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04.08.2006 · IWW-Abrufnummer 062268

Finanzgericht München: Urteil vom 23.02.2006 – 14 K 3585/03

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Az.: 14 K 3585/03

Vorsteuerabzugsverbot durch § 15 Abs. 1a Nr. 1 UstG 1999 für Aufwendungen i.S.v. § 12 Nr. 1 EstG verstößt gegen Gemeinschaftsrecht

Finanzgericht München

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In der Streitsache XXX

wegen Umsatzsteuer 2001

hat der 14. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung XXX
für Recht erkannt:

1. Unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids vom 12. September 2002 und der Einspruchsentscheidung wird die Umsatzsteuer 2001 auf 4.367,80 EUR (= 8.542,68 DM) festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3, der Beklagte zu 1/3.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung XXX

Gründe:

I.

Streitig ist, ob der Vorsteuerabzug für vom Kläger erworbene Kleidungsstücke ausgeschlossen ist.

Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Piano-Entertainer. Er trat dabei u.a. mit Smoking, anderen eleganten dunklen Anzügen und auffallenden Accessoires mit Glitzereffekten auf. In seiner Umsatzsteuererklärung für 2001 errechnete er eine Umsatzsteuerschuld i.H.v. 8.178,18 DM. Dabei machte er u.a. Vorsteuern i.H.v. 680,55 DM aus Aufwendungen für Kleidung i.H.v. 4.934,- DM geltend. Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) erkannte diese Aufwendungen gem. § 12 Nr. 1 Einkommensteuergesetz -EStG- nicht als Betriebsausgaben an, kürzte hierfür den Vorsteuerabzug um 586,68 DM (geltend gemachte Vorsteuern i.H.v. 2.225,36 DM ./. anerkannte Vorsteuern i.H.v 1.638,68 DM) und setzte die Umsatzsteuer 2001 mit Bescheid vom 12. September 2002 auf 8.748,- DM (= 4.472,78 EUR) fest.

Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde durch Einspruchsentscheidung vom 10. April 2003 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit seiner Klage bringt der Kläger im Wesentlichen vor, dass es sich bei der genannten Kleidung um spezielle Auftrittsgarderobe handle, die wegen der auffälligen Effekte für private Anlässe grundsätzlich ungeeignet sei und auch nicht privat genutzt werde. Die Nichtanerkennung verstoße auch gegen Treu und Glauben, da das FA die Aufwendungen hierfür in 1998 als berufsbedingte Ausgaben anerkannt habe. Außerdem würden entsprechende Aufwendungen bei Kollegen von anderen Finanzämtern anerkannt.

Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Umsatzsteuerbescheids vom 12. September 2002 und der Einspruchsentscheidung die Umsatzsteuer 2001 auf 4.172,- EUR (= 8.161,- DM) festzusetzen.

Das FA beantragt
Klageabweisung
und verweist auf die Einspruchsentscheidung vom 10. April 2003.

Ergänzend bringt es vor, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten, im Gegensatz zu den Aufwendungen im Jahre 1998, um Sakkos und Hosen aus üblichen Herrenbekleidungsgeschäften handle. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass besondere Kleidung vorliege, die für private Anlässe ungeeignet sei. Im Übrigen bestehe nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung keine Bindung an die Sachbehandlung für einen vorangegangenen Veranlagungszeitraum.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Einkommen- und Umsatzsteuerakten 2001 und die im Verfahren 8 K 1887/03 gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Klage ist teilweise begründet.

Das FA hat die vom Kläger geltend gemachten Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung von Kleidungsstücken, mit Ausnahme aus der Rechnung vom 10.01.2001 über einen Smoking für berufliche Zwecke, zu Recht nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen.

1. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der in dem Streitjahr gültigen Fassung (UStG 1999) kann der Unternehmer die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG 1999 gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Der Vorsteuerabzug steht also dem Unternehmer zu, der als Leistungsempfänger eine auf ihn lautende Rechnung besitzt, in der das umsatzsteuerliche Entgelt (Preis ohne Steuer) und der anzuwendende Steuersatz mit Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen sind (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 5 und 6 UStG 1999; BFHUrteile vom 27. Juli 2000 V R 55/99, BFH/NV 2001, 130 und vom 7. November 2000 V R 49/99, BFH/NV 2001, 402).

Die Rechnung muss zudem Angaben über die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes sowie den Zeitpunkt der Lieferung enthalten (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 UStG 1999). Sie muss als Belegnachweis für den Vorsteuerabzug nach ständiger Rechtsprechung Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen (BFH-Beschluss vom 18. Mai 2000 V B 178/99, BFH/NV 2000, 1504). Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahingehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist (BFH-Beschluss vom 29. November 2002 V B 119/02, BFH/NV 2003, 518 m.w.N.). Ausnahmen von diesen Anforderungen können allenfalls für Rechnungen über Kleinbeträge bis 200,- DM (vgl. § 33 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der im Streitjahr gültigen Fassung -UStDV 1999-) zugelassen werden.

2. Diese Voraussetzungen liegen, mit Ausnahme bei der Rechnung vom 10.01.2001 über einen Smoking für berufliche Zwecke, nicht vor.

a) Hinsichtlich der Rechnungen vom 9.01.2001 über Garderobe i.H.v. 299,- DM, vom 23.04.2001 über 1 Anzug i.H.v. 598,- DM und vom 21.08.2001 über Jacke, Hose und 2 Tücher i.H.v. 850,- DM ist der Vorsteuerabzug schon deshalb zu versagen, weil diese Rechnungen keinen gesonderten Mehrwertsteuerausweis enthalten (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UStG 1999). Weiterhin enthalten die Rechnungen vom 23.04.2001 und 21.08.2001 weder Name noch Anschrift des Klägers als Leistungsempfänger (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG 1999).

b) Letzteres gilt auch für die Rechnungen vom 21.09.2001 über ein H-Sakko i.H.v. 299,- DM und vom 24.07.2001 i.H.v. 585,- DM.

c) Auf der Rechnung ohne Datum über 1 Anzug i.H.v. 234,- DM fehlt die Angabe des Zeitpunkts der Lieferung (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UStG 1999, § 31 Abs. 4 UstDV 1999). Die Rechnung kann deshalb nicht dem Streitjahr zugeordnet werden.

d) Hinsichtlich der Rechnung vom 29.01.2001 über Herrenbekleidung i.H.v. 574,- DM fehlt es an einer ausreichenden Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung i.S.v. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG 1999. Die allgemeine Bezeichnung als Herrenbekleidung reicht nicht aus, um die Leistung zu identifizieren. Die Rechnungsangaben ermöglichen keine eindeutig und leicht nachprüfbare Feststellung des Leistungsgegenstandes.

3. Das FA hat jedoch zu Unrecht den Vorsteuerabzug aus der Rechnung vom 10.01.2001 über einen Smoking für berufliche Zwecke ausgeschlossen.

a) Nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG sind u.a. nicht abziehbar Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen entfallen, für die das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG gilt. Nach § 12 Nr. 1 Satz 1 EStG dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgewendeten Beträge nicht vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Hierzu gehören gem. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG auch Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Aufwendungen für Kleidung sind grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung und damit nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht abzugsfähig, auch wenn sie der Förderung des Berufs dienen. Lediglich typische Berufskleidung i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG unterliegt nicht dem Vorsteuerabzugsverbot des § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG i.V.m. § 12 Nr. 1 EStG.

b) Bei dem streitgegenständlichen Smoking handelt es sich um keine typische Berufskleidung, sondern um bürgerliche Kleidung, da er seiner Beschaffenheit nach objektiv nicht nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt ist (vgl. BFH-Urteil vom 18. April 1991 IV R 13/90, BStBl. II 1991, 751). Allerdings können ausnahmsweise auch solche Kleidungsstücke zur typischen Berufskleidung gehören, die ihrer Art nach der bürgerlichen Kleidung zuzurechnen sind. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Verwendung dieser Kleidungsstücke für Zwecke der privaten Lebensführung aufgrund berufsspezifischer Eigenschaften so gut wie ausgeschlossen ist (vgl. BFH-Urteil vom 18. April 1991 IV R 13/90, BStBl. II 1991, 751). Diese Voraussetzung sieht der Senat bei dem Smoking ebenfalls nicht als gegeben an.

Somit ist gem. § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG kein Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten des Smokings möglich.

c) Der Vorsteuerabzug für den Smoking ist aber dennoch nicht ausgeschlossen, weil die Ausschlussregelung des § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG i.V.m. § 12 Nr. 1 EStG mit Art. 17 der Sechsten Richtlinie des Rates 77/388/EWG vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) unvereinbar ist.

Nach Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG ist der Steuerpflichtige befugt, die Mehrwertsteuer für Gegenstände, die ihm von anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden, von der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen, soweit die Gegenstände für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden. Nach der Rechtsprechung kann das Recht auf Vorsteuerabzug nur eingeschränkt werden, wenn Ausnahmen in der Richtlinie 77/388/EWG selbst zugelassen sind (BFH-Urteil vom 10.02.2005 V R 8 76/03, BStBl. II 2005, 509).

Dies ist vorliegend aber nicht der Fall.

Nach Art. 17 Abs. 6 Unterabsatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG können die Mitgliedstaaten aber alle Vorsteuerausschlüsse beibehalten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen waren. Das UStG 1973 schloss jedoch bei Inkrafttreten der Richtlinie 77/388/EWG den Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für die Lebensführung i.S.v. § 12 Nr. 1 EStG, die auch der Förderung des Berufs dienen, nicht aus.

Ein solcher Ausschluss war weder unmittelbar in § 15 Abs. 2 UStG 1973 noch mittelbar in der damals geltenden Regelung der Eigenverbrauchsbesteuerung im Umsatzsteuerrecht vorgesehen. Auch die Eigenverbrauchsbesteuerung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c UStG 1980 bezweckte die Rückgängigmachung des Vorsteuerabzugs aus den dort genannten Aufwendungen (s. BFH-Urteil vom 6. August 1998 V R 74/96, BStBl II 1999, 104) und enthielt somit mittelbar ein Vorsteuerabzugsverbot (vgl. Lohse, Rückwirkende europarechtliche Ermächtigung für Vorsteuerkürzungen im Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002, IStR 2000, 232).

Nach dem im Wesentlichen mit der Regelung des UStG 1980 inhaltsgleichen § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe c UStG 1973 in der bei Inkrafttreten die Richtlinie 77/388/EWG gültigen Fassung liegt Eigenverbrauch vor, soweit ein Unternehmer im Inland Aufwendungen tätigt, die nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 bis 7 und Abs. 6 EStG bei der Gewinnermittlung ausscheiden.

§ 12 Nr. 1 EStG ist erst mit Wirkung vom 1. Januar 1989 in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe c UStG eingefügt worden.
§ 4 Abs. 5 Nr. 1 bis 7 und Abs. 6 EStG in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 77/388/EWG geltenden Fassung erfassen nicht die vom Kläger getätigten Aufwendungen.

Ohne Bedeutung ist, ob die Neuregelung des Vorsteuerausschlusses in § 15 Abs. 1 a Nr. 1 UStG inhaltlich der gemäß Art. 17 Abs. 6 Unterabsatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG noch zu erlassenden Gemeinschaftsbestimmung entspricht, wonach auf jeden Fall diejenigen Ausgaben vom Vorsteuerabzugsrecht ausgeschlossen werden sollen, die keinen streng geschäftlichen Charakter haben, wie etwa Repräsentationsaufwendungen. Denn auch die fehlende und überfällige Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung durch den Rat berechtigt die Mitgliedstaaten nicht - gewissermaßen im Vorgriff -, neue Vorsteuerausschlüsse einzuführen (vgl. EuGH-Urteil vom 18. Juni 1998 Rs. C-43/96, Kommission/Frankreich, UR 1998, 352 und BFH-Urteil vom 10.02.2005 V R 76/03, BStBl. II 2005, 509).

Der Kläger kann sich somit wegen der Unvereinbarkeit des Ausschlusses des Rechts auf Vorsteuerabzug bei Aufwendungen für die Lebensführung i.S.v. § 12 Nr. 1 EStG, die auch der Förderung des Berufs dienen, durch § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG auf das ihm günstigere Gemeinschaftsrecht des Art. 17 Abs. 2 und Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG berufen (BFH-Urteil vom 19.02.2004 V R 39/02, BStBl. II 2004, 672). Der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG steht ihm uneingeschränkt zu.

4. Eine gegenläufige Besteuerung einer privaten Nutzung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG 1999 kommt nach Auffassung des Senats nicht in Betracht, da der Kläger den Smoking fast ausschließlich für eine Tätigkeit als Piano-Entertainer verwendet hat. Bei dem Smoking handelt es sich um keine Alltagskleidung, so dass eine allenfalls gelegentliche private Mitbenutzung im Streitfall im Hinblick auf die regelmäßige berufliche Nutzung durch den Kläger für Bühnenauftritte hier unberücksichtigt bleiben kann.

5. Eine Vorlage der Streitfrage an den EuGH gem. Art. 234 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist nicht erforderlich, da die Frage, ob bei Inkrafttreten der Richtlinie 77/388/EWG bereits ein Ausschluss des Rechts auf Vorsteuerabzug nach nationalem Recht bestanden hat, von den nationalen Gerichten zu beantworten ist.

6. Das Gericht erachtet es für sachgerecht, im vorliegenden Verfahren mit einem Streitwert von unter 500,- EUR ohne mündliche Verhandlung durch Urteil zu entscheiden (§ 94a Finanzgerichtsordnung -FGO-).

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über den Vollstreckungsschutz folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.

8. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.

RechtsgebietUStGVorschriften§ 15 Abs. 1a Nr. 1 UstG 1999

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