14.05.2007 · IWW-Abrufnummer 071666
Bundesverwaltungsgericht: Beschluss vom 24.04.2007 – GmS-OGB 1.07
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG GmS-OGB 1.07
Auf die Vorlage des Bundesfinanzhofes an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 26. Februar 2007 in der Sache F. KG ./. Finanzamt Charlottenburg
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. April 2007 durch XXX beschlossen:
Der Senat schließt sich der Auffassung des vorlegenden II. Senats des Bundesfinanzhofes an, dass ein Grundsteuerlass gemäß § 33 Abs. 1 GrStG nicht nur bei atypischen und vorübergehenden Ertragsminderungen in Betracht kommt, sondern auch strukturell bedingte Ertragsminderungen von nicht nur vorübergehender Natur erfassen kann.
RechtsgebietGrundsteuerVorschriften§ 33 Abs. 1 GrStG