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20.02.2007 · IWW-Abrufnummer 070573

Oberlandesgericht Düsseldorf: Beschluss vom 19.12.2006 – 4 U 139/06

1. Nach Ziff. 6.2 c BBR A besteht für den Architekten kein Versicherungsschutz in der Berufshaftpflichtversicherung, wenn er Geschäftsführer eines Unternehmens ist, das beim selben Bauvorhaben Bauleistungen durch Subunternehmer ausführt.


2. Der Versicherungsschutz für die Planungsleistungen entfällt auch dann, wenn der Architekt mit dem Besteller neben dem Bauvertrag für sein Unternehmen einen zusätzlichen Architektenvertrag abschließt.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

BESCHLUSS

4 U 139/06
19.12.2006

LG Düsseldorf, 20.07.2019 - 11 O 377/05
OLG Düsseldorf, 16.11.2006 - 4 U 139/06
LG Düsseldorf, 19.07.2006 - 11 O 377/05

In dem Rechtsstreit XXX

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ##### sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. ##### und Dr. ##### am 19. Dezember 2006 einstimmig (§ 522 Abs. 2 ZPO) beschlossen:

Die Berufung des Klägers gegen das am 19. Juli 2006 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Gründe

1.

Wegen der Begründung wird auf den Ankündigungsbeschluss des Senats vom 16. November 2006 (4 U 139/06) verwiesen. Die Stellungnahme des Klägers vom 11. Dezember 2006 zeigt keine neuen Gesichtspunkte auf, die dem Senat zu einer abweichenden Würdigung Anlass geben. Die Regelung unter A. Ziff. VI der AVB ist für jeden um Verständnis Bemühten eindeutig, so dass weder die Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 3 BGB durchgreift, noch Wirksamkeitsbedenken unter dem Blickwinkel des Transparenzgebots bestehen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ein Urteil des Senats ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Berufungsstreitwert: 37.146,57 ?.

2.

Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27. März 2007 wird aufgehoben.

RechtsgebieteBGB, BBR AVorschriftenBGB § 305c Abs. 3; BBR A Ziff. 6.2 a, b, c

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