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28.03.2007 · IWW-Abrufnummer 071077

Amtsgericht Bad Kreuznach: Urteil vom 05.05.2006 – 2 C 1747/05

Wird das Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt und an die Bußgeldbehörde abgegeben, handelt es sich um eine endgültige Einstellung, die zum Entstehen der Gebühr Nr. 4141 Ziff. 1 VV RVG führt.


2 C 1747/05
Amtsgericht Bad Kreuznach
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit

pp.
wegen Forderung

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand 162,40 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 18.01.2006 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von den Darstellungen des Tatbestandes wurde nach § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Die Kläger haben einen weiteren Zahlungsanspruch gegen die Beklagte aus ihrer anwaltlichen Tätigkeit und zwar nach Ziffer 4141 der Anlage 1, Teil 4 zum Vergütungsverzeichnis des RVG.

Danach entsteht eine Gebühr, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich wird, unter anderem wenn das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird.

Dieser Tatbestand ist hier erfüllt.

Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren wegen Unfallflucht eingestellt und an die Bußgeldbehörde abgegeben.

Es kann dahinstehen, ob hier durch ein Strafklageverbrauch eingetreten ist.
Nach dem derzeitigen Stand war die Einstellung endgültig.

Das bedeutet, dass durch die Tätigkeit der Kläger die Hauptverhandlung bezüglich des Vorwurfs der Unfallflucht entbehrlich geworden ist und dieses verfahren jedenfalls derzeit nicht nur vorläufig eingestellt worden ist.

Für den Fall, dass eine Wiederaufnahme der Ermittlungen diesbezüglich möglich sein sollte und erfolgen würde, wäre die zusätzliche Gebühr der Nr. 4141 auf die dann anfallenden Gebühren anzurechnen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91,708 Nr. ll und 713 ZPO.

RechtsgebietVVVorschriftenNr. 4141 VV

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