Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

29.05.2007 · IWW-Abrufnummer 071481

Landgericht Dortmund: Urteil vom 03.01.2007 – 22 O 85/06

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


03.01.2007

Landgericht Dortmund
22. Zivilkammer

Urteil

22 O 85/06

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten Pkw.

Die Beklagte verkaufte an die Klägerin am 20.04.2005 den aus dem Klageantrag ersichtlichen Pkw zu einem Kaufpreis in Höhe von 8.500,00 ?. An diesem Tag erfolgte auch die Zahlung des Kaufpreises und die Übergabe des Pkws. Dieser hatte am 20.04.2005 eine Laufleistung von 102.500 km.

Nachdem die Klägerin den Pkw einen Monat lang gefahren hatte, traten technische Probleme auf. Während der Fahrt reagierte der Motor nicht mehr auf das Treten des Gaspedals. Es erfolgte kein entsprechender Kraftschub. Dieses Problem trat unregelmäßig und in der ersten Junihälfte verstärkt auf.

Anfang Juli 2005 stelle die Klägerin den Wagen der Beklagten vor. Die Sensoreinrichtung der Traktionskontrolle wurde ausgetauscht. Das Problem blieb danach bestehen.

Wenige Tage später wurde der Sensor der Drosselklappe ausgewechselt. Auch dieser Reparaturversuch hatte keinen Erfolg.

Auch in der Folgezeit tauchte der Mangel noch mehrere Male auf und wurde der Beklagten vorgestellt, ohne dass das Problem behoben werden konnte.

Im September 2005 schaltete die Beklagte die Firma S ein. Deren Kfz-Meister setzte sich mit der Firma N ins Benehmen.

Die Klägerin erklärte sich bereit, 60 % der Materialkosten zu übernehmen, wenn das Problem durch die Firma S beseitigt würde.

Die Klägerin behauptet, der Pkw sei auch nach der Reparatur der Firma S mangelhaft gewesen. Es hätten bereits bei Übergabe des Pkws Mängel vorgelegen, die nicht durch den Verschleiß von Pkw-Teilen oder deren Abnutzung bedingt gewesen seien.

Die Klägerin, die durch ihre Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 25.10.2005 der Beklagten eine Frist zur Nacherfüllung setzen und die "Wandlung" des Kaufvertrages hat erklären lassen, verlangt die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Auf den Kaufpreis lässt sie sich dabei einen Nutzungsvorteil in Höhe von 735,00 ? anrechnen.

Sie beantragt daher,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.765,00 ? nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.03.2006 Zug um Zug gegen Herausgabe des Pkw N mit der Fahrzeugident-Nr.: XXX zu zahlen,
ferner, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie meint, es sei nicht zu erwarten, dass ein Fahrzeug mit 102.500 km mangelfrei sei. Das Problem sei im Übrigen von der Firma S beseitigt worden. Soweit weitere Funktionsstörungen aufgetreten seien, müsse es sich um eine andere Ursache handeln.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie die Anhörung des Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen vom 05.10.2006 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.01.2007, BI. 60 ff. der Akte, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist mit beiden Anträgen unbegründet.

Die Klägerin ist nicht gemäß den §§ 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 1 BGB zum Rücktritt vom Kauf berechtigt. Denn der Klägerin ist der Beweis nicht gelungen, dass zum Zeitpunkt der Übergabe des Pkws an sie ein Mangel im Sinne von § 434 BGB vorlag.

1.

Bei der Frage, ob ein Sachmangel im Sinne des § 334 BGB vorliegt ist zunächst nicht auf die aufgetretene Funktionslosigkeit beim Durchdrücken des Gaspedals abzustellen. Dieses Problem hat die Klägerin unstreitig erstmalig einen Monat nach Übergabe des Fahrzeuges bemerkt.

Ein Mangel kann daher lediglich an den Bauteilen bestanden haben, die für die teilweise Funktionslosigkeit des Gaspedals ursächlich geworden sind. Eine Sachmängelhaftung des Gebrauchtwagenkäufers kommt in einer solchen Konstellation nur dann in Betracht, wenn der später aufgetretene Defekt seinerseits auf eine Ursache zurückzuführen ist, die eine vertragswidrige Beschaffenheit des Fahrzeugs darstellt und die bei Gefahrübergang bereits vorhanden war (BGH NJW 2006, 434; BGH NJW 2004, 2299).

2.

Ein Sachmangel im vorgenannten Sinne kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, denn normaler Verschleiß, d. h. dem Alter und der Laufleistung entsprechender Verschleiß ist nicht als ein Sachmangel im Sinne des BGB zu qualifizieren (BGH NJW 2006, 434; OLG Köln NJW-RR 2004,268).

Nach den Ausführungen des Sachverständigen kamen als Ursache für die Funktionslosigkeit des Gaspedals zunächst folgende Ursachen in Betracht:

1. Verschleiß Drosselklappensensor
2. Verschleiß Drosselklappenwelle
3. Defekt Sensor Gaspedal
4. Defekt Leitungen der Datenübertragung
5. Defekt Steckverbindung der Leitung der Datenübertragung
6. Defekt am Steuergerät der Motorelektronik selbst.

Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, dass jedoch aus technischer Sicht die Verursachung durch die Ziffern 1. - 3. nah liegt und es sich insoweit um verschleißbedingte Erscheinungen handeln würde, die bei einer Fahrleistung von über 100.000 km gut auftreten könnten.

Der Sachverständige hat auch plausibel und überzeugend die höhere Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der Ursachen zu 1. - 3. aus dem Verlauf der Mängelrügen und der Frequenz des Auftretens der Funktionslosigkeit des Gaspedals sowie der eigenen Überprüfung des Fahrzeuges hergeleitet. Der Feststellung, dass die Bauteile Ziffer 1. - 3. ursächlich waren, steht nicht entgegen, dass Reparaturversuche unter Austausch von Teilen vorgenommen wurden. Denn die Bauteile wurden unstreitig nacheinander ausgetauscht, so dass die Möglichkeit der Kombination verschiedener Ursachen nicht ausgeschlossen werden konnte. Der Sachverständige hat hierzu näher ausgeführt, dass insbesondere bei der Welle der Drosselklappe und bei dem Sensor der Drosselklappe oft eine Wechselwirkung vorliege, weil durch ein erhöhtes Spiel der Welle der Sensor geschädigt werde.

Selbst dann, wenn entgegen der Feststellung des Sachverständigen, der das Gericht folgt, nicht die Bauteile zu 1. - 3., sondern eines oder mehrere Bauteile der Ziffern 4. - 6. für die teilweise Funktionslosigkeit des Gaspedals verantwortlich sein sollte, so ergebe sich nichts anderes. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass es sich hierbei ebenfalls um normalen Verschleiß handelte. Denn der Sachverständige hält bei den Bauteilen zu 4. - 6. einen altersbedingten Verschleiß durch Oxidation oder Ähnliches zumindest für möglich. Kann aber die Möglichkeit des "normalen" Verschleißes nicht ausgeschlossen werden, so hat die Klägerin den Beweis für das Vorliegen eines Mangels im Sinne des § 434 BGB zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges nicht geführt.
Nach alledem war zu erkennen wie geschehen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.

RechtsgebietKaufrechtVorschriften§ 434 BGB §§ 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 1 BGB

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr