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07.08.2007 · IWW-Abrufnummer 072489

Oberfinanzdirektion Chemnitz: Verfügung vom 09.11.2006 – S 7100 - 308/1 - St 23


Pkw-Mietverträge, RentSharing
Eine Anweisung der Finanzverwaltung regelt die umsatzsteuerliche Behandlung des Pkw-Gemeinschaftsleasings, bei dem der Unternehmer und der Arbeitnehmer ein Fahrzeug gemeinsam mieten (zuvor bereits. OFD Hannover 27.3.03, S 7100 - 240 - StO 315/S 7100 - 544 - StH 446, DStR 03, 886)

OFD Chemnitz 9.11.06, S 7100 - 308/1 - St 23

Beim Pkw-Gemeinschaftsleasing (RentSharing) mieten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer ein Fahrzeug gemeinsam. Der Arbeitgeber ist Mieter für die Zeit, in der der Arbeitnehmer das Fahrzeug für unternehmerische Zwecke nutzt, während der Arbeitnehmer für die Zeit Mieter ist, in der er das Fahrzeug privat nutzt. Die umsatzsteuerliche Beurteilung hängt von den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen ab.

1. In den Fällen, in denen ein Unternehmer (z.B. eine Leasing GmbH) mit dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer bzgl. der unterschiedlichen Mietzeitkontingente je eigene Mietverträge (ohne Kaufoption o.Ä.) über das Fahrzeug abgeschlossen hat und der Arbeitnehmer eine eigene Mietrate zahlt, die mindestens dem ertragsteuerlichen Vorteil der Privatnutzung bei einer Fahrzeugüberlassung durch den Arbeitgeber (§ 8 EStG) entspricht, gilt Folgendes:

- Mit der Überlassung des Fahrzeugs an den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer liegen zwei selbständige Leistungen des Unternehmers gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vor.
- Das Fahrzeug ist dem Unternehmer (Vermieter) zuzurechnen. Dem Arbeitgeber steht unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG der Vorsteuerabzug aus seiner Mietrate zu.
- Die Überlassung des Fahrzeugs durch den Unternehmer an den Arbeitnehmer führt nicht zu einer Besteuerung des Arbeitgebers nach § 3 Abs. 9 a UStG.

In den Fällen, in denen die Leasingrate des Arbeitnehmers unter dem geldwerten Vorteil für eine Fahrzeugüberlassung durch den Arbeitgeber liegt, ist bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise von einer einheitlichen Leistung an den Arbeitgeber auszugehen. Der Arbeitgeber erbringt in diesen Fällen eine unentgeltliche Wertabgabe an den Arbeitnehmer gem. § 3 Abs. 9 a Nr. 1 UStG. Bemessungsgrundlage sind nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG die entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

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