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29.08.2006 · IWW-Abrufnummer 062372

Landgericht Nürnberg-Fürth: Urteil vom 27.07.2006 – 8 O 10739/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


LANDGERICHT NÜRNBERG-FÜRTH
Geschäftsnummer: 8 0 10 7 3 9/0 5

IM NAMEN DES VOLKES

Das Landgericht Nürnberg-Fürth, 8. Zivilkammer, erlässt durch die Richterin ... als Einzelrichterin,

in dem Rechtsstreit XXX

wegen Schadensersatz,

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.7.2006 folgendes

Endurteil:


I. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 110,32 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz daraus seit dem 18.08.2005 zu bezahlen.

II. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 21,11 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz daraus seit dem 18.08.2005 zu bezahlen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 3/4 und die Beklagten als Gesamtschuldner 1/4 zu tragen.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss:

Der Streitwert wird festgesetzt auf 6.689,26 EUR bis zum 29.12.2005;
3.983,34 EUR ab dem 30.12.2005.

Tatbestand:

Gegenstand des Rechtsstreits sind Schadenersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls auf dem Parkplatz der, Firma ~m 16.07.2005, eine~ Samstag, gegen 13:30 Uhr.

Beteiligt an dem Unfallgeschehen waren der Kläger mit seinem Pkw Citroen Evasion, amtliches Kennzeichen ... sowie die Beklagte zu 1) als Fahrerin des Pkw Marke VW Touran, amtliches Kennzeichen ....Der Beklagte zu 2) war Halter dieses Fahrzeuges, die Beklagte zu 3) die gesetzliche Haftpflichtversicherung.

Der Kläger befuhr den Verbindungsweg auf oben genanntem Parkplatzgelände, als die Beklagte ,zu 1) rückwärts aus einer Parkbucht heraus fuhr. In der nächsten bzw. übernächsten Parkbucht rechts neben dem Beklagtenfahrzeug (aus Sicht der Beklagten zu 1)) stand ein überdurchschnittlich hoher und breiter Geländewagen der Marke BMW X 5, der die Sicht für die Parteien behinderte. Es kam zum Zusammenstoß zwischen der vorderen rechten Fahrzeugecke bzw. dem Kotflügel des Klägerfahrzeugs und dem Beklagtenfahrzeug hinten rechts.

Der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Kläger machte mit Schreiben vom 09.08.2005 unter Fristsetzung bis zum 17.08.2005 folgende Schadenspositionen geltend:

Reparaturkosten: 4.226,58 EUR
Sachverständigengebühren: 460,64 EUR
Kostenpauschale: 26,00 EUR
Mietwagenkosten: 1.976,04 EUR
Gesamtbetrag: 6.689,26 EUR

Hierauf bezahlte die Beklagte zu 3) gemäß Abrechnung vom 12.12.2005 (Anlage B 4):

Reparaturkosten: .4.226,58 EUR
Sachverständigengebühren: 431,78 EUR
Kostenpauschale: 25,00 EUR
Mietwagenkosten: 728,48 EUR
Gesamtbetrag: 5.411,84 EUR
Davon 50 %: 2.705,92 EUR

Bei den Mietwagenkosten (Anmietzeitraum vom 19.07.2005 bis 27.07.2009) berücksichtigte der Kläger einen 3%igen Abzug für ersparte Eigenaufwendungen sowie einen 50%igen Abzug bei den Haftungsbefreiungskosten. Die Mietwagenfirma verfügte nur über einen Tarif.

Die Beklagte zu 3) ermittelte die nach ihrer Auffassung erstattungsfähigen Mietwagenkosten wie folgt:

Schwacke-Mietwagenpreisliste, Mietwagengruppe 5:
9 Tage: 461,00 EUR
Zustellungskosten 50,00 EUR
50 % Haftungsbefreiung für 9 Tage: 117,00 EUR
Zwischensumme: 628,00 EUR
16 % Mehrwertsteuer: 100,48 EUR
insgesamt: 728,48 EUR

Der Kläger behauptet, er habe den Verbindungsweg auf oben genanntem Parkplatzgelände mit angemessener Geschwindigkeit von allenfalls 15 km/h befahren. Die Beklagte zu 1) sei für ihn völlig unvorhersehbar rückwärts aus einer Parklücke heraus gefahren, so dass er keinerlei Möglichkeit mehr gehabt habe, sein Fahrzeug hinreichend abzubremsen.

Nachdem die Beklagte zu 3) am 15.12.2005 2.759,41 EUR (2.705,92 EUR zzgl. 53,52 EUR Zinsen) auf die Hauptforderung (Klageantrag Ziff. I) und 165,71 EUR auf die Nebenforderung (Klageantrag Ziff. II) gezahlt hatte, hat der Kläger die Hauptsache mit Schriftsatz vom 20.12.2005 insoweit für erledigt erklärt. Die Beklagten haben der Erledigterklärung in der Klageerwiderung vom 30.12.2005 zugestimmt.

Der Kläger beantragt zuletzt:

I. Die Beklagten werden verurteilt gesamtschuldnerisch an den Kläger 3.983,34 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz daraus seit 18.08.2005 zu bezahlen.
II. Die Beklagten werden verurteilt gesamtschuldnerisch an den Kläger weitere 128,64 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz daraus seit 18.08.2005 zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagten behaupten, der Kläger habe den Parkplatz viel zu schnell, das heißt mit einer Geschwindigkeit von deutlich mehr als 30 km/h befahren. Bei der gebotenen langsamen und vorsichtigen Fahrweise auf Parkplätzen hätte er nicht nur das rückwärts fahrende Beklagtenfahrzeug, sondern bereits bei Beginn des Anfahrens dessen Rückscheinwerfer erkennen können und müssen.

Bezüglich der Sachverständigengebühren behaupten die Beklagten, das Sachverständigenbüro XXX sei Mitglied im XXX. Insoweit bestehe mit der Beklagten zu 3) ein Abrechnungsabkommen, so dass das Büro XXX lediglich Gebühren in Höhe von 431,78 EUR verlange.

Die Beklagten sind bezüglich der Mietwagenkosten der Auffassung, dass aufgrund des Alters des Klägerfahrzeuges (Erstzulassung: 23.01.1995, Km-Stand zum Unfallzeitpunkt 171.741) nur ein Fahrzeug der Gruppe 5 (statt Gruppe 6 wie Klägerfahrzeug) erstattungsfähig sei.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2006 (Bl. 54/68 d.A.) Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 01.03.2006 durch Einholung eines mündlichen unfallanalytischen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen XXX und gemäß Verfügung vom 01.03.2006 durch Vernehmung der Zeugin XXX . Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2006 (BI. 54/68 d.A.), Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klage ist zulässig, jedoch nur in Höhe von 110,32 EUR begründet.

II.

Der Unfall ereignete sich auf einem privaten Parkplatz der Firma XXX- Der Sachverständige hat festgestellt, dass sich auf dem Parkplatz keine Schilder zur Regelung des Verkehrs im Parkplatzbereich befinden. Somit gilt gemäß § II StVO der Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme, insbesondere das Gebot besonderer Umsicht und der Örtlichkeit angepasster Geschwindigkeit (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage, § 1 StVO, Rn. 5).

Beim Herausfahren aus einer Parkbucht des Parkplatzes gilt somit weder § 8 I StVO noch § 10 StVO. Vielmehr trifft beide Verkehrsteilnehmer die Pflicht zu gesteigerter Rücksichtnahme (vgl. Grüneberg, Haftungsquoten, 8. Auflage, Rn. 272).

Vorliegend wurde die Pflicht zu gesteigerter Rücksichtnahme von beiden verletzt. Vom Kläger in dem er mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren ist und von der Beklagten zu 1). in dem sie ohne Sicht und ohne sich einweisen zu lassen rückwärts aus der Parklücke raus gefahren ist.
Nach Abwägung der gegenseitigen Verursachungsbeiträge (§:17 I, II StVG). kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der streitgegenständliche Unfall von beiden Parteien zu gleichen Anteilen verschuldet worden ist.

Zu Lasten des Klägers wirkt sich seine überhöhte Geschwindigkeit aus, die mit mindestens15 km/h in Ansatz zu bringen ist. Der Sachverständige hat nachvollziehbar und ausführlich begründet dargelegt, dass der Kläger mit einer Geschwindigkeit zwischen 15 und 20 km/h gefahren sein muss. Der Kläger selbst hat in seiner informatorischen Anhörung angegeben, dass er zwischen 10 und 15 km/h gefahren sei. Das Gericht legt zu Gunsten des Klägers seiner Entscheidung eine klägerische Geschwindigkeit von 15 km/h zu Grunde. Eine weitere sachverständige Begutachtung nach Vorlage von möglicherweise vorhandenen Schadensbildern des Beklagten-Pkw war nicht einzuholen, nachdem der Sachverständige dargelegt hat, dass der Rahmen von 15 bis 20 km/h feststeht und lediglich eine weitere Konkretisierung möglich sei. Das Gericht legt aber seiner Entscheidung ohnehin, nur 15 km/h zugrunde, so dass es darauf nicht mehr ankommt. 15 km/h sind unter Berücksichtigung eines stark frequentierten Parkplatzes eines Baumarktes am Samstag mittag als deutlich überhöht anzusehen. Angesichts der Örtlichkeit und der tatsächlichen Situation und insbesondere weil der Kläger selbst ausführt, dass aufgrund der eingeparkten Fahrzeuge (BMW X 5), schlechte Sicht bestand, hätte der Kläger mit Schrittgeschwindigkeit bei stetiger Bremsbereitschaft fahren müssen (vgl. Grüneberg, Haftungsquoten, 8. Auflage, Rn. 272 m.w.N.). Hätte er dies getan, wäre der Unfall nach den Feststellungen des Sachverständigen auch vermeidbar gewesen.

Zu Lasten der Beklagten zu 1) ist zu berücksichtigen, dass sie zwar zur Überzeugung des Gerichts darlegen konnte, dass sie sich mit Schrittgeschwindigkeit aus der Parklücke rausgetastet hat, dass sie aber trotz schlechter Sicht quasi "blind" rückwärts gefahren ist. Das Gericht ist aufgrund der informatorischen Anhörung der Beklagten zu1) davon überzeugt, dass sich diese Schritt für Schritt aus der Parklücke heraus getastet hat. Die Beklagte zu 1) schilderte den Verkehrsunfall ruhig, sachlich und ohne Widersprüche und gab auch offen zu, dass sie aufgrund des BMW X 5 schlechte Sicht hatte. Die Behauptung der Beklagten zu 1) Schritt für Schritt heraus gefahren zu sein deckt sich auch mit der vom Sachverständigen ermittelten Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs zwischen 3 und 5 km/h. Letztlich hat der Kläger auch nicht behauptet, dass die Beklagte zu 1) zu schnell gefahren sei, vielmehr sei ihr Rückwärtsfahrvorgang für ihn völlig unvorhersehbar gewesen, so dass er keinerlei Möglichkeit mehr gehabt habe, sein Fahrzeug hinreichend abzubremsen. Dieser Sachvortrag steht auch in Einklang mit den Feststellungen des Sachverständigen, wonach die Kollision bei 15 bis 20 km/h nicht mehr vermeidbar war. Anders wäre dies aber bei Einhaltung einer angemessenen Geschwindigkeit von 5 -7 km/h und sogar noch bei 10 km/h gewesen.

Der Kläger kann somit 50 % seiner unfallbedingten Schäden gemäß § 249 II BGB verlangen. Die Beklagte hat bis auf die Mietwagenkosten und die Gutachterkosten bereits sämtliche eingeklagten Positionen zu 50 % reguliert, so dass nur mehr über die Differenz zwischen 50 % der eingeklagten und 50 % der regulierten Mietwagenkosten sowie über die Differenz bezüglich der Gutachterkosten zu entscheiden ist. Die Kostenpauschale beträgt - wie von der Beklagten zu 3) zu 50 % reguliert - 25 EUR (§ 287 ZPO).

Das Gericht bezieht sich hinsichtlich der Mietwagenkosten ausdrücklich auf die neueste Entscheidung des BGH vom 09.05.2006 (Az.: VI ZR 117/05). Ebenso wie im vorliegenden Fall betrifft der Fall des BGH eine Mietwagenfirma die nur zum "Unfallersatztarif" anbietet. Vorliegend mietete der Kläger ein gruppengleiches Ersatzfahrzeug (Gruppe 6) am 19.07.2006, also drei Tage nach dem Unfall, an, welches er nach neun Tagen zurückgab. Pro Tag wurden ihm laut Mietvertrag und Rechnung 176,00 EUR netto in Rechnung gestellt. Der Kläger hatte sich nach eigenen Angaben nicht nach dem Preis erkundigt, in dem Vertrauen darauf, dass er selbst nichts zahlen müsse. Der in Rechnung gestellte Tagespreis .liegt weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen "Normaltarife". Das gewichtete Mittel nach "Schwacke" pro Tag beträgt für das PLZ-Gebiet 904 bei Gruppe 6.112,00 EUR brutto. Nachdem der Kläger das Fahrzeug drei Tage nach dem Unfall, an einem gewöhnlichen Wochentag (Dienstag) zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten anmietete und auch sonst keine besonderen Leistungen der in Anspruch genommenen Mietwagenfirma vorgetragen sind, ist der Tarif mit den auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen "Normaltarifen" zu vergleichen.

Nach "Schwacke" ergeben sich somit erstattungsfähige Mietwagenkosten (Fahrzeug der Gruppe 6) in Höhe von:

1-Woche pauschal(gewichtetes Mittel) brutto: 525,00 EUR
2-Tagespauschalen (gewichtetes Mittel) brutto: 224,00 EUR
abzügl. 3 % Eigenkosten: - 22,47 EUR
Zwischensumme brutto: 726,53 EUR
Zzgl. Zustellkosten brutto: 58,00 EUR
Zzgl. 50 % Haftungsbefreiung brutto: 135,72 EUR
Gesamt: 920,25 EUR
Davon 50 %: 460,13 EUR
Abzüglich bezahlter 364,24 EUR: 95,89 EUR

Nachdem der Kläger Eigentümer eines Fahrzeuges der Gruppe 6 war kann er auch grundsätzlich ein Fahrzeug der Gruppe 6 - unter Abzug seiner ersparten Eigenaufwendungen in Höhe von 3 % - anmieten. Lediglich das Alter des Fahrzeuges bzw. dessen Laufleistung rechtfertigen insoweit keine andere Beurteilung, als das Fahrzeug in .einem guten Zustand war, so dass sich der Kläger nicht auf ein gruppenniedrigeres Fahrzeug verweisen lassen muss. Die Zustellkosten und die Haftungsbefreiungskosten betragen unstreitig 50;00 EUR netto bzw. 117,00 EUR netto. Die Beklagte zu 2) hat bereits 50 % von 728,48 EUR, also 365,24 EUR bezahlt, so dass eine Restforderung in Höhe von 95,89 EUR verbleibt.

Schließlich hat der Kläger Anspruch auf Bezahlung der restlichen Gutachterkosten in Höhe von 14,43 EUR (460,64 EUR x 50% = 230,32 EUR; 230,32 EUR - 215,89 EUR = 14,43 EUR), weil er auch in Höhe von 460,64 EUR Leistung gegenüber dem Gutachter gemäß Rechnung vom 19.07.2005 schuldet.

Die Zinsforderung folgt aus §§ 286, 288 I BGB.

Der Kläger hat Anspruch auf weitere Rechtsanwaltskosten, bezogen auf einen Streitwert von 3.035,47 EUR anstatt 2.925,15 EUR:

1,3 Geschäftsgebühr: 282,10 EUR
davon 50 %: 141,05 EUR
zzgl. Pauschale: 20;00 EUR
zzgl. MwSt: 25,77 EUR
Gesamt: 186,82 EUR
Abzüglich bezahlter: 165,71 EUR
Restforderung: 21,11 EUR

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a, 92 I ZPO. Das Gericht hat, da sich der Streitwert während des Verfahrens verändert hat, entsprechend dem Verursachungsprinzip berücksichtigt, aus welchen Streitwerten die jeweiligen Gebühren angefallen sind und ob die entsprechenden Auslagen auf bereits erledigte Teile zu konkretisieren sind (gebührenbezogene Kostenquotelung).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

RechtsgebietSchadensrechtVorschriften§ 1 StVG, § 17 StVG

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