Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 288 I, 291 BGB.

Die prozessualen Nebenforderungen beruhen auf §§ 91, 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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