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10.07.2007 · IWW-Abrufnummer 072168

Amtsgericht Gießen: Urteil vom 22.05.2007 – 43 C 798/07

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Gießen

43 C 798/07
Verkündet am 22.5.2007

Urteil

Im Namen des Volkes

Im Rechtsstreit XXX

hat das Amtsgericht Gießen durch XXX des Amtsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.5.2007 für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.763;37 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.4.2007 sowie weitere 148,33 EUR zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand:

Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 17.03.2007. Der Beklagte stieß mit dem Pkw XXX gegen den geparkten Pkw des Klägers XXX. Die volle Haftung des Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit.

Ausweislich des Sachverständigengutachtens XXX vom 20.03.2007, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (BI. 6 bis 20 d. A.), beliefen sich die voraussichtlichen Reparaturkosten für das Auto des Klägers inklusive Mehrwertsteuer auf 3.829,78 Euro. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten ermittelte einen Restwert für das verunfallte Auto in Höhe von 910,-- Euro. Der Kläger ließ sein Auto in der Markenwerkstatt Firma Auto XXX zum Preis von 3.803,37 Euro vollständig und fachgerecht reparieren.

Ursprünglich verlangte der Kläger mit seiner Klage Ersatz der Reparaturkosten auf Gutachtenbasis. lm Termin zur mündlichen Verhandlung nahm er die Klage in Höhe eines Betrages von 26,41 Euro zurück und macht jetzt nur noch die tatsächlichen Reparaturkosten geltend. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten regulierte den reinen Fahrzeugschaden auf Basis der Wiederbeschaffungskosten (Wiederbeschaffungswert 2.950,-- Euro abzüglich Restwert 910,-- Euro, gleich 2.040,-Euro). Die Differenz in der ausgeurteilten Höhe verfolgt der Kläger mit seiner Klage weiter.

Als weitere Schadenspositionen verlangte der Kläger den Ersatz der Kosten für das Sachverständigengutachten in Höhe von 393,24. Euro und pauschaler Unfallkosten in Höhe von 25,-- Euro, welche die Haftpflichtversicherung des Beklagten in voller Höhe regulierte. Später, nämlich am 18.04.2007, veranlasste die Haftpflichtversicherung des Beklagten außerdem noch die Auszahlung der vom Kläqer geltend gemachten Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 290,-- Euro. In Ansehung dieses Betrages, der ursprünglich Teil der Klageforderung war, haben die Parteien den Rechtsstreit im Termin zur mündlichen Verhandlung, übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt.

Letztendlich verlangt der Kläger noch Ersatz der ihm entstandenen nicht anrechnungsfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die er mit 148,33 Euro errechnet.

Der Kläger beruft sich für sein Verlangen auf vollen Schadensersatz auf die 130 Prozent-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, weil die Reparaturkosten sowohl nach ihrer Schätzung als auch nach ihrem tatsächlichen Anfall nicht höher als 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert des Autos lagen.

Nachdem der Kläger ursprünglich auf eine Hauptforderung von 2.079,78 Euro geklagt hat, beantragt er nunmehr noch,

der Beklagten wird verurteilt, an den Kläger 1.763,37 Euro nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 11.04.2007 zu zahlen zuzüglich außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 148,33 Euro.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er meint, dass der Kläger nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sein Integritätsinteresse durch eine mindestens sechsmonatige Weiternutzung des reparierten Autos nachweisen müsse, weshalb die Haftpflichtversicherung des Beklagten jedenfalls derzeit zu Recht auf Basis der Wiederbeschaffungskosten abgerechnet habe. In diesem Zusammenhang bestreitet er, dass der Kläger heute noch Eigentümer und Nutzer des Autos sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten. des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist, soweit sie der Kläger noch verfolgt, in voller Höhe begründet.

Der Kläger hat gemäß den §§ 7, 17, 18 StVG Anspruch auf Ersatz der restlichen ihm entstandenen Reparaturkosten in Höhe der ausgeurteilten 1.763,37 Euro, weil die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten die so genannte Obergrenze von 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes seines Autos nicht überstiegen haben. Damit folgt das Gericht, der gefestigten, langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. (vergleiche aus neuerer Zeit die beiden Urteile vom 15.02.2005 VI ZR 70/04 und VI ZR 172/04). Der gegenteiligen Interpretation des Urteils des BGH vom 23.05.2006 (VI ZR 192/05) durch die Beklagte vermag sich das Gericht aus vier Gründen nicht anzuschließen. Zum einen betrifft dieses Urteil einen völlig anders gelagerten Sachverhalt. Zum zweiten hat der BGH seine neue Rechtsprechung zum 6-Monats-Zeitraum ausweislich des Wortlautes in Rnd.-Nr. 11 des genannten Urteils aus guten Gründen nur auf die konkret zu entscheidende Fallkonstellation bezogen. Zum dritten hat der BGH in seinem Urteil vom 15.02.2005 (VI ZR 172/04) unter Rnd.-Nr. 11 klargestellt, dass in den Fallkonstellationen, wie sie auch dem hier zu entscheidenden Fall zugrunde liegt, ?der Geschädigte durch eine qualifizierte Reparatur der oben beschriebenen Art sein Integritätsinteresse nachweist". Denn - zum vierten - hat der Kläger durch seine Reparatur im Rahmen der Opfergrenze die. für die fachgerechte Reparatur erforderlichen Kosten konkret aufgebracht, weshalb für eine fiktive Schadensabrechnung kein Raum mehr bleibt. Darin liegt die Manifestation seines Integritätsinteresses nach außen in ihrer stärksten Form, nämlich durch tatsächliche Hingabe von Geld als effektive Vermögensminderung, die nur dann wirtschaftlich Sinn macht, wenn tatsächlich ein konkretes Interesse an der weiteren Benutzung des Fahrzeuges vorliegt. Denn eine sich unmittelbar an die Reparatur anschließende Weiterveräußerung des Autos würde bei typisierender Betrachtungsweise lediglich den Wiederbeschaffungswert einbringen und wäre damit für den Kläger ein wirtschaftliches Verlustgeschäft. Gleichwohl steht es ihm aber frei, solches zu tun, weil er nach der tatsächlich durchgeführten fachgerechten Reparatur wieder die volle Dispositionsfreiheit über sein Fahrzeug, jedenfalls im schadensrechtlichen Sinne, erlangt hat. Aus diesem Grunde kommt es nicht auf die Behauptung des Beklagten an, dass der Kläger nicht mehr Eigentümer des Autos sei und es nicht mehr weiter nutze. Hinzu kommt schließlich noch die ergänzende Erwägung, dass mit Übertragung der 6-Monats-Rechtsprechung auch auf Fallkonstellationen der hier vorliegenden Art eine sehr große Anzahl von Unfallregulierungen erheblich verzögert würde, was der davon betroffenen Masse von Geschädigten schlichtweg nicht zugemutet werden kann.

Der Beklagte schuldet die Zinsen in der gesetzlichen Höhe wegen seines Zahlungsverzuges, §§ 286, 2888GB.

Den Ersatz der jedenfalls nicht zu hoch bemessenen nicht anrechnungsfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten schuldet der Beklagte als Rechtsverfolgungskosten gemäß § 249 BGB.

Der Beklagte hat als die im Wesentlichen unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 92 Abs. 2. Nr. 1 ZPO. Denn die zurückgenommene Zuvielforderung des Klägers war verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten veranlasst. Auch in Bezug auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil der Hauptsache trifft den Beklagten gemäß § 91 a ZPO die Kostenlast, weil er ansonsten auch insoweit verurteilt worden wäre.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 709 ZPO.

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