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06.10.2006 · IWW-Abrufnummer 062898

Landgericht Paderborn: Urteil vom 21.07.2005 – 1 S 46/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Öffentliche Sitzung der 1. Zivilkammer des Landgerichts

1 S 46/05
Paderborn, den 21. Juli 2005

Gegenwärtig:
Präsident des Landgerichts Dr. Brüggemann
als Vorsitzender

Richterin am Landgericht Schmidtmann
Richterin am Landgericht Kelm-Schroeter
als beisitzende Richterinnen

Von der Hinzuziehung eines Protokollführers wird gem. § 159 Abs. 1 Satz 2 ZPO abgesehen.

Gem. § 160 a ZPO wurde das Protokoll vom Richter auf Tonträger diktiert und anschließend übertragen.

Die nachbenannten Parteivertreter erklärten sich mit der Löschung des Tonträgers nach Übertragung des Diktats in Langschrift einverstanden.

In Sachen

erschienen bei Aufruf:
1. die KIäger und Berufungskläger in Person
und Rechtsanwalt

2.. für die Streitverkündete
Rechtsanwalt~

3. für die RAe. der Beklagte in Person und Rechtsanwalt XXX

Dem Vertreter der Kläger und dem Vertreter der Streitverkündeten wurden Abschriften des Schriftsatzes vom 20.07.2005 überreicht.

Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert.

Die Kammer wies darauf hin, dass sie nach der Vorbereitung für die Berufung nur ganz geringe Erfolgsaussichten sieht; sie teilt nicht die Auffassung der Kläger, dass mit einer Gebühr, die für eine Zielleistung erhoben werden kann, sämtliche bei der individuell durchgeführten Operation anfallenden ärztlichen Leistungen insgesamt abgegolten sind. Vielmehr beinhaltet die Gebühr für die Zielleistung die Abgeltung der ärztlichen Leistungen, die für die typischer Weise anfallenden Arbeiten notwendig sind. Die Kammer weist darüber hinaus daraufhin, dass sie für den Fall, dass die Parteien eine Einigung nicht erzielen können, den Gutachter zu einem Termin laden musste, weil der Kammer das Gutachten insoweit nicht verständlich ist, als der Gutachter stets von zwei Operationsberichten spricht, in der Akte sich jedoch nur ein Operationsbericht, bestehend aus drei Seiten befindet, der das Datum vom 01.04.2003 trägt. Im übrigen ist die Kammer auch nicht der Auffassung, dass sich, weil möglicherweise die Dokumentationspflicht des Beklagten nicht eingehalten worden ist, die Beweislast im vorliegenden Verfahren eine Umkehrung erfährt.

Hier handelt es sich um ein Verfahren, in dem die Kläger Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 112 BGB erheben. Es handelt sich nicht um Ansprüche, die aufgrund eines Kunstfehlers geltend gemacht werden. Nur im letzten Fall hat die Rechtsprechung den Grundsatz der Umkehr der Beweislast wegen Fehler in der Dokumentation entwickelt. Zu den einzelnen streitigen Ziffern weist die Kammer darauf hin, dass selbst nach der Stellungnahme der Ärztekammer die Ziffer 2258 geltend gemacht werden kann. Aus dem Inhalt der Akten geht für die Kammer auch hervor, dass sich die Parteien grundsätzlich darüber einig sind, dass die Ziffer 2562 geltend gemacht werden kann, dass sich die Parteien jedoch lediglich über die Höhe des in Rechnung gestellten Faktors streiten. Bzgl. der verbleibenden Ziffern neigt die Kammer zu der Auffassung, dass diese als Sonderleistungen von dem Beklagten zu Recht abgerechnet worden sind.

Nunmehr schlossen die Parteien XXX

auf Vorschlag des Gerichts folgenden Vergleich

1. Der Beklagte zahlt an die Kläger 127,88 ? (i.W.: Einhundertsiebenundzwanzig 88/100 Euro).

2. Die Streitverkündete zahlt an die Kläger als Gesamtgläubiger 591,02 ? (i.W.: Fünfhunderteinundneunzig 02/100 Euro)

3. Damit sind alle Ansprüche der Parteien aus der Abrechnung des Beklagten gegenüber der Klägerin zu 1) vom 25.02.2003 erledigt.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen die Kläger als Gesamtschuldner 83 %, der Beklagte 17 %.

RechtsgebietVersicherungsrechtVorschriftenGOÄ, BGB, ZPO

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