30.03.2007 · IWW-Abrufnummer 070408
Oberfinanzdirektion Hannover: Verfügung vom 15.12.2006 – S 2742 - 117 - StO 241
Verzicht des Gesellschafter-Geschäftsführers auf eine finanzierbare Pensionszusage
Der Verzicht (Widerruf oder Einschränkung im Wege eines Erlasses, Schuldaufhebungs- oder Änderungsvertrages) des Gesellschafter-Geschäftsführers ist regelmäßig als im Gesellschaftsverhältnis veranlasst anzusehen.
Von einer betrieblichen Veranlassung des Verzichts ist hingegen auszugehen, wenn die Pensionszusage im Zeitpunkt des Verzichts nach der Rechtsprechung des BFH in den Urteilen vom 8. November 2000 (BStBl II 2005 S. 653), vom 20. Dezember 2000 (BStBl II 2005 S. 657), vom 7. November 2001 (BStBl II 2005 S. 659) und vom 4. September 2002 (BStBl II 2005 S. 662) nicht finanzierbar ist. Dient der Verzicht der Vermeidung einer drohenden Überschuldung der Gesellschaft im insolvenzrechtlichen Sinne und steht er im Zusammenhang mit weiteren die Überschuldung vermeidenden Maßnahmen (wie insbesondere einer Absenkung des Aktivgehaltes) ist er entsprechend den allgemeinen Grundsätzen nur dann betrieblich veranlasst, wenn sich auch ein Fremdgeschäftsführer zu einem Verzicht bereit erklärt hätte.