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18.10.2006 · IWW-Abrufnummer 062900

Finanzgericht Berlin: Urteil vom 14.08.2006 – 8 K 8004/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Finanzgericht Berlin
Az.: 8 K 8004/04

Freigegeben ab: 20. September 2006

URTEIL

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit XXX

w e g e n Einkommensteuer 2000

hat das Finanzgericht Berlin, 8. Senat, aufgrund der mündlichen Verhandlung
vom 14. August 2006 in der Besetzung mit

dem Vorsitzenden Richter am Finanzgericht Beck,
dem Richter am Finanzgericht Hockenholz,
der Richterin am Finanzgericht Heidelberg-Schulz
s o w i e
den ehrenamtlichen Richtern
Hosenfelder-Fritz und Schulz

für R e c h t erkannt:

Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Dezember 2003 wird mit der Maßgabe geändert, dass für das Fahrzeug Mercedes Vito kein Privatanteil angesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern die Kläger nicht vorher Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 2000 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit als Architekt sowie zur Bauüberwachung und Baubetreuung. Streitig ist zwischen den Beteiligten der Ansatz eines Privatanteils für das Fahrzeug Mercedes Vito in Höhe von 1 % des Listenpreises (11 412,00 DM).

Im Betriebsvermögen des Klägers befinden sich zwei Fahrzeuge, eine Limousine Mercedes-Benz S-Klasse sowie ein Mercedes-Benz Vito. Mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 berücksichtigten die Kläger einen Privatanteil nach der so genannten 1%-Regelung lediglich für die Mercedes Limousine.

Der Beklagte berücksichtigte bei der Veranlagung abweichend von der Erklärung einen Privatanteil auch für den Mercedes Vito.

Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein und trugen zur Begründung im Wesentlichen Folgendes vor:
Im Betriebsvermögen hätten sich zwei Fahrzeuge befunden. Dabei handele es sich um einen Pkw (Mercedes Limousine) und um einen Transporter (Mercedes Vito). Der Pkw sei in geringem Umfang privat genutzt worden, während der Transporter ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt worden sei. Hierfür spreche allein schon der Fahrzeugtyp. Ein Fahrtenbuch hätten sie jedoch nicht geführt. Insofern beriefen sich die Kläger auf ein Schreiben des Beklagten vom 19. Mai 2000, in dem ihnen mitgeteilt worden war, dass sie im Fall des Besitzes mehrerer Fahrzeuge ein Wahlrecht hätten, für welches der Fahrzeuge die 1%-Regelung Anwendung finden solle. Im Vertrauen auf dieses Schreiben hätten sie von der Führung eines Fahrtenbuches abgesehen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 3. Dezember 2003 hat der Beklagte den Einspruch hinsichtlich des hier noch streitigen Punktes als unbegründet zurückgewiesen.

Zur Begründung hat er im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Von den Klägern sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden, dass nur eines der beiden Fahrzeuge privat genutzt werde. Es widerspreche der Lebenserfahrung, dass in einem Zweipersonenhaushalt mit zwei Pkw ein Pkw gar nicht und der andere nur zu einem geringen Teil für Privatfahrten genutzt werde. Auch der Fahrzeugtyp des Mercedes-Benz Vito spreche entgegen der Ansicht der Kläger nicht gegen eine private Mitbenutzung. Denn bei diesem Fahrzeugtyp handele es sich keineswegs um ein reines Nutzfahrzeug, sondern um einen gut ausgestatteten Van, der üblicherweise genau wie ein Pkw eingesetzt werde. Hierfür spreche auch die Tatsache, dass das Fahrzeug als Pkw zugelassen gewesen sei.

Daher sei für beide Fahrzeuge ein Privatanteil anzusetzen. Da keine Fahrtenbücher geführt worden seien, seien die Privatanteile nach der so genannten 1%-Regelung zu ermitteln. Auf das von den Klägern angeführte Schreiben des Finanzamts vom 19. Mai 2000 könnten sich die Kläger nicht berufen. Zum einen sei schon fraglich, ob eine unvollständige Auskunft des Finanzamts, die im Ergebnis zu einer falschen steuerlichen Beurteilung führe, überhaupt einen Vertrauenstatbestand begründen könne. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass es sich nicht um eine verbindliche Auskunft gehandelt habe. Außerdem sei der Kläger im Rahmen einer im Jahre 1998 durchgeführten Prüfung über die 1%-Regelung zutreffend informiert worden. Aus diesem Grund hätte er mindestens bis Mitte Mai 2000 ein Fahrtenbuch führen müssen. Dass dies nicht geschehen sei, lasse nur den Schluss zu, dass der Kläger von Anfang an auf die Führung eines Fahrtenbuches habe verzichten wollen, obwohl ihm die Folgen bekannt gewesen seien.

Die Anwendung der 1%-Regelung führe bei der Mercedes Limousine zu einer vollständigen Kürzung der Betriebsausgaben. Bei dem Mercedes Vito sei dagegen nach der 1%-Regelung ein Privatanteil anzusetzen. Dieser betrage (95 100,00 DM x 1 % x 12 Monate =) 11 412,00 DM.

Hiergegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung die Kläger im Wesentlichen Folgendes vortragen:

Zum Betriebsvermögen des Klägers hätten im Streitjahr zwei Fahrzeuge gehört: Eine Mercedes-Benz Limousine der S-Klasse sowie ein Mercedes-Benz Vito. Den Mercedes-Benz S-Klasse habe der Kläger benutzt, um Besuche bei Bauherren zu machen. Dieses Fahrzeug sei in geringem Umfang auch von der Klägerin genutzt worden. Da sie körperlich behindert sei, fahre sie nur äußerst wenig Auto und könne allenfalls die Mercedes Limousine benutzen, weil diese ein Automatikgetriebe habe.

Den Mercedes Vito habe der Kläger ausschließlich für berufliche Zwecke benutzt, insbesondere um Baustellen aufzusuchen. Der Mercedes Vito sei weder von dem Kläger noch von seiner Frau privat gefahren worden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin seit Jahren behindert sei und praktisch den rechten Arm kaum bewegen könne. Mit der Mercedes S-Klasse könne sie noch kurze Strecken zurücklegen, weil dieser Wagen ein Automatikgetriebe und eine Servolenkung habe. Mit dem Mercedes Vito könne sie dagegen nicht fahren.

Auch er selbst habe den Mercedes Vito nicht privat genutzt. In den damaligen Jahren, in denen die Baubranche in Berlin noch geboomt habe, sei er praktisch jeden Tag von morgens bis abends mit dem Mercedes Vito von Baustelle zu Baustelle unterwegs gewesen.

In dem Mercedes Vito hätten sich von Anfang an nur der Fahrersitz und der Beifahrersitz befunden, aber keine weiteren Sitze. In dem Wagen befindet sich ein Klapptisch; außerdem habe er sich ein Regal für Aktenordner einbauen lassen. Er habe in dem Fahrzeug regelmäßig etwa 35 Ordner mitgeführt.

In dem Fahrzeug befanden sich ständig verschiedene Messgeräte, wie ein Nivelliergerät, ein Theodolit und ein Bandmaß. Daneben habe er natürlich die üblichen Arbeitsgeräte wie Hammer und Schippe in dem Fahrzeug mitgeführt.

Außerdem habe er in dem Fahrzeug die übliche Schutzkleidung, eine Jacke, einen Helm und Sicherheitsschuhe mitgeführt.
Außerdem habe der Kläger in dem Fahrzeug ständig Muster derjenigen Baustoffe wie etwa Steine und Farben mitgeführt, die sich die Bauherren ausgesucht hatten.
Das Fahrzeug verfüge außerdem über eine Anhängerkupplung. Er habe des Öfteren Muster von den Baustoffen zum Zwecke der Beweissicherung von den Baustellen in sein Büro mit-genommen.

Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Dezember 2003 zu ändern und für das Fahrzeug Mercedes Vito keinen Privatanteil anzusetzen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er bezieht sich zur Begründung seiner Auffassung im Wesentlichen auf die Ausführungen in seiner Einspruchsentscheidung sowie in dem BMF-Schreiben vom 21. Januar 2002.
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz ?EStG- sei die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen anzusetzen. Die private Nutzung könne abweichend hiervon mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen würden.

Würden gleichzeitig mehrere Kraftfahrzeuge zum Betriebsvermögen gehören, so sei der pauschale Nutzungswert grundsätzlich für jedes Fahrzeug anzusetzen, das von dem Unternehmer oder von zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen für Privatfahrten genutzt werde. Könne der Steuerpflichtige glaubhaft machen, dass die betrieblichen Kraftfahrzeuge durch Personen, die zur Privatsphäre des Steuerpflichtigen gehören, nicht genutzt würden, sei der Ermittlung des pauschalen Nutzungswertes aus allen vom Steuerpflichtigen privat mit genutzten Kraftfahrzeugen das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis zugrunde zu legen.

Da im vorliegenden Fall zum privaten Kreis der Kläger zwei Personen gehören würden, sei für beide Fahrzeuge ein privater Nutzungsanteil anzusetzen.
Die betriebliche Ausstattung des Fahrzeugs Mercedes Vito sei im vorliegenden Fall unerheblich, da es insofern lediglich darauf ankomme, dass dieses Fahrzeug für die Kraftfahr-zeugsteuer als Pkw zugelassen sei.

Dem Gericht haben drei Bände der von dem Beklagten für die Kläger zur Steuernummer xx/xxx/xxxxx geführten Steuerakten vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet, weil der Beklagte zu Unrecht auch für das Fahrzeug Mercedes Vito einen Privatanteil nach der 1%-Methode angesetzt hat.

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreise im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Davon abweichend kann die private Nutzung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG mit den auf die Privatfahrten entfallenden (tatsächlichen) Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Fahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.

Die Regelungen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG sind durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 in das Einkommensteuergesetz eingefügt worden. Sie bezwecken die vereinfachte Bewertung der privaten Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge und enthalten deshalb mit der in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG geregelten so genannten 1%-Methode eine grundsätzlich zwingende, grob typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung. Deren Anwendung kann der Steuerpflichtige nur durch substantiierten Nachweis der privat veranlassten Kraftfahrzeugkosten, d. h. grundsätzlich nur durch Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG vermeiden.

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG lediglich eine Regelung über die Bewertung der Privatnutzung enthält, die die tatsächliche Nutzung des betreffenden Wirtschaftsguts zu privaten Zwecken voraussetzt. Diese ist deshalb in jedem einzelnen Fall vor Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG konkret festzustellen. Insofern gelten allerdings die Grundsätze über den Anscheinsbeweis (Beweis des ersten Anscheins oder Prima-facie-Beweis (BFH, Beschluss vom 27. Oktober 2005, BFH/NV 2006, S. 292 sowie vom 11. Juli 2005, BFH/NV 2005, S. 1801). Denn die Vorschrift beruht auf dem allgemeinen Erfahrungssatz, dass ein Pkw auch tatsächlich privat mit benutzt wird, wenn eine derartige Mitbenutzung möglich ist (vgl. BFH, Urteil vom 13. Februar 2002, BStBl II 2003, S. 472 sowie BFH, Beschluss vom 11. Juli 2005, Sammlung der Entscheidungen des BFH ?BFH/NV- 2005, S. 1801). Wie der Bundesfinanzhof ? BFH - in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, reicht daher die bloße Behauptung, der betriebliche Pkw werde nicht für Privatfahrten genutzt, nicht aus, um die Anwendung der 1%-Regelung auszuschließen (vgl. BFH, Urteil vom 24. Februar 2000, Bundessteuerblatt ?BStBl- II 2000, S. 273). Der all-gemeine Erfahrungssatz, dass Personenkraftwagen und Krafträder typischerweise für private Zwecke mit genutzt werden, lässt sich jedoch, wie der BFH mit Urteil vom 13. Februar 2003 (BStBl II 2003, S. 472) festgestellt hat, nicht auf Lastkraftwagen und Zugmaschinen anwenden. Dies entspricht auch der Auffassung der Finanzverwaltung, wie sie sich aus dem BMF-Schreiben vom 21. Januar 2002 (BStBl I 2002, S. 148) ergibt (Tz. 1 letzter Satz).

Nach diesen Grundsätzen kann der allgemeine Erfahrungssatz, dass ein Kraftfahrzeug auch für private Zwecke genutzt werde im vorliegenden Fall auf den hier zu beurteilenden Mercedes Vito nicht angewendet werden, weil es sich dabei um einen LKW i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG handelt.

Aufgrund der Darstellung des Fahrzeugs durch den Kläger in den beiden mündlichen Verhandlungen ist das Gericht zu der Überzeugung gekommen, dass es sich bei dem Fahrzeug seiner Funktion nach um einen Lastkraftwagen handelt. Denn dieses Fahrzeug verfügt lediglich über zwei Sitze. Der übrige Teil des Fahrzeugs ist dagegen ausschließlich zum Transport von Baumaterialien, Bauwerkzeug, Baukleidung und Bauakten eingerichtet, so dass in diesem Teil des Fahrzeugs keine Personen mitgenommen werden können. Diese Darstellung des Fahrzeugs durch den Kläger hält das Gericht für glaubhaft.

Unerheblich ist dagegen entgegen der Ansicht des Beklagten, dass das betreffende Fahrzeug für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer nicht als Lastkraftwagen, sondern als Pkw eingeordnet worden ist. Denn wie der BFH insbesondere in seinem Urteil vom 13. Februar 2003 (BStBl II 2003, S. 472) dargestellt hat, kommt es für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nicht auf die kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung, sondern auf die objektive Beschaffenheit (Bauart und Einrichtung) des zu beurteilenden Fahrzeugs an. Insbesondere aufgrund der Einrichtung des hier zu beurteilenden Fahrzeugs ist dieses aber nicht als Pkw, sondern als Lkw im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu behandeln. Während das Fahrzeug, über das der BFH in seinem Urteil vom 13. Februar 2003 zu befinden hatte, ein allgemeines Kombinationsfahrzeug war, das über fünf Sitzplätze verfügte, befanden sich in dem vorliegend zu beurteilenden Fahrzeug, wie oben dargestellt, lediglich der Fahrer- und der Beifahrersitz. Im Übrigen war das Fahrzeug dagegen lediglich zum Transport von Gütern, nicht aber zum Transport von Personen eingerichtet und bestimmt.

Der allgemeine Erfahrungssatz, dass bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen, namentlich Pkw und Krafträder typischerweise für private Zwecke mit genutzt werden, gilt jedoch, wie der BFH insbesondere mit seinem bereits oben erwähnten Urteil vom 13. Februar 2003 entschieden hat, für derartige Lastkraftwagen und für Zugmaschinen nicht.

Ein Privatanteil ist für das streitige Fahrzeug somit nicht anzusetzen, weil das Gericht aufgrund der Einrichtung dieses Fahrzeugs und der gesamten übrigen Umstände des Falles zu der Überzeugung gelangt ist, dass dieses Fahrzeug nicht für private Zwecke mitbenutzt wurde. Denn eine Mitbenutzung durch die Klägerin scheidet aufgrund ihrer Behinderung aus. Aber auch eine private Nutzung des Fahrzeugs durch den Kläger hält das Gericht für ausgeschlossen. Denn insofern war zum einen zu berücksichtigen, dass die Mercedes Limousine durch seine Frau nur sehr geringfügig genutzt wurde, so dass dieses Fahrzeug ihm fast ausschließlich zur Verfügung stand. Im übrigen hält das Gericht es insbesondere wegen der Ausstattung und Einrichtung des Mercedes Vito als LKW für ausgeschlossen, dass der Kläger dieses Fahrzeug auch für private Fahrten genutzt hat.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf den §§ 151 Abs. 1 und 3 FGO sowie den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung XXX

RechtsgebieteEinkommensteuer, LohnsteuerVorschriften§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG

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