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06.09.2006 · IWW-Abrufnummer 062614

Finanzgericht des Saarlandes: Urteil vom 23.05.2006 – 1 K 420/02

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


1 K 420/02

FINANZGERICHT DES SAARLANDES

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit XXX

wegen Einkommensteuer 1998

hat der 1. Senat des Finanzgerichts des Saarlandes in Saarbrücken unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Finanzgerichts Dr. Axel Schmidt-Liebig als Vorsitzender, der Richter am Finanzgericht Dr. Peter Bilsdorfer und Günter Berwanger sowie der ehrenamtlichen Richter Johanna Busch (Studiendirektorin) und Klaus-Rudolf Werding (Gärtnermeister)

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2006 für Recht erkannt:

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision zu.

Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof (Anschrift siehe unten) schriftlich einzulegen. Die Revisionsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Abschrift oder Ausfertigung des Urteils soll ihr beigefügt werden. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen.

Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite "www.bundesfinanzhof.de" lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier befinden sich auch weitere Informationen über die Einzelheiten des Verfahrens, das nach der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) einzuhalten ist.

Bei der Einlegung und Begründung der Revision sowie in dem weiteren Verfahren vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

Anschrift
B u n d e s f i n a n z h o f
Ismaninger Str. 109
81675 München
Telefax 089 / 9231 - 201

Tatbestand

Die Kläger, die als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, streiten mit dem Beklagten um die Höhe der Einkünfte aus ihrer Beteiligung am DVG Fonds DM-Rendite-Plus (WKN 976377, heute: DVG Euro-Rendite-Plus).

Die Kläger erwarben in der Zeit vom 19. Februar 1998 bis zum 11. März 1998 insgesamt 90.130 Stück Anteile am vorbezeichneten Fonds. Im Einzelnen wurden von den Klägern folgende Erwerbe getätigt:

Datum des Kaufs / Stückzahl / Anschaffungskosten / Stückpreis

19. Februar 1998 / 23.670 / 1.785.373,04 DM / 75,43 DM

10. März 1998 / 21.000 / 1.588.358,52 DM / 75,64 DM

11. März 1998 / 7.200 / 544.294,20 DM / 75.60 DM

12. März 1998 / 38.260 / 2.892.698,64 DM / 75,61 DM

insgesamt / 90.130 / 6.810.724,40 DM / 75,57 DM

Der DVG Fonds DM-Rendite-Plus wurde am 31. Mai 1995 aufgelegt und legte hauptsächlich in deutschen Genussscheinen mit kurz- bis mittelfristigen Laufzeiten sowie in andere festverzinsliche Papiere mit hohen Renditen an (vgl. http://www.dws.de/cgi-bin/portrait.cgi?976377ue.de.htm). Dem Zinsänderungsrisiko der Genusscheine begegnete der Fonds durch den Verkauf von Terminkontrakten auf Bundesanleihen. Im Falle von Zinssteigerungen an den Kapitalmärkten sollten die Kursverluste bei den Genussscheinen durch Gewinne bei den Terminkontrakten ausgeglichen werden (Bl. 63).

Am 20. Oktober 1998 verkauften die Kläger sämtliche Anteile zu einem Kurswert von 6.907.563,20 DM (Bl. 34). Die Deutsche Bank Saar wies in ihrer zum 31. Dezember 1998 erstellten Erträgnisaufstellung für diesen Vorgang einen Zwischengewinn von 372.236,90 DM aus (ESt, Bl. 121). Dieser Zwischengewinn wurde der Kapitalertragssteuer unterworfen.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1998 erklärten die Kläger bezüglich der vorerwähnten Anlage lediglich Erträge von 96.840 DM (ESt, Bl. 119), und zwar als Differenz der Anschaffungskosten zu dem Veräußerungserlös (ESt, Bl. 107).

Im Einkommensteuerbescheid 1998 vom 10. Oktober 2001 legte der Beklagte den diesbezüglichen Einkünften den aus der Erträgnisaufstellung der Deutschen Bank Saar hervorgehenden Betrag von 372.236,90 DM zugrunde (ESt, Bl. 138).

Am 12. November 2001 (Rbh, Bl. 1) legten die Kläger gegen diesen Bescheid mit der Begründung Einspruch ein, dass im Rahmen des Verkaufs der Anteile lediglich ein Betrag von 96.841 DM als Ertrag zugrunde gelegt werden könne, da es sich vorliegend um eine Finanzinnovation i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG handele. Demnach sei als Gewinn die Differenz zwischen dem Anschaffungspreis und dem Veräußerungspreis heranzuziehen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 2002 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück (Bl. 8). Der Beklagte erließ am 19. November 2002 einen geänderten Bescheid, der die streitigen Einkünfte jedoch unverändert ließ (Bl. 27).

Am 19. November 2002 erhoben die Kläger Klage.

Sie beantragen (Bl. 1),

den Einkommensteuerbescheid 1998 vom 10. Oktober 2001 in Form der Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 2002 insoweit zu ändern, als Einkünfte aus Kapitalvermögen in Bezug auf die Anteile des DVG Fonds DM-Rendite-Plus nur i.H.v. 96.841 DM berücksichtigt werden.

Der DVG-Fonds DM Rendite-Plus stelle eine Finanzinnovation i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG dar. Eine Finanzinnovation sei auch dann gegeben, wenn die Anlage nicht hochspekulativ sei. Die Anlage sei nicht risikolos, da ein nicht unbedeutender Anteil des Fondsvermögens auf Anleihen entfalle. Mangels des Nachweises einer Emissionsrendite müsse die Besteuerung auf der Basis eines Vergleichs zwischen Anschaffungs- und Veräußerungskosten erfolgen.

Der Beklagte beantragt (Bl. 21),

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Er führt aus, dass der DVG Fonds DM-Rendite-Plus keine Finanzinnovation darstelle, da der Fonds konservativ ausgelegt und relativ risikoarm sei, so dass § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG keine Anwendung finde und der ausgewiesene Zwischengewinn der Besteuerung unterliege.

Der Berichterstatter hat mit Schreiben vom 28. Juli 2005 (Bl. 29) die Deutsche Bank Saar um Auskunft ersucht, wie diese den Zwischengewinn von 372.236,90 DM berechnet hat. Auf die Auskünfte der Deutschen Bank vom 16. September 2005 (Bl. 35 ff.), 9. Januar 2006 (Bl. 50) und 20. Januar 2006 (Bl. 52 f.) wird verwiesen.

Der Senat hat mit Gerichtsbescheid vom 1. März 2006, den Klägern zugestellt am 21. März 2006 (Bl. 81), die Klage als unbegründet abgewiesen. Am 20. April 2006 haben die Kläger die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt (Bl. 83).

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Verwaltungsakten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Beklagte hat zu Recht die streitigen Einkünfte der Besteuerung unterworfen. Die Kläger haben aus ihrer Beteiligung am DVG Fonds DM-Rendite-Plus Erträge in der vom Beklagten angesetzten Höhe erzielt.

1. Rechtliche Grundlagen

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien, Kuxen und Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Bei der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft rechnen hierzu auch die Ausschüttungen auf Anteilsscheine an dem Wertpapier-Sondervermögen, soweit sie nicht Betriebseinnahmen sind (§ 39 Abs. 1 KAGG a.F.). Zu den Einkünften in diesem Sinne gehört auch der Zwischengewinn (§ 39 Abs. 1a KAGG a.F.), wobei § 39 Abs. 1a Satz 2 KAGG a.F. diesen im Einzelnen definiert (dazu auch BFH, Urteil vom 27. März 2001 I R 120/98, BFH/NV 2001, 1539). Die Regelung des § 39 Abs. 1a KAGG geht zurück auf das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts (StMBG) vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I 1993, 2310; hier: Art. 9 StMBG, BGBl. I 1993, 2330).

§ 20 Abs. 2 EStG erweitert den Katalog des § 20 Abs. 1 EStG um bestimmte Einnahmesurrogate. Diese greifen ersatzweise dort ein, wo eine Besteuerung nicht bereits nach § 20 Abs. 1 EStG stattfindet ("zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch").

Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen u.a. auch die Einnahmen aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen, wenn Stückzinsen nicht besonders in Rechnung gestellt werden oder bei denen die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis abhängt (Buchst. c) oder bei denen die Kapitalerträge in unterschiedlicher Höhe gezahlt werden (Buchst. d, 1. Alt.), soweit sie der rechnerisch auf die Besitzzeit entfallenden Emissionsrendite entsprechen. Weist der Steuerpflichtige die Emissionsrendite nicht nach, gilt der Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung der Wertpapiere und Kapitalforderungen (sog. Marktrendite) als Kapitalertrag (§ 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 EStG).

Die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen wird dabei von dem Grundsatz beherrscht, dass zwischen dem Kapitalvermögen als solchem und dem Ertrag als Frucht des Kapitals zu unterscheiden ist. Grundsätzlich wirken sich deshalb Wertveränderungen der Kapitalanlage als solche auf die Besteuerung der erzielten Erträge im Rahmen des § 20 EStG nicht aus (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. etwa BFH, Urteil vom 24. Oktober 2000 VIII R 28/99, BStBl II 2001, 97).

Die Praxis der Banken ist dadurch gekennzeichnet, dass immer wieder neue Anlageprodukte entwickelt werden, deren Ziel die "Steueroptimierung" darstellt (so Harenberg, NWB Fach 3, S. 12151): An sich steuerbare Nutzungserträge werden in nicht steuerbare Wertzuwachsleistungen "umgewandelt", bei denen der Nutzungsertrag aus der Kapitalüberlassung im Kurs gesammelt wird, weshalb auch von Kursdifferenzpapieren mit versteckten Veräußerungszinserträgen gesprochen wird (dazu FG Berlin, Urteil vom 22. April 2004, 1 K 1100/03, EFG 2004, 1450; siehe auch Schmidt/Weber-Grellet, EStG, Komm., 24. Aufl., 2005, § 20, Tz. 180).

Der Gesetzgeber hat mit der durch das StMBG vom 21. Dezember 1993 eingefügten Neuregelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG die Erfassung von verdeckten Zinserträgen bei sog. Finanzinnovationen gesetzlich abgesichert. Er wollte klarstellen, dass Vorteile, die unabhängig von ihrer Bezeichnung und ihrer zivilrechtlichen Gestaltung bei wirtschaftlicher Betrachtung für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung erzielt werden, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören (vgl. BT-Drucks. 12/5630, S. 59). Hierbei wird in gewissem Umfang in Kauf genommen, dass sich durch den Kapitalmarkt verursachte Wertveränderungen auf der Vermögensebene auch ertragsteuerlich niederschlagen (so BMF-Schreiben vom 14. Juli 2004 IV C 1 - S 2252 - 171/04, juris).

Die Besteuerung nach der sog. Marktrendite stellt dabei einen Systembruch dar, weil auch Wertänderungen ohne den Charakter eines Nutzungsentgelts als Kapitalertrag gelten. Bei einem solchen Eingriff in ein bestehendes Besteuerungssystem sind die tatbestandlichen Voraussetzungen, unter denen die systemwidrigen Rechtsfolgen eintreten sollen, eindeutig und unmissverständlich festzulegen. Ist dies nicht geschehen, liegt jedenfalls im Zweifel eine restriktive Auslegung näher als eine extensive, zumal nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Systemwidrigkeit einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz indizieren kann (so BFH, Urteil vom 24. Oktober 2000 VIII R 28/99, BStBl II 2001, 97 unter Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 7. November 1972 1 BvR 338/68, BVerfGE 34, 103, 115; vom 22. Februar 1984 1 BvL 10/80, BVerfGE 66, 214, 224, m.w.N.).

2. Anwendung im Streitfall

Der Senat kann dahin stehen lassen, ob es sich bei der streitigen Anlage um eine Finanzinnovation gehandelt hat. Entscheidend ist nach Auffassung des Senats allein, dass nach der im Streitjahr 1998 anwendbaren Regelung in § 39 Abs. 1a KAGG a.F. zu den Einkünften nach § 39 Abs. 1 Abs. 1 KAGG a.F. (und damit bereits zu den Einkünften aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) auch ein Zwischengewinn gehörte. Auf die Frage, ob die Anlage eine Finanzinnovation darstellt, kommt es folglich nicht mehr an, da bereits eine (vorrangigere) Besteuerung nach § 39 Abs. 1 Abs. 1 KAGG a.F. i.V. mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu erfolgen hat.

Aus den vom Berichterstatter eingeholten Auskünften, speziell derjenigen der Fondsgesellschaft selbst vom 20. Januar 2006 (Bl. 53), geht hervor, dass sich im Streitfall Zwischengewinne ergeben haben. Die Fondsgesellschaft hat erläutert, dass beim Erwerb der Anteile keine Stückzinsen gezahlt wurden, so dass sich insoweit keine (negativen) Einnahmen ergeben haben. Beim Verkauf der Anteile sind jedoch entsprechende Erträge realisiert worden. Die Fondsgesellschaft hat dargelegt, dass zum Verkaufstermin 20. Oktober 1998 ein Zwischengewinn von 4,13 DM je Fondsanteil zu verzeichnen war, der entsprechend den vorerwähnten gesetzlichen Regelungen der Besteuerung zugrunde zu legen war.

Der Hinweis der Kläger (Bl. 66), ein Verkauf der Anteile kurz vor dem Zinstermin (3. Juni 1998) hätte nicht zu einem entsprechenden Zwischengewinn geführt, trifft in der Sache zwar zu, ist jedoch eine systemgerechte Folge der tatsächlichen Gegebenheiten, da dann von dem Anleger keine Zwischenzinsgewinne erzielt worden sind. Wenn -wie im Streitfall- eine Veräußerung erst nach dem Zinstermin erfolgt, hat dies zwingend die Erfassung des Zwischengewinns zur Folge. Ein Kursverlust der Genussscheine vollzieht sich dem gegenüber auf der Vermögensebene und wirkt sich dementsprechend einkommensteuerlich nicht aus.

3. Die Klage kann somit keinen Erfolg haben. Sie war als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, um dem BFH in Ergänzung der dort anhängigen Verfahren (VIII R 6/05, VIII R 62/04, VIII R 67/04, VIII R 48/04) Gelegenheit zu geben, Grundsätze der Besteuerung im Zusammenhang mit einer Fondsanlage zu entwickeln.

RechtsgebietEinkommensteuerVorschriften20 Abs. Abs. 2 Nr. 4 EStG

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