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11.07.2006 · IWW-Abrufnummer 061965

Landgericht Gera: Urteil vom 27.01.2006 – 3 O 141/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Gera

3 O 141/04

verkündet am 27.1.2006

Urteil

In dem Rechtsstreit XXX

hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Gera durch XXX

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2005

für R e c h t erkannt:

1. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, als Gesamtschuldner auf Rechnung des Klägers 3.031,54 ? nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2003 an die XXX aufgrund des Mietvertrages, Kundennummer: 36012, sowie an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2003 aus 3.738,80 ? bis 14.02.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention der Streithelferin entstandenen Kosten zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadenersatz in Anspruch aus einem Verkehrsunfall. Der Kläger ist Eigentümer und Halter des PKW Skoda mit dem amtlichen Kennzeichen XXX. Er macht Schadensersatzansprüche geltend aus einem Verkehrsunfall vom 25.09.2003, 10.10 Uhr in Gera, auf der Bundesstraße 7, Höhe Einfahrt Flugplatz. Zwischen den Parteien wurde unstreitig, dass der Unfall alleine von dem Beklagten zu 1) verursacht und verschuldet wurde. Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs, der Zeuge XXX fuhr mit dem Fahrzeug Skoda XXX auf der B 7 vom Kreisverkehr Beerweinschänke in Richtung Gera, hinter ihm fuhr der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XXX, welches bei der Beklagten zu 2) versichert ist. Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs musste verkehrsbedingt in Höhe des Flugplatzes halten, der Beklagte zu 1) erkannte die Situation zu spät und fuhr auf das klägerische Fahrzeug auf.

Nach dem Klagezustellung erfolgt war bei der Beklagten zu 2) am 06.02.2004 hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 13.03.2004 mitgeteilt, dass am 14.02.2004 direkt an den Kläger 3.738,80 ? (Reparaturkosten, Sachverständigenkosten und die Kostenpauschale) bezahlt worden sind. Der Kläger hat die Hauptsache in Höhe von 3.738,80 ? mit Schriftsatz vom' 03.05.2004 für erledigt erklärt. Die Beklagten haben der Teilerledigungserklärung zugestimmt (Sitzungsniederschrift 16.11.2005, Blatt 394 d.A.). Unstreitig wurden somit der Fahrzeugschaden gemäß Reparaturrechnung vom 23.10.2003 (Blatt 4 d.A.) über 3.222,12 ?, sowie die Sachverständigenkosten gemäß Rechnung vom 07.10.2003 (Blatt 5 d.A.) über 490,68 ? sowie die pauschalen Kosten von 26,- ?, insgesamt 3.738,80 ? beglichen. Im Streit bleiben die Mietwagenkosten gemäß Rechnung vom Oktober 2003 über 3.153,96 ? sowie die Bearbeitungskosten für die Kreditaufnahme in Höhe von 37,13 ? von der Streitverkündeten bewilligten Kredit gemäß Urkunde vom 06.10./14.10.2003 (Blatt 7 d.A.).

Der Kläger ist der Ansicht, er könne von den Beklagten als Gesamtschuldner die Erstattung der Mietwagenkosten sowie der Kreditbearbeitungsgebühren in voller Höhe verlangen. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass er nach dem sogenannten Unfallersatztarif, der - unstreitig - Grundlage für die Abrechnung der Firma XXX im folgenden Streithelferin genannt) war, abrechnen könne. Der Kläger trägt weiter vor, dass das Mandat mit dem Klägervertreter in der Weise zustande gekommen sei, dass ein erstes Beratungsgespräch im Büro des jetzigen Klägervertreters stattgefunden habe. Dort sei auch die entsprechende Anwaltsvollmacht unterschrieben worden. Die Streithelferin habe lediglich eine Empfehlung für die Anwaltswahl ausgesprochen, eine Blankovollmacht sei vom Kläger nicht unterschrieben worden bei der Streithelferin bzw. auf dem Werkstattgelände. Der Kläger trägt weiter vor, dass ihm durch die Streithelferin auch die Preise für den Mietwagen genannt worden seien. Er ist der Auffassung, dass ihm der volle Ersatz der Mietwagenkosten sowie der Kreditgebühren zusteht.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 6.929,89 ? nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2003 zu zahlen, wobei er diese Hauptsache in Höhe von 3.738,80 ? für erledigt erklärt.

Hilfsweise beantragt der Kläger weiter:

1. Die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, auf Rechnung des Klägers 3.191,09 ? nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2003 an die XXX aufgrund des Mietvertrages, Kundennummer: 36012 zu zahlen.

2. Des Weiteren die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2003 aus 3.738,80 ? bis zum 14.02.2004 zu zahlen.

3. Hilfsweise, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.191,09 ? nebst. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2003 Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die XXX zu zahlen.

4. Hilfsweise, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die XXX '3.191,09 ? nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2003 auf Rechnung des Klägers Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die XXX zu zahlen.

Die Streithelferin stellt die gleichen Haupt- und Hilfsanträge wie der Kläger und stützt das Vorbringen des Klägers. Insbesondere trägt die Streithelferin vor, der Kläger habe sich für den Unfallersatztarif in Kenntnis des normalen Tarifs entschieden. Durch den schriftlichen Aufklärungshinweis vom 06.10.2003 (Blatt 131 d.A.) habe der Kläger bewusst den normalen Tarif abgelehnt. Er habe keine sofortige Barzahlung bzw. Zahlung mit Kreditkarte leisten wollen. Die Höhe des Mietzinses habe wegen der noch offenen Reparaturdauer nicht vorab mitgeteilt werden können. Der Vermieter bzw. die Streithelferin habe beim Unfallersatztarif auf Vorkasse verzichtet, habe das Mietfahrzeug ohne Gegenleistung - außer der Sicherungsabtretung - herausgegeben, ohne Gewissheit darüber, in welcher Höhe ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Unfallverursacher durchsetzbar sein werde.

Die Beklagten beantragen,

soweit sie nicht der Erledigungserklärung übereinstimmend in Höhe von 3.738,80 ? zugestimmt haben, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben vorgetragen, dass nach ihrer Ansicht der Mietvertrag nichtig sei gemäß § 134 BGB, da er unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz zustande gekommen sei. Dem Kläger sei eine Blankovollmacht durch den Autovermieter übergeben worden.

Weiterhin sind die Beklagten der Auffassung, dass der Kläger das Mietfahrzeug nicht zum sogenannten Unfallersatztarif habe anmieten dürfen. Entsprechend könne er auch keine Erstattung der Mietwagenkosten sowie der Kreditgebühren verlangen. Vielmehr habe der Kläger ein Mietfahrzeug zu einem Normaltarif mieten müssen. Die Erforderlichkeit der Reparaturdauer wird ebenfalls bestritten.

Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschlusses vom 03.12.2004 durch Vernehmung des Zeugen XXX sowie des Klägers als Partei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist insoweit auf die Sitzungsniederschrift vom 02.02.2005 (Blatt 218 f d.A.) zu verweisen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Sitzungsniederschriften vom 29.09.2004 (Blatt 173 f d.A.), 02.02.2005 (Blatt 218 f d.A.) und vom 16.11.2005 (Blatt 393 f d.A.) sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist gemäß den §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 StVG, 3 Ziffer 1 Pflichtversicherungsgesetz, soweit die Forderung noch streitig ist, begründet. Soweit die Parteien die Hauptsache in Höhe von 3.738,80 ? übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten - ebenso wie in der Hauptsache - den Beklagten als Gesamtschuldner aufzuerlegen.

Die Kosten des erledigten Teils in Höhe von 3.738,80 ? waren den Beklagten als Gesamtschuldner gemäß § 91 a ZPO aufzuerlegen. Nach billigem Ermessen hat die Beklagtenseite insoweit die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das erledigende Ereignis ist am 14.02.2004, also nach der Rechtshängigkeit durch Klagezustellung am 06.02.2004, eingetreten. Die Beklagten wären in der Hauptsache durch Urteil unterlegen. Die Reparaturkosten, die Sachverständigenkosten und die Nebenkosten wären im vollen Umfang zuzusprechen gewesen, da die Beklagten für die Schäden an dem Fahrzeug des Klägers aus dem Verkehrsunfall vom 25.09.2003 aufgrund alleiniger Verursachung und Unvermeidbarkeit auf Seiten des Klägers einzustehen hatten.

Der noch streitige Teil über die Mietwagenkosten von 3.153,96 ? sowie die Kreditbearbeitungskosten von 37,13 ? waren ebenfalls von den Beklagten zu übernehmen. Das Gericht hat insoweit dem ersten und zweiten Hilfsantrag des Klägers gemäß Schriftsatz vom 03.05.2004 (Blatt 85 d.A.) entsprochen. Aufgrund Sicherungsabtretung ist Zahlung zu leisten an die Streithelferin. Im Übrigen waren Haupt- und Hilfsanträge abzuweisen.

Der Kläger durfte das Mietfahrzeug nach dem Unfallersatztarif anmieten. Er hat dadurch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB verstoßen.

Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs gehören Mietwagenkosten regelmäßig zu den Kosten der 8chadensbehebung im Sinne des § 249 Satz 2 BGB. Sie sind grundsätzlich zwar nur insoweit zu ersetzen, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustandes erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde. Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Im Allgemeinen ist allerdings davon auszugehen, dass der Geschädigte nicht allein deshalb gegen sein Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, so lange dies dem Geschädigten nicht ohne Weiteres erkennbar ist (Urteil vom 12.10.2004 VI ZR 151/03). Ein Unfallersatztarif ist nur insoweit ein erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind (Urteil vom 26.10.2004 VI ZR 300/03). Genau diese Voraussetzungen dafür, dass der Kläger einen Unfallersatztarif in Anspruch nehmen konnte, liegen vor. Zum einen hat sich aus der Beweisaufnahme aufgrund der Anhörung des Klägers sowie der Vernehmung des Zeugen XXX ergeben, dass dem Kläger die Mietwagenpreise aufgrund einer mitgeführten Liste bekanntgegeben worden sind, soweit dies zum damaligen Zeitpunkt .möglich war, da die tatsächliche Dauer der Mietwagennutzung noch offen war. Der Zeuge XXX hat bestätigt, dass die üblichen Vertragsunterlagen auch dem Kläger übergeben worden sind, wie Mietvertrag, Fahrzeugübernahmeprotokoll, Finanzierungsvertrag, Zusatzinformation, Aufklärungshinweis und Sicherungsabtretung. Die Streithelferin hat diese Unterlage auch vorgelegt. Sie sind allen Beteiligten zugänglich. Insofern ist zu verweisen auf Blatt 200 f d.A., insbesondere den sogenannten Aufklärungshinweis mit Datum vom 06.10.2003. Dort ist auch ein Hinweis darauf enthalten, dass eine Abrechnung der Mietwagenkosten nach dem sogenannten Unfallersatztarif erfolgt. Weiter unten in dem Hinweisblatt ist zu sehen, dass eine Abrechnung zum Normaltarif gegen sofortige Barzahlung des Mietpreises mit internationaler Kreditkarte erfolgt. Dies hat der Kläger offensichtlich nicht gewollt, sondern ihm war es auf die Finanzierung der Mietwagenkosten angekommen. Aus diesem Grund hat er sich für den Tarif entschieden. Damit wird aber auch zugleich deutlich, dass tatsächlich Besonderheiten bestanden, dafür, dass ein Unfallersatztarif vereinbart werden durfte statt eines Normaltarifs. Zum einen stand der Streithelferin für die Finanzierungsleistung praktisch keine Gegenleistung zur Verfügung. Hätte sie eine Kreditkartenabbuchung vornehmen können, hätte sie sich unmittelbar eine Vergütung verschaffen können. Dies war aber nicht möglich. Sie hatte lediglich die Sicherungsabtretung zur Verfügung. Dabei war ungewiss, in welcher Höhe ein Schaden von dem Unfallgegner realisiert werden könnte. Zum anderen bestand für die Streithelferin auch keine Sicherheit für den Fall, dass beim Unfallgegner keine Ansprüche durchgesetzt werden könnten, ob sie entsprechend Ersatz vom Kläger hätte realisieren können. Sie hat aber dann auf der anderen Seite einen Kredit ausgereicht, ohne eine unmittelbare Gegenleistung zu behalten. Diese besonderen Umstände rechtfertigen es, dass die Aufwendungen für den sogenannten Unfallersatztarif noch ein erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung im Sinne des § 249 Satz 2 BGB sind.

Für den Kläger war es auch nicht erkennbar, dass andere Mietwagenunternehmen günstiger abrechnen würden. Man würde auch die Erkundigungspflichten des Geschädigten im Rahmen der Schadensminderungspflicht übersteigern, wenn man dem Geschädigten zumuten würde, sich eine Marktübersicht zu verschaffen. Diese Marktübersicht hat sich vielmehr die Seite des Schädigers, konkret gesagt die dahinterstehende Haftpflichtversicherung, die aufgrund ihrer laufenden Geschäftstätigkeit mit entsprechenden personellen und finanziellen Möglichkeiten ausgerüstet ist, zu verschaffen. Von daher hätte es auch zu den Pflichten der Beklagten, insbesondere der Beklagten zu 2) nach der Rechtsauffassung des Gerichts gehört, dem Kläger gegenüber den Nachweis zu führen, dass sich die Mietwagenkosten nach dem in Anspruch genommenen Unfallersatztarif sich außerhalb des Rahmens des üblichen bewegen. Von der Beklagtenseite hätte grundsätzlich nachgewiesen werden müssen, dass es dem Kläger tatsächlich möglich gewesen wäre, in dem streitgegenständlichen Zeitraum in der betreffenden Region einen Ersatzwagen zu günstigeren Tarifen anzumieten. Darauf wurde die Beklagtenseite bereits in der Sitzung vom 29.09.2004 hingewiesen (Blatt 174 d.A.). Einen derartigen Nachweis hat die Beklagtenseite aber nicht erbracht.

Dem Kläger können auch keine weiteren Pflichten dahingehend treffen, dass er praktisch einen betriebswirtschaftlichen Nachweis führen müsste, wie das Mietwagenunternehmen, hier die Streithelferin, kalkuliert. Das erkennende Gericht vertritt jedenfalls die Rechtsauffassung, dass es für einen Geschädigten, insbesondere eine Einzelperson, die nicht über die Kapazitäten eines Versicherungsunternehmens verfügt, unzumutbar ist, gewissermaßen Ermittlungen anzustellen, wie Mietwagenunternehmen Tarife kalkulieren. Das erkennende Gericht sieht die Gewichtung hier eher zu Lasten der Beklagtenseite aus den genannten Gründen. Die Schädigerseite, insbesondere die beteiligten Haftpflichtversicherungen, sind aufgrund ihrer ständigen Tätigkeit dazu in der Lage, sich eine Marktübersicht zu verschaffen und dies auch entsprechend darzustellen. Es ist Sache der Versicherungsunternehmen, dies darzulegen und unter Beweis zu stellen, wenn sie der Auffassung sind, dass in einer ganz konkreten zeitlichen und örtlichen Situation für die Geschädigten eine günstigere Abrechnungsmöglichkeit gegeben gewesen wäre.

Das Gericht hält zudem die Dauer der Reparatur mithin die Dauer der Inanspruchnahme des Mietwagens angesichts der Schäden nicht für überzogen und sieht diese als erstattungsfähig an.

Das Gericht hat gemäß § 287 ZPO einen Abzug für Eigenersparnis von den Mietwagenkosten in Höhe von 5 % angenommen, dies sind 159,55 ?. Um diese war die restliche Klageforderung abzuweisen, so dass dem Kläger noch 3.031,54 ? zuzusprechen waren.

Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz liegt nicht vor (§ 134 BGB, § 1 Rechtsberatungsgesetz). Die Beweisaufnahme hat vielmehr ergeben, dass für den späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers lediglich eine Empfehlung ausgesprochen worden ist durch den Zeugen XXX, der bei seiner Vernehmung vom 02.02.2005 bekundet hat, dass man von Seiten des Vermietungsunternehmens auf der Bestellung eines Anwalts bestanden hat aufgrund der Tatsache der Finanzierung der Mietwagenkosten. Der Zeuge XXX hat, auf Nachfrage des Klägers, der um eine Empfehlung gebeten hat, den späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers genannt. An der Empfehlung ist nichts anstößiges zu finden. Der Kläger hat einen auf das Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt nachgefragt. Ein solcher ist durch das Vermietungsunternehmen genannt worden. Dies ist keine unzulässige Vorgehensweise sondern durchaus geschäftsüblich. Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz liegt nicht vor.

Im Ergebnis war den von dem Kläger gestellten Hilfsanträgen zu Ziffer 1 und 2 aus dem Schriftsatz vom 02.05.2004 weitgehend stattzugeben. Der Kläger kann Leistungen an die Streithelferin verlangen. Die Zinsansprüche sind begründet aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß § 288 BGB.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits insgesamt zu tragen. Dies ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 91, 91 a, 92 Abs. 2 Nr. 1, 101 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

RechtsgebietSchadenrechtVorschriften§ 823 Abs. 1 BGB, § 7 StVG, § 3 Ziffer 1 PflVG

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