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24.08.2006 · IWW-Abrufnummer 062505

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 25.04.2006 – 5 StR 42/06

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 42/06

vom 25. April 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2006 beschlossen :

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 12. Oktober 2005 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt a. M. vom 23. Dezember 2002 hat im Fall B II. 3 der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil der St. L.) den Ablauf der Verjährungsfrist unterbrochen.

Eine richterliche Beschlagnahmeanordnung im Sinne des § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB ist auch die richterliche Bestätigung einer nichtrichterlichen Beschlagnahme (statt aller Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 78c Rdn. 12). Der gemäß § 98 Abs. 2 StPO ergangene Beschluss, der den Angeklagten M. als Beschuldigten wegen gewerbsmäßigen Betrugs zum Nachteil der St. L. führt, genügt den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen. Denn er bestätigt die Beschlagnahme der bei der St. L. am 19. November 2002 sichergestellten Unterlagen und bezieht sich dabei auf das "Durchsuchungs-/Sicherstellungs-Protokoll" vom selben Tag (HA 3.2, Fach "Standard Life FFM", Blatt 14 ff.). Damit ist der Eingriff, der auf der Grundlage dieses Beschlusses erfolgt, messbar und kontrollierbar (vgl. zu diesen Anforderungen BGHR StGB § 78c Abs. 1 Nr. 4 Durchsuchung 1; BGH NStZ 2004, 275, 276). So werden unter der laufenden Nummer 178 (HA 3.2, Fach "St. L. FFM", Blatt 25) Unterlagen bezeichnet, die das Vertragsverhältnis der St. L. mit der "ITC" betreffen.

Weitere Ausführungen musste der Beschluss in diesem frühen Stand des Ermittlungsverfahrens nicht enthalten. Im Zusammenhang mit der Verfügung der Staatsanwältin B. vom 12. Dezember 2002 (HA 5.1, Band 1, Fach 5.1.2.2, Blatt 42 f.) ist zu erkennen, dass sich der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft auf alle Fälle der Vermittlung von (nicht solventen) Versicherungsnehmern durch die "Muser-Gesellschaften" einschließlich der G. erstreckte, die der Zeuge P. in seiner Vernehmung vom 19. November 2002 genannt hatte. Damit war auch das notleidend gewordene Vertragsverhältnis mit der ITC-P. -T. -M. GmbH erfasst.

RechtsgebietStGBVorschriftenStGB § 78c Abs. 1 Nr. 4

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