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26.10.2006 · IWW-Abrufnummer 062914

Landgericht Schweinfurt: Urteil vom 11.01.2006 – 42 O 365/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Schweinfurt

42 O 365/05

Endurteil

In dem Rechtsstreit XXX

wegen Forderung

hat die 4. Zivilkammer des Landgericht Schweinfurt durch Richter am Landgericht XXX als Einzelrichter, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom XXX für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.080,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.2.2005 Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw VW Passat Variant, Fahrgestell-Nr. XXX zu bezahlen.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von 1.282,36 Euro erledigt ist.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des in Ziffer 1 bezeichneten Fahrzeugs im Verzug der Annahme befindet.

3 . Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte. hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5 . Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten, einem Autohaus, die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Neufahrzeug.

Im Januar 2003 kaufte der Kläger bei der Beklagten einen Neuwagen der Marke Passat Variant, Comfortlinie 2,0 l zum Gesamtpreis von 25.344 Euro. In diesem Preis war die Nachrüstung des Pkw mit einer Standheizung zu einem Preis von 1.800,01 Euro enthalten. Aus Kostengründen legte der Kläger bei dem Fahrzeug, das mit einem 4-Zylinder-Otto-Motor mit 85 kW ausgestattet ist, Wert darauf, dass das Fahrzeug mit Normalbenzin 91 ROZ betrieben werden kann. Bei den Verkaufsgesprächen wurde dem Kläger von einem Mitarbeiter der Beklagten unter der Nr. XXX ein schriftliches Angebot unterbreitet, in dem unter der Rubrik ?technische Daten? bei dem Unterpunkt ?Kraftstoff? angegeben war: ?Super bleifrei, 95 ROZ (91 ROZ möglich).? In dem von der Beklagten verwendeten Verkaufsprospekt sind unter dem Stichwort ?Kraftstoffverbrauch? die Bemerkungen ?Superbenzin, Bleifrei oder Normalbenzin bleifrei, mindestens 91 ROZ? enthalten. In dem Bordbuch des verfahrensgegenständlichen Fahrzeugs ist in Kapitel 3.2. folgender Hinweis enthalten:

"Hat im Notfall der zur Verfügung stehende Kraftstoff eine niedrigere Oktanzahl, als der Motor benötigt, darf nur mit mittleren. Drehzahlen und geringerer Motorbelastung gefahren werden.

Starke Motorbelastung durch Vollgas oder hohe Drehzahlen können dann zu Motorschäden führen. Sobald wie möglich Kraftstoff mit ausreichender Oktanzahl nachtanken."

Im Teilabschnitt 3.3 enthält das Bordbuch für den verfahrensgegenständlichen Pkw unter der Rubrik "technische Daten" unter dem Stichwort "Kraftstoff" die Bemerkung "Super 95 ROZ/Normal 91 ROZ nach DIN EN 228", wobei darauf hingewiesen wird, dass beim Betanken mit Normalbenzin mit einer geringen Leistungsminderung; leichtem Mehrverbrauch und leicht nagelnden Motorgeräuschen bis zum Eingriff durch die Klopfregelung zu rechnen ist.

Nach dem Kauf des Pkws betankte der Kläger das Fahrzeug in der Folgezeit zunächst mit Normalbenzin 91 ROZ. Dies wirkte sich in der Praxis in der Weise aus, dass der Motor nicht ordnungsgemäß lief. Der Motor nahm kein Gas an, verschluckte sich und ruckte. Im Hinblick darauf verlangte der Kläger von der Beklagten Abhilfe bzw. Nachbesserung, was die Beklagte unter Hinweis auf ein Schreiben des Herstellers des Pkws ablehnte. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 20.01.2005 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte diese auf; das Fahrzeug bis spätestens 03.02.2005 zurückzunehmen. Die Beklagte teilte dem Kläger hierauf mit Schreiben vom 02.02.2005, dass das Fahrzeug ausschließlich mit bleifreiem Kraftstoff Super ROZ 95 Oktan betrieben werden müsse. Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung hatte der Kläger mit dem Fahrzeug 30.974 km zurückgelegt.

Der Kläger behauptet, ihm sei von der Beklagten vor dem Abschluss des Kaufvertrages zugesichert worden, dass das Fahrzeug mit Normalbenzin betankt werden könne.

Da dies im Hinblick auf die geschilderten Schwierigkeiten im Fahrverhalten nicht möglich war, fehle dem Fahrzeug eine vereinbarte Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB. Unter Berücksichtigung der gezogenen Nutzungen in Höhe von 0,67 % pro 1000 km könne der Kläger noch 20.080,-- Euro des Kaufpreises verlangen. Da die Beklagte die Rücknahme des Kraftfahrzeugs zu Unrecht verweigert habe, befinde sich die Beklagte im Annahmeverzug. Da davon auszugehen sei, dass die Beklagte mit Bankkredit arbeite, den. sie mit mindestens 7 % verzinsen müsse, und sie mit dem vom Kläger geleisteten Kaufpreis ihren Bankkredit teilweise getilgt habe, könne der Kläger auch eine entsprechende Verzinsung seiner Kaufpreiszahlung verlangen.

Der Kläger stellte zuletzt folgende Anträge:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.080,-- Euro nebst Zinsen i. H.. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2005 Zug um Zug gegen Rückgabe des. Pkw VW Passat Variant, Fahrgestell-Nr. XXX zu bezahlen.

2. Im übrigen wird der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des in Ziff. 1 bezeichneten Fahrzeugs im Verzug der Annahme befindet.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen i. H. v. 7 % aus 25.344,00 EUR seit dem 17.01.2003 bis zum 03.02.2005 zu bezahlen.

Die Beklagte stellt folgenden Antrag:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt vor, dass der Kläger ein Fahrzeug erworben habe, das zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs frei von Sachmängeln gewesen sei und die vereinbarte Beschaffenheit besessen habe. Der Anspruch des Klägers sei auf eine unmögliche Leistung gerichtet. Der verfahrensgegenständliche Pkw entspreche dem technischen Entwicklungsstand, bei der Volkswagen-AG. Bereits aus dem im Bordbuch enthaltenen Hinweis gehe hervor, dass das Fahrzeug ausschließlich mit Super Kraftstoff ROZ 95 Oktan betrieben werden dürfe. Der im Kaufvertragsangebot enthaltene Klammerzusatz "91 ROZ möglich" besage lediglich, dass Kraftstoff mit dieser Oktanzahl ausnahmsweise auf den Notfall beschränkt Verwendung finden dürfe. Durch die Kaufpreiszahlung des Klägers habe die Beklagte keine Schuldzinsen erspart.

Die Beklagte hat Beweis angeboten durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften vom 18.07.2005 und 09.11.2005 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch gem. §§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 440, 323, 346 BGB zu, da er rechtswirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist.

Der von der Beklagten an den Kläger im Januar 2003 verkaufte Pkw VW Passat Variant Comfortline hatte bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB. Zu der vereinbarten "Beschaffenheit" in diesem Sinne gehörte nämlich, dass der verfahrensgegenständliche Pkw mit Normalbenzin ROZ 91 betankt werden kann. Dies ergibt sich aus folgendem.

Das dem Kläger von der Beklagten ausgehändigte Angebot Nr: XXX enthält unter der Rubrik' "Kraftstoff? die Angabe "Super Bleifrei 95 RoZ (91 ROZ möglich). Ausweislich des Schreibens der Beklagten an den Kläger vom 03.09.2002 handelte es sich um ein individuelles Angebot der Beklagten an den Kläger. Das bedeutet, dass dem Kläger in dem Angebot mitgeteilt wurde, dass das Fahrzeug ohne jede Einschränkung auch mit Normalbenzin ROZ 91 betankt werden kann.

Gleiches ergibt sich aus dem vom Kläger vorgelegten Auszug aus dem Verkaufsprospekt, den die Beklagte dem Kläger aushändigte. In diesem Verkaufsprospekt ist unter der Rubrik "Kraftstoffverbrauch" die Anmerkung "Super Benzin, Bleifrei oder Normalbenzin, 'Bleifrei, mindestens 91 ROZ" enthalten. Diese Anmerkung bedeutet bei objektiver Betrachtung, dass sowohl Superbenzin als auch Normalbenzin getankt werden kann, wobei der Kraftstoff eine Oktanzahl von mindestens 91 ROZ aufweisen muss.
Solche Prospektangaben werden unter den Voraussetzungen von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB Vertragsinhalt, ohne dass es einer ausdrücklichen Einbeziehungsvereinbarung bedarf. Die Beklagte hat keinerlei Umstände vorgetragen, aus denen entnommen werden könnte, dass sie die Prospektangaben nicht kannte oder kennen musste oder dass die Kaufentscheidung des Klägers von diesen Angaben im Prospekt nicht beeinflusst wurde (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB). Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass er bei seiner Kaufentscheidung ausdrücklich Wert darauf gelegt hat, dass das Fahrzeug auch mit Normalbenzin betankt werden kann.

Nichts anderes ergibt sich aus dem Bordbuch des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Der von der Beklagten vorgelegte Auszug aus dem Bordbuch enthält unter dem Stichwort "Allgemeine Hinweise? zwar die Bemerkung, dass nur mit mittleren Drehzahlen und geringer Motorbelastung gefahren werden darf, wenn im Notfall der zur Verfügung stehende Kraftstoff eine niedrigere Oktanzahl hat, als der Motor benötigt. Diese Passage des Bordbuchs muss allerdings im Gesamtzusammenhang gelesen werden.

In dem vom Kläger vorgelegten Teil des Bordbuchs ist unter Punkt 3.3 Stichwort "technische Daten" unter der Rubrik "Kraftstoff" der Hinweis enthalten, dass "Super 95 ROZ/Normal 91 ROZ nach DIN N 228" verwendet werden kann. Dies bedeutet, dass jedenfalls dann Normalbenzin verwendet werden darf, wenn dieses eine Oktanzahl von mindestens 91 ROZ aufweist. Das Bordbuch enthält an dieser Stelle lediglich einen Hinweis darauf, dass bis zum Eingriff durch die Klopfregelung mit geringer Leistungsminderung, leichtem Mehrverbrauch und leicht nagelnden Motorgeräuschen zu rechnen ist. Somit kann auch unter Zugrundelegung der Angaben in dem Bordbuch davon ausgegangen werden, dass das Betanken des Fahrzeugs mit Normalbenzin möglich ist, ohne dass irgendwelche Einschränkungen - von den aufgeführten Punkten geringe Leistungsminderung, leichter Mehrverbrauch und leicht nagelnde Motorgeräusche bis zum Eingriff der Klopfregelung abgesehen - im Fahrverhalten auftreten. Da der ordnungsgemäße Betrieb des Fahrzeugs mit Normalbenzin 91 ROZ angesichts der vom Kläger geschilderten Auffälligkeiten im Fahrverhalten, die von der Beklagten nicht bestritten wurden, nicht gewährleistet ist, was die Beklagte in ihrem Schreiben an den Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 02.02.2005 auch einräumt, fehlte dem Pkw im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine vereinbarte Beschaffenheit.

Der Kläger hat .unwidersprochen vorgetragen, .dass die Beklagte unter Hinweis auf die Herstellerangaben eine Nachbesserung bzw. Abhilfe abgelehnt hat.

Mit Schreiben vom 20.01.2005 hat der Kläger gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.

Der Rücktritt des Klägers ist auch nicht wegen Unerheblichkeit des Sachmangels nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen.

Grundsätzlich haftet ein Verkäufer auch für geringfügige Sachmängel. Mit dem Rücktrittsrecht, das an die Stelle der früheren Wandelung getreten ist, ist der Käufer allerdings in einem Bagatellfall ("unerhebliche Pflichtverletzung") ausgeschlossen. Die Abgrenzung zwischen unerheblichen und erheblichen Mängeln ist im Gesetz nicht geregelt. Im Ergebnis ist die Bedeutung des Mangels nach der Verkehrsanschauung und den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei wird von einem nicht erheblichen Mangel auszugehen sein, wenn ein Mangel leicht erkennbar und mit geringen Kosten zu beseitigen ist. Bei der Bewertung eines Mangels darf dessen Bedeutung für die Gebrauchstauglichkeit der Kaufsache nicht aus dem Auge verloren werden. Ist der Mangel nur schwer zu beheben, spricht dieser Umstand für Erheblichkeit.

Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der vorliegende Mangel nicht zu beheben ist. Nach der Auskunft des Herstellers, den sich die Beklagte zu Eigen gemacht hat, kann das Fahrzeug nicht mit Normalbenzin 91 ROZ betankt werden. Durch die Diskussion um die Energieverknappung und den Umweltschutz ist auch die Frage nach der Kraftstoffart, zu einem zentralen Thema beim Kauf neuer Kraftfahrzeuge geworden.

Da die Beklagte hier sowohl in dem auf den Kläger zugeschnittenen Angebot als auch in den Prospektangaben schriftlich auf die Möglichkeit des Betankens mit Normalbenzin hingewiesen hat und der Kläger dies als ausschlaggebend für seine Kaufentscheidung bezeichnet hat, kann nicht von einem nur unerheblichen Mangel ausgegangen werden (so im Ergebnis auch LG Mainz, DAR 2002, 319).

Hierbei sind nicht nur finanzielle Einbußen des Klägers zu berücksichtigen, der für die Lebensdauer des Fahrzeugs statt günstigerem Normalbenzin teureres Superbenzin tanken muss. Soweit die Beklagte vorträgt, dass sich diese finanziellen Einbußen auf lediglich 500,-- Euro belaufen würden, basiert diese Berechnung lediglich auf der derzeitigen Preisdifferenz zwischen Super- und Normalbenzin, die sich in der Zukunft durchaus drastisch erhöhen kann. Allerdings kommt für den Kläger die Ungewissheit hinzu, inwieweit bereits Schäden an dem Motor durch das Betanken mit Normalbenzin bis November 2004 entstanden sind. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass der Motor des Pkws nicht ordnungsgemäß gelaufen ist, kein Gas angenommen hat, sich verschluckt und geruckt hat. Aus einer Gesamtschau .dieser Umstände ergibt sich, dass es sich nicht nur um einen unerheblichen Mangel handelte.

Der Einholung der von der Beklagten beantragten Sachverständigengutachtens bedurfte es nicht, da es sich bei der Frage, ob ein Rücktrittsgrund vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt.

Nach alledem ist der Kläger wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten. Folge des wirksamen Rücktritts ist, dass die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben sind. Dementsprechend muss sich der Kläger die gefahrenen Kilometer als Gebrauchsvorteil anrechnen lassen. Unstreitig hat der Kläger bis zur letzten mündlichen Verhandlung mit dem Pkw 30.974 km zurückgelegt. Bei der Bemessung der Gebrauchsvorteile legt die überwiegende Rechtssprechung einen Vergütungssatz vom 0,67 % des Bruttokaufpreises je angefangene 1000 km zugrunde. Dieser Berechnung des Klägers ist die Beklagte nicht entgegengetreten.

Ausgehend von einem Bruttokaufpreis von 25.344,- Euro betragen 0,67 % hiervon 169,80 Euro. Angesichts der zurückgelegten 30.974 km ergäben sich somit Gebrauchsvorteile in Höhe von 5.263,80 Euro (31 x 169,80 Euro), die vom Bruttokaufpreis abzuziehen sind.

Der Kläger kann somit im Wege der Rückabwicklung noch 20.080,20 Euro verlangen Zug um Zug gegen Rückgabe des verfahrensgegenständlichen Fahrzeugs. Da der Kläger nur 20.080,-- Euro geltend gemacht hat, steht: ihm dieser Anspruch in voller Höhe zu.

Im übrigen - hinsichtlich der Differenz von 1.282,36 Euro zum ursprünglich geltend gemachten Zahlungsbetrag in Höhe von 21.362,36 Euro - hat sich der Rechtsstreit erledigt.
Hinsichtlich dieses ursprünglich geltend gemachten Zahlungsbetrages war die Klage zunächst zulässig und begründet. Erst durch die Weiterbenutzung des Kraftfahrzeugs während des laufenden Rechtsstreits und die damit verbundene steigende Fahrleistung musste sich der Kläger nun höhere Gebrauchsvorteile anrechnen lassen, so dass sich der Zahlungsbetrag in Höhe der Differenz zwischen dem ursprünglich geltend gemachten Betrag und den nunmehr zuerkannten Betrag durch ein nach Rechtshängigkeit eintretendes Ereignis erledigt hat.

Da die Beklagte die Rücknahme des Fahrzeugs auf das Schreiben des Klägers vom 20.01.2005 hin abgelehnt hat, der Rücktritt des Klägers aber berechtigt war, befindet sich die Beklagte hinsichtlich der Rücknahme des Fahrzeugs im Annahmeverzug. Dies war auf Antrag des Klägers auszusprechen.

Abzuweisen war die Klage, soweit der Kläger Zinsen in Höhe von 7 % aus dem gezahlten Kaufpreis seit dem 17.01.2003 bis zum 03.02.2005 geltend macht. Zwar sind grundsätzlich vom Bereicherungsschuldner gezogene Nutzungen herauszugeben. Zu solchen Nutzungen gehören auch die Vorteile, die der Bereicherungsschuldner dadurch erlangt,. dass er eigene Verbindlichkeiten mit .dem vom Bereicherungsgläubiger gezahlten Kaufpreis tilgt und damit Schuldzinsen erspart (BGH, NJW 1998, Seite 2354).

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte allerdings bestritten, dass sie Schuldzinsen erspart hat. Den Beweis dafür hat der beweispflichtige Kläger nicht erbracht.. Die Klage war deshalb insoweit abzuweisen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Soweit die Hauptsache erledigt ist, hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da die Klage bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht. auf § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.

RechtsgebietKaufrechtVorschriften§ 434 Abs. 1 S. 3 BGB; § 437 Nr. 2 BGB, §§ 440, 323, 346 BGB

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