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26.04.2007 · IWW-Abrufnummer 071435

Finanzgericht Köln: Urteil vom 29.01.2007 – 14 V 4485/06

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Finanzgericht Köln

14 V 4485/06

Beschluss

Tenor:

1. Die Vollziehung der Bescheide über Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Zinsen zur Einkommensteuer für 1999 bis 2002, jeweils vom 16.08.2004, für 2000 bis 2002 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.09.2006, wie folgt ausgesetzt:

Einkommensteuer 1999 EUR 2.538,05
rk Kirchensteuer 1999 EUR 228,43
Solidaritätszuschlag 1999 EUR 139,59
Zinsen 1999 EUR 261,00
Einkommensteuer 2000 EUR 2.168,89
rK Kirchensteuer 2000 EUR 195,20
Solidaritätszuschlag 2000 EUR 119,29
Zinsen 2000 EUR 380,00
Einkommensteuer 2001 EUR 2.196,51
rk Kirchensteuer 2001 EUR 197,69
Solidaritätszuschlag 2001 EUR 120,80
Zinsen 2001 EUR 275,00
Einkommensteuer 2002 EUR 2.180,00
rk Kirchensteuer 2002 EUR 232,56
Solidaritätszuschlag 2002 EUR 119,90
Zinsen 2002 EUR 44,00

2. Die Aussetzung endet mit der Bestandskraft der angefochtenen Bescheide, bezüglich der Bescheide für 1999 spätestens einen Monat nach Ergehen einer das Einspruchsverfahren bzw. ein eventuell anschließendes Klageverfahren abschließenden Entscheidung, für die Bescheide für 2000 bis 2002 spätestens einen Monat nach Ergehen einer die jeweiligen Bescheide betreffenden Entscheidung im Klageverfahren 14 K 4223/06.

3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob und unter welchen Voraussetzungen für ein sowohl betrieblich als auch privat genutztes Leasingfahrzeug (PKW) der private Nutzungswert nach der Ein-Prozent-Regelung angesetzt und abgegolten werden kann.

Die Antragsteller sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten. Der Antragsteller erzielt als selbständig praktizierender Arzt Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Er ermittelt den Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung. In den Streitjahren nutzte er einen geleasten PKW ... sowohl für betriebliche als auch für private Zwecke. Der betriebliche Nutzungsanteil betrug - unstreitig - 30 v.H. Der Antragsteller verbuchte die laufenden Leasingraten und Kfz-Kosten als betrieblichen Aufwand und setzte diese in den Einnahme-Überschussrechnungen für die Streitjahre unter Gegenrechnung des nach der Ein-Prozent-Methode ermittelten privaten Nutzungsanteils an.

Bei einer steuerlichen Betriebsprüfung gelangte der Antragsgegner zu dem Ergebnis, dass das Kfz nicht als betrieblich anzusehen sei und deshalb lediglich die anteiligen betrieblichen Kosten von 30 v.H. als Betriebsausgaben abzugsfähig seien. Aufgrund der Prüfung ergingen geänderte Bescheide über Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Zinsen zur Einkommensteuer.

Der Antragsgegner wies den Einspruch für die Streitjahre 2000 bis 2002 als unbegründet zurück. Das bereits zuvor anhängige Einspruchsverfahren für das Streitjahr 1999 wurde zum Ruhen gebracht. In der Einspruchsentscheidung vom 21. September 2006 führte der Antragsgegner unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 2. März 2006 IV R 36/04, BFH/NV 2006,1277, aus, die Ein-Prozent-Regelung sei für Leasingfahrzeuge, die zu weniger als 50 % betrieblich genutzt werden, nicht anwendbar. Überdies sei das Nutzungsrecht nicht in unmissverständlicher Weise dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet worden.

Mit der die Streitjahre 2000 bis 2002 betreffenden Klage - 14 K 4223/06 - und dem nach vorheriger Ablehnung durch den Antragsgegner bei Gericht gestellten alle Streitjahre betreffenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung machen die Antragsgegner geltend, dass auch für Leasingfahrzeuge eine Zuordnung zum Betrieb möglich und der pauschale Nutzungswert anwendbar sei. Eine eindeutige Zuordnung des Leasingvertrags zum Betrieb sei dadurch erfolgt, dass der Leasingaufwand von Anfang an in der laufenden Buchführung als Aufwand erfasst worden sei.

Die Antragsteller beantragen, die Vollziehung der Bescheide über Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Zinsen zur Einkommensteuer vom 16. August 2004, für 2000 bis 2002 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.09.2006 wie folgt auszusetzen:

Einkommensteuer 1999 EUR 2.538,05 rk Kirchensteuer 1999 EUR
228,43 Solidaritätszuschlag 1999 EUR 139,59 Zinsen 1999 EUR 261,00 Einkommensteuer 2000 EUR 2.168,89 rK Kirchensteuer 2000 EUR 195,20 Solidaritätszuschlag 2000 EUR 119,29 Zinsen 2000 EUR 380,00 Einkommensteuer 2001 EUR 2.196,51 rk Kirchensteuer 2001 EUR 197,69 Solidaritätszuschlag 2001 EUR 120,80 Zinsen 2001 EUR 275,00 Einkommensteuer 2002 EUR 2.180,00 rk Kirchensteuer 2002 EUR 232,56 Solidaritätszuschlag 2002 EUR 119,90 Zinsen 2002 EUR 44,00

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Er nimmt Bezug auf die Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, die vom Kläger dargestellten Buchungen seien für eine Zurechnung zum gewillkürten Betriebsvermögen nach Verwaltungsansicht (BMF-Schreiben vom 17. November 2004 IV B 2 - S 2134 - 2/04) nicht ausreichend. Als Nachweis würde z.B. eine zeitnahe Aufnahme des Fahrzeugs in ein Bestandsverzeichnis ausreichend. Seine Ansicht entspreche sowohl der Ansicht des BFH als auch den maßgebenden Verwaltungsanweisungen.

II.

Der Antrag ist begründet.

An der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen im Umfang des Begehrens der Antragsteller ernstliche Zweifel.

1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist der Fall, wenn bei überschlägiger Überprüfung des Verwaltungsaktes neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung des BFH seit dem Beschluss vom 10.02.1967 III B 9/66, BStBl II 1967, 182).

2. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist es ernstlich zweifelhaft, dass der private Nutzungswert bei zu weniger als 50 v. H. genutzten Leasingfahrzeugen nicht als pauschaler Nutzungswert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung ermittelt und abgegolten werden kann. Nach dieser Vorschrift ist die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs für jeden Kalendermonat mit 1 v.H. des inländischen Listepreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen.

a) Es ist ernstlich zweifelhaft, dass die Anwendung des pauschalen Kfz-Nutzungswerts die Zugehörigkeit des Kfz zum Betriebsvermögen erfordert.

aa) Der beschließende Senat hat im Urteil vom 8. Dezember 2004 - 14 K 2613/03, EFG 2005, 589, in Übereinstimmung mit der bis dahin ergangenen Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 13. Februar 2003 X R 23/01, BFHE 201, 499, BStBl II 2003, 472; FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 3. November 1999, EFG 2000, 165), der Ansicht der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 04.08.1999, BStBI I 1999, 727, Tz. 1; v. 21.01.2002, BStBI I 2002, 148, Tz. 1; ebenso zum Begriff des "betrieblichen Kraftfahrzeugs" in § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG R 31 Abs. 9 Nr. 1 Satz 6 LStR in allen Fassungen seit 1999, zuletzt LStR 2005) und der wohl überwiegenden Meinung im Schrifttum (z.B. Schmidt/Glanegger, EStG, 25. Aufl. 2006, § 6 Rz. 420; Korn/Strahl in Korn, EStG, Stand 7/03, § 6 Rz. 404; Jachmann in Lademann, EStG, Stand 12/2002, § 8 Anm. 105; a.A. Lohse/Zeiler, gemischte Nutzung von Personenkraftwagen im Einkommen- und Umsatzsteuerrecht, Die Steuerberatung - Stbg - 2000, 197, 204; Stöcker, EFG-Beilage 2000,28) entschieden, dass die Vorschrift auch auf betrieblich geleaste Fahrzeuge anwendbar ist. Dabei hat der Senat darauf abgestellt, dass die Entnahme von Nutzungsvorteilen nicht die Zugehörigkeit des genutzten Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen, sondern allein die betriebliche Nutzungsbefugnis erfordere.

bb) Das BFH-Urteil in BFH/NV 2006,1277, auf das der Antragsgegner sich beruft, gibt jedenfalls bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung keinen Anlass, die Rechtsprechung des Senats aufzugeben und die gegenteilige Annahme, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG gelte nicht für Leasingfahrzeuge, als zweifelsfrei anzusehen. Der BFH zieht die Anwendbarkeit der Bestimmung für Leasingfahrzeuge allerdings in Zweifel. Die Bewertung nach § 6 Abs. 1 EStG erfordere als Grundvoraussetzung, wie dem Eingangssatz der Bestimmung zu entnehmen sei, dass es sich um ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens handeln müsse. Die Regelung könne deshalb auf Leasingfahrzeuge allenfalls analog angewandt werden, weil es sich nicht um zum Betriebsvermögen gehörende Wirtschaftsgüter handele. Der BFH lässt dann allerdings offen, ob eine solche Analogie in Betracht komme. Das dem BFH-Urteil vorangehende Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16.06.2004 - 2 K 83/00, EFG 2004, 1668, hatte ebenfalls § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG auf Leasingfahrzeuge nicht unmittelbar angesehen und eine entsprechende Anwendung bei einer betrieblichen Nutzung zu nicht mehr als 50 v.H. abgelehnt. Indes kann die Annahme, die pauschale Kfz-Nutzungswertbesteuerung erfordere bei Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften eine Zugehörigkeit des Kfz zum Betriebsvermögen, nicht als zweifelsfrei angesehen werden, weil sie vom BFH nicht bestätigt, sondern die Frage offen gelassen wurde.

cc) Nach Ansicht des Senats ist bei der Entscheidung dieser Frage folgendes zu erwägen: Schon die Annahme, dass die gesetzlichen Kfz-Nutzungswertbesteuerung nach § 6 EStG unmittelbar nur auf zum Betriebsvermögen gehörende Kraftfahrzeuge und auf Leasingfahrzeuge allenfalls analog anwendbar sei, ist zweifelhaft. Aus dem Gesetzeswortlaut lässt sich nicht herleiten, dass das Kraftfahrzeug als solches zum Betriebsvermögen des Nutzers gehören muss. Der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG enthält ebenso wenig wie § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG - im Gegensatz zu § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht den Begriff des "betrieblichen" Kraftfahrzeugs, sondern stellt allein auf den Begriff des Kraftfahrzeugs ohne den Zusatz "betrieblich" ab.

Auch der Wortlaut des - vom BFH und Niedersächsischen FG herangezogenen Eingangssatzes lässt nicht die Annahme zu, dass die Kfz-Nutzungswertbesteuerung eine Zugehörigkeit des genutzten Kfz als solchem zum Betriebsvermögen erfordere. Zwar gilt nach dem Eingangssatz die gesamte Vorschrift des § 6 Abs. 1 BewG "Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter". Zu den Wirtschaftsgütern gehören nach ständiger Rechtsprechung materiell-rechtlich aber nicht Nutzungen (grundlegend Beschluss des Großen Senats des BFH vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86, BFHE 151, 523, BStBI II 1988, 348); dementsprechend ist bei der Nutzung eines Kfz nur das Kfz als solches, nicht hingegen die Nutzung bzw. Nutzungsentnahme materiell als Wirtschaftsgut anzusehen. Diese Betrachtung ergibt sich indes nicht aus dem Gesetzeswortlaut, sondern lediglich aus der Gesetzessystematik und wertenden Betrachtung durch die Rechtsprechung. Der Gesetzeswortlaut des Eingangssatzes des § 6 Abs. 1 EStG knüpft bezüglich des Begriffs der Wirtschaftsgüter ausdrücklich daran an, dass diese nach § 4 Abs. 1 Abs. 1 oder § 5 EStG anzusetzen sind. § 4 Abs. 1 EStG sieht aber dem Wortlaut der Legaldefinition des Satzes 2 nach auch Entnahmen einschließlich der Nutzungen (also Nutzungsentnahmen) als Wirtschaftsgüter an. Demnach schließt der Gesetzeswortlaut des Eingangssatzes des § 6 Abs. 1 EStG auch Nutzungsentnahmen ein. Dementsprechend hat der Gesetzgeber auch die Bewertung der Kfz-Nutzungsentnahmen in § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG neben den Sachentnahmen geregelt.

Allerdings besteht spätestens im Anschluss an die Entscheidung des Großen Senats zur Nutzungseinlage (Beschluss in BStBI II 1988, 348) weitgehend Übereinstimmung dahingehend, dass die Auslegung der Legaldefinition des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG sich nicht allein am Wortlaut orientieren dürfe (so ausdrücklich Beschluss des Großen Senat des BFH, a.a.O., unter C I 1 a bb). Dies gilt auch, soweit die Legaldefinition des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG nicht unmittelbar, sondern nur aufgrund einer Verweisung wie in § 6 Abs. 1 EStG anwendbar ist. Aus dem Umstand, dass - nach der Grundsatzentscheidung des Großen Senats des BFH Nutzungsvorteile bzw. Nutzungen weder selbständige Wirtschaftsgüter noch Vermögensgegenstände sind, sondern die Nutzungseignung vielmehr wertbestimmende Eigenschaft von Wirtschaftsgütern und Vermögensgegenständen bildet, ist zu Recht geschlossen worden, dass § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG in den vor 1996 maßgeblichen Fassungen nur die Bewertung von Sachentnahmen, nicht hingegen von Nutzungsentnahmen regele; für letztere bestehe eine Gesetzeslücke. Diese sei in der Weise zu schließen, dass nicht etwa der Wert der privaten Nutzung, sondern der durch diese verursachte Aufwand als entnommen angesetzt werde (allg. Ansicht, grundlegend Beschluss d. Großen Senats des BFH, a.a.O.). Auf den Wert eines Wirtschaftsguts als solchem hat es keinen Einfluss, ob Nutzungen entnommen werden oder im Betrieb verbleiben. Die Erfassung von Nutzungsentnahmen dient also lediglich der Kostenabgrenzung. Daraus folgt, dass es sich, soweit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG eine Sonderregelung für Nutzungsentnahmen speziell für die Kfz-Nutzung geschaffen hat, die Eingliederung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG systemwidrig ist, da die Regelung materiell-rechtlich nicht die Entnahme von Wirtschaftsgütern betrifft.

Auch nach allgemeinen Regeln erfordert eine Nutzungsentnahme nicht die Zugehörigkeit des genutzten Wirtschaftsguts als solchem zum Betriebsvermögen des Nutzers. Da die steuerliche Behandlung der Nutzungsentnahme allein der Kostenabgrenzung dient, ist Voraussetzung einer Entnahme allein, dass die Nutzung dem Betrieb zusteht und auch der Betrieb mit den Kosten der Nutzung belastet worden ist. Dies trifft aber auch im Fall des dem Betrieb zugeordneten Leasing- oder Mietvertrags zu. So hat, wenn ein Betriebsgebäude gemietet wurde, eine Kostenabgrenzung im Wege der Nutzungsentnahme zu erfolgen, wenn einzelne Räume des Gebäudes privat genutzt werden. Für den gesetzlichen Regelungen der Kfz-Nutzungsentnahme kann nichts anderes gelten, da diese von der grundsätzlichen Behandlung der Nutzungsentnahme anknüpfen und mit der Pauschalierungsregelung in erster Linie nur eine besondere Bewertungsregelung treffen.

Demnach sprechen weder der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG noch die Gesetzessystematik dafür, dass das genutzte Kfz zum Betriebsvermögen des Nutzers gehören muss.

dd) Überdies ist auch ein obligatorisches Nutzungsrecht - wie es durch einen Leasingvertrag begründet wird - ein (immaterielles) Wirtschaftsgut, das auch entgeltlich erworben ist. Allerdings ist dieses Wirtschaftsgut nach dem Grundsatz, dass schwebende Geschäfte nicht zu bilanzieren sind, als solches nicht zu bewerten. Dies ändert nichts an dem Charakter als Wirtschaftsgut (vgl. BFH-Urteil vom 20. Januar 1983 IV R 158/80, BFHE 138, 53, BStBI II 1983, 413, unter 2.3 .a der Gründe).

Wird dieses Wirtschaftsgut dem Betrieb zugeordnet, sind nach allgemeinen Grundsätzen sowohl die Entnahme dieses Wirtschaftsguts als auch Nutzungsentnahmen möglich. Weder für die Bewertung und den Ansatz einer Entnahme noch einer Nutzungsentnahme sind die Bilanzierung oder Bilanzierungsfähigkeit erforderlich. So ist für die Entnahme von Wirtschaftsgütern anerkannt, dass auch selbst geschaffene oder unentgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter, die nach § 5 Abs. 2 EStG nicht aktivierungsfähig sind, unter Aufdeckung ggf. vorhandener stiller Reserven unter Bewertung mit dem Teilwert entnommen werden können (BFH-Urteile vom 23. März 1995 IV R(94/93 BFHE 177,408, BStBI II 1995, 637; vom 14. Januar 1998 X R 57/93, BFHE 185, 230). Ein entgeltliches Nutzungsrecht ist nur zu bilanzieren, soweit Anschaffungskosten entstehen, nicht hingegen, wenn es auf einem Dauerleistungsverhältnis wie Miete oder Leasing als schwebendes Geschäft nicht anzusetzen ist. Gleichwohl kann etwa im Falle der Betriebsveräußerung oder Entnahme dieses Rechts einem solchen Nutzungsrecht ein von der Restlaufzeit und den Vertragskonditionen abhängiger eigenständiger Wert zukommen. Bei der Nutzungsentnahme erfordert überdies der Zweck der Kostenabgrenzung nicht die Bilanzierungsfähigkeit des genutzten Wirtschaftsguts.

ee) Schließlich spricht auch der Gesetzeszusammenhang des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG mit § 4 Abs. 5 Nr. 1 Satz 3 EStG in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung dafür, dass es auf die Zugehörigkeit des Fahrzeugs als solchem zum Betriebsvermögen nicht ankommt. Denn mit der Verweisung auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG schließt die Regelung auch ausdrücklich das von dritten zur Nutzung überlassene Kraftfahrzeug ein (s. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG). Der Zweck der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 EStG als;, Abgrenzung abzugsfähiger von nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben erfordert auch keine Zuordnung des Kraftfahrzeugs als solchem zum Betriebvermögen, sondern nur eine Zuordnung der Kfz-Kosten zu den Betriebsausgaben. Es ist aber aufgrund der Anknüpfung der Regelung an § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG ausgeschlossen, einen unterschiedliche Vermögenszugehörigkeit der Kraftfahrzeuge zugrunde zu legen.

b) Die Zuordnung eines Kfz-Leasingvertrags und damit der Kfz-Nutzung ist nach dem Senats-Urteil vom 8. Dezember 2004 (a.a.O.) auch möglich, wenn das Kfz zu nicht mehr als 50 v. H. betrieblich genutzt wird. Insoweit kann nichts anderes gelten als für die Zuordnung eines im Eigentum des Steuerpflichtigen stehenden Wirtschaftsguts Kraftfahrzeug zum gewillkürten Betriebsvermögen. Diese ist nach der auch von der Finanzverwaltung akzeptierten (s. BMF-Schreiben vom 17. November 2004, BStBl II 2004, 1064) Rechtsprechung des BFH (Urteile v. 2. Oktober 2003 IV R 13/03, BFHE 203, 373, BStBI II 2004, 985; v. 16. Juni 2001 XI R 17/03, BFH/NV 2005, 173) auch bei Steuerpflichtigen zulässig, die ihren .Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Dies gilt auch dann, wenn die Zuordnung nur erfolgt, um die Versteuerung der privaten Nutzung nach der Ein-Prozent-Regelung zu eröffnen (BFH-Urteil in BFH/NV 2905, 173). Soweit die Finanzverwaltung die Anwendung der Nutzungswertbesteuerung bei Leasingfahrzeugen davon abhängig gemacht hat, dass diese zu mehr als 50 v. H. betrieblich genutzt werden (BMF-Schreiben in BStBl I 1999, 727, Tz. 1, sowie in BStBI I 2002 148 Tz. 1), beruht dies möglicherweise auf der überholten früheren Rechtsprechung, nach der die Berücksichtigung gewillkürten Betriebsvermögens nur eingeschränkt möglich war. Jedenfalls vermag der Senat in der 50 v. H.- Grenze angesichts der geänderten Rechtsprechung zur Willkürung von Betriebsvermögen keinen sachgerechten Differenzierungsgrund zu erblicken.

2. Es ist auch ernstlich zweifelhaft, dass die Zuordnung des Leasingfahrzeugs zum Betrieb und damit die Anwendung des pauschalen Nutzungswerts im Streitfall wegen unzureichender Aufzeichnungen ausgeschlossen ist. Der Antragsteller hat die Zuordnung des Leasingfahrzeugs zum Betrieb dadurch in der Buchführung kenntlich gemacht, dass er die Kosten des Leasingvertrags (Leasingraten) und sonstigen laufenden Kfz-Kosten In seiner Buchhaltung als Betriebsausgaben verbucht und als solche dann auch in seinen Jahresabschlüssen (Einnahme-Überschussrechnungen) ausgewiesen und dort gleichzeitig die pauschale Nutzungsentnahme als Einnahme erfasst hat. Bei summarischer Prüfung genügt dies den Anforderungen an eine eindeutige Zuordnung zum Betrieb, da der Antragsteller damit alles getan hat, was für eine solche Zuordnung bei einem Leasingfahrzeug möglich ist. Denn da das Nutzungsrecht aus dem Leasingvertrag als schwebendem Geschäft als solches nicht bilanzierungsfähig ist, darf und braucht es auch im Rahmen einer Einnahme-Überschuss-Rechnung nicht in ein Anlageverzeichnis aufgenommen zu werden. Da für den Leasingvertrag keine Anschaffungskosten angefallen sind, kommt auch die Aufnahme in ein Abschreibungsverzeichnis nicht in Betracht. Die Ansicht des BFH (Urteil in BFH/NV 2006, 1277), der darauf abgestellt hat, dass die Zuordnung zum Betrieb daran scheitere, dass das Leasing-Kfz weder in der Abschreibungsliste noch in dem Verzeichnis der abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens aufgezeichnet worden sei, hält der Senat im Hinblick auf die rechtliche Unzulässigkeit der Aufnahme des Nutzungsrechts- bzw. der Nutzunqskosten aus dem Leasingvertrag in diese Verzeichnisse für ernstlich zweifelhaft.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

RechtsgebietEStGVorschriftenEStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; EStG § 18

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