Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

11.07.2006 · IWW-Abrufnummer 061962

Landgericht Zwickau: Urteil vom 23.03.2006 – 4 O 318/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Zwickau

4 O 318/05

In dem Verfahren XXX

wegen Schadenersatz

erlässt das Landgericht Zwickau durch Richter XXX als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom XXX folgendes

ENDURTEIL

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger XXX nebst Zinsen in Höhe von XXX Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem XXX zu zahlen.

2. Weiterhin werden die Beklagten verurteilt, an den Kläger XXX nebst Zinsen in Höhe von XXX Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit XXX zu zahlen.

3. Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7/6 des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand:

Der Kläger verfolgt mit vorliegender Teil-Klage einen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles auf der XXX-Straße in XXX, der sich am XXX gegen XXX Uhr ereignet hat.
Der Beklagte zu 1 ist Halter, die Beklagte zu 2 Fahrerin des unfallverursachenden Pkw. Die Beklagte zu 3 ist die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, bei der das unfallverursachende Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt haftpflichtversichert war und gemäß § 3 PflVG einstandspflichtig.

Der Unfallhergang selbst ist ebenso unstreitig wie die 100%ige Einstandspflicht der Beklagtenseite.

Beim Pkw des Klägers handelt es sich um ein Leasingfahrzeug der XXX Bank GmbH mit Sonderausrüstung zum Fahrschulbetrieb. Aus dem Leasingvertrag zwischen dem Kläger und der Leasinggeberin ist der Kläger berechtigt und verpflichtet, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadensfall im eigenen Namen geltend zu machen.

Auf den dem Kläger bei diesem von den Beklagten verursachten Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden wurden seitens der Beklagten zu 3 folgende Positionen erstattet:

- Sachverständigenkosten XXX Euro
- Pauschale für Ab- und Anmeldekosten XXX Euro
- Abschleppkosten XXX Euro
- Umbaukosten XXX Euro
- Kostenpauschale XXX Euro
- Mietwagenkosten XXX Euro
- Fahrzeugschaden XXX Euro

Auf den materiellen Schaden sind nach Klägervortrag lediglich noch offen ein restlicher Fahrzeugschaden sowie bislang nicht erstattete weitere Mietwagenkosten.

Hierzu trägt der Kläger vor wie folgt:

Noch am Unfallabend, nach XXX Uhr, habe er bei der Firma XXX GmbH & Co. KG ein Ersatzfahrzeug angemietet, da er ständig auf die Nutzung eines Pkw angewiesen sei.

Das beschädigte Fahrzeug des. Klägers, Marke XXX, Erstzulassung XXX sei der Fahrzeuggruppe XXX zuzuordnen.

Im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht habe er ein klassenniedrigeres Mietfahrzeug der Gruppe XXX in Anspruch genommen. Trotzdem sei der Kläger bereit, sich noch zusätzlich einen Abzug für Eigenersparnis in Höhe von 10 % von den reinen Nettomietwagenkosten anrechnen zu lassen.

Die von dem Kläger in Anspruch genommene Autovermietung habe ihm für das Fahrzeug der Gruppe XXX einen Tagespreis in Höhe von XXX EUR netto in Rechnung gestellt.
Aufgrund der voraussichtlichen Wiederbeschaffungsdauer gemäß den Ausführungen des Sachverständigengutachtens habe der Kläger auch nicht mit einer längeren Mietzeit zu rechnen brauchen.

Der Kläger beziffert daher seine Forderung aus Mietwagenkosten wie folgt:

Mietwagentarif netto für XXX Tage XXX Euro
abzüglich 10 % Eigenersparnis XXX Euro
Zwischensumme XXX Euro
zuzüglich 100 % Haftungsbefreiung XXX Euro
zuzüglich Zustellung City XXX Euro
zuzüglich Abholung City XXX Euro
zuzüglich Gebühr für 2. Fahrer XXX- EUR/Tag XXX Euro
zuzüglich Gebühr für Fahrschulausrüstung XXXEUR/Tag XXX Euro
zuzüglich Gebühr für Bereitschaft XXX Euro
erstattungsfähige Mietwagenkosten netto XXX Euro
abzüglich Erstattung der Beklagten zu 3 XXX Euro
restliche Mietwagenkosten XXX Euro

Die Haftungsbefreiung sei zu 100 % zu erstatten, da für das Fahrzeug des Klägers eine Vollkaskoversicherung bestanden habe.

Der Sachverständige habe in seinem Gutachten vom XXX einen Restwert für das Fahrzeug in Höhe von XXX einschließlich Mehrwertsteuer ermittelt.
Am XXX habe daher die Leasinggeberin das Fahrzeug an die Firma XXX GmbH in XXX zu einem Preis von XXX EUR netto, somit XXX EUR brutto, veräußert.

Der Kläger beziffert daher seine Forderung bezüglich des Fahrzeugschadens wie folgt:

Wiederbeschaffungswert netto XXX Euro
abzüglich Restwert netto XXX Euro
Fahrzeugschaden netto XXX Euro
abzüglich Zahlung der Beklagten zu 3 XXX Euro
Restforderung XXX Euro

Eine Ablehnung der Zahlung der restlichen Schadenskosten sei durch die Beklagten mit Schreiben vom XXX erfolgt, so dass die Beklagten spätestens seit dem XXX sich in Verzug befänden.

Schließlich macht der Kläger auch noch die nach dem RVG nicht auf die Verfahrensgebühr für das Prozessverfahren anzurechnenden vorprozessualen Anwaltskosten geltend wie folgt:

Gegenstandswert § 23 RVG XXX EUR
Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV RVG 1,3 XXX Euro
Auslagenpauschale XXX Euro
Zwischensumme XXX Euro
0 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 RVG XXX Euro
Endsumme XXX Euro

Die Hälfte macht der Kläger ebenfalls als Hauptsachebetrag geltend in Höhe von XXX EUR.

Der Kläger beantragt daher,
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger XXX EUR nebst Zinsen in Höhe von XXX Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem XXX zu zahlen,
2. an den Kläger weitere XXX EUR nebst Zinsen in Höhe von XXX Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.

Bezüglich der Mietwagenkosten verweisen die Beklagten darauf, dass es sich bei dem klägerischen Fahrzeug um einen XXX handelt, das der Fahrzeuggruppe XXX zuzuordnen ist.

Der Kläger habe bei der XXX im Zeitraum vom XXX bis XXX ein Fahrzeug angemietet. Dabei habe der Kläger zunächst einen XXXX für lediglich einen Tag, nämlich den XXX angemietet. Hier seien bereits netto XXX Euro an Kosten angefallen.

Des Weiteren habe der Kläger vom XXX bis XXX ein Fahrzeug zu einem Gesamtpreis von XXX Euro netto angemietet.

Die Mietwagenkosten seien insgesamt weder angemessen noch erforderlich.

Der Kläger habe ein Fahrzeug angemietet, was der Mietwagenklasse XXX entspreche. Der XXX sei in der Mietwagenklasse XXX einzuordnen. Damit lag nicht nur eine Anmietung eines gleichwertigen, sondern eines höherwertigen Fahrzeuges vor.

Im Übrigen bestehe ein Anspruch nicht, da der geforderte Mietwagenpreis in allen Fällen nicht erforderlich gewesen sei. Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang auf die neuen Urteile des Bundesgerichtshofs, zuletzt ergangen am XXX.

Nach der nunmehrigen Rechtsprechung des BGH könne nur der Preis ersetzt verlangt werden, der tatsächlich zur Beseitigung der Schäden erforderlich war. Hierzu gehörte im Rahmen der Mietwagenkosten lediglich der Preis für ein Fahrzeug zum Normaltarif, nicht zum hier geforderten Unfallersatztarif.

Andernfalls müsse der Kläger entsprechend vortragen und beweisen, dass der Unfallersatztarif für ihn erforderlich war und dass ihm der Normaltarif nicht zugänglich gewesen sei.
Auch vermisse der klägerische Vortrag Ausführungen darüber, dass der Kläger nicht zur Vorfinanzierung in der Lage gewesen sei. Auch hierdurch hätte ein günstiger Tarif erzielt werden können.

Der Unfallersatztarif sei im Übrigen kein erforderlicher Tarif, erforderlich seien nur die Kosten, die ein durchschnittlich wirtschaftlich denkender Mensch aufwenden würde. Bei Mietwagenkosten läge dies im Bereich von allenfalls XXX bis XXX EUR pro Tag.

Der so genannte Unfallersatztarif sei ein Fantasiepreis, der nur von den Vermietfirmen entwickelt wurde, um die Versicherungen und letztendlich den Prämienzahler zu schädigen. Dies habe nichts mit Erforderlichkeit i. S. von § 249 BGB zu tun.

Ein vergleichbares Fahrzeug wäre bei der Firma XXX für einen vergleichbaren Zeitraum mit vergleichbarer Ausstattung, ohne Berücksichtigung der Ausstattung für Fahrschulen, zu einem Preis von XXX EUR zu erlangen gewesen. Darin enthalten seien Haftungsfreistellung, alle Kilometer, Zustellung und Abholung.

Die Firma XXX wiederum biete ein vergleichbares Fahrzeug für einen vergleichbaren Zeitraum zu einem Preis von XXX EUR inklusive gleicher Leistung an.
Auch die Firma XXX biete ein vergleichbares Fahrzeug für einen vergleichbaren Zeitraum inklusive sämtlicher Leistungen zu einem Preis von XXX EUR an.
Bei allen Angeboten wäre zudem noch die Mehrwertsteuer herauszurechnen, so dass der Kläger hier augenscheinlich die Erstattung eines drei- bis vierfachen Preises verlange. Dabei hätte er jedoch als Inhaber einer Fahrschule gerade wissen müssen, dass es Probleme bei den Mietwagenkosten gibt. Er hätte sich entsprechend informieren können und müssen.

Schließlich bestehe ein Anspruch auch deshalb nicht, da für den angemieteten Zeitraum die Anmietung nicht erforderlich gewesen sei. Ausweislich des Gutachtens seien lediglich XXX Tage zur Anmietung erforderlich gewesen. Angemietet wurde jedoch für einen Zeitraum von XXX Tagen, ohne dass hier im Einzelnen vorgetragen worden sei.

Die Beklagten bestreiten, dass das Unfallfahrzeug vollkaskoversichert war und damit den Anspruch des Klägers auf Erstattung der Haftungsbefreiung in Höhe von XXX EUR.

Außerdem bestreiten die Beklagten, dass eine Gebühr für einen zweiten Fahrer erforderlich sei, unter Verweis, dass ein Fahrschüler tarifrechtlich nicht als zweiter Fahrer gelte.

Schließlich bestreiten die Beklagten, dass das Unfallfahrzeug mit einer Fahrschulausrüstung ausgestattet gewesen war und halten deshalb die Kosten für eine solche Sonderausrüstung in Höhe von XXX EUR nicht für erstattungsfähig .

Kosten für Bereitschaftsdienst der Autovermietung seien nicht umlagefähig. Es wird bestritten, dass diese Kosten angefallen sind.

Nach Auffassung der Beklagten müsse sich der Kläger sogar eine Eigenersparnis in Höhe von XXX % abziehen lassen, da er am ersten Tag ein Fahrzeug einer höheren Mietwagenklasse angemietet habe.

Im Übrigen bezweifeln die Beklagten einen diesbezüglichen klägerischen Anspruch dem Grunde nach, da nach ihrer Auffassung und Erfahrung mit dem Anmietvertrag typischerweise eine Abtretungserklärung unterzeichnet wird.

Schließlich meinen die Beklagten, dass der Kläger allenfalls eine Zahlung Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Schadensersatzansprüche verlangen könne. Die Vermietfirma hätte nämlich darauf hinweisen müssen, dass es Probleme mit dem 6nfallersatztarif geben könne, weshalb ein Rückgriffsanspruch gegen die Vermietfirma bestünde.

Auch der Restwert des Unfallfahrzeuges sei falsch ermittelt worden. Die Beklagte habe bei einer einfachen Prüfung ihrerseits jeweils einen Restwert über XXX EUR festgestellt. Der höchste Wert, der von einem Aufkäufer geboten worden sei, sei sogar bei XXX EUR inklusive Mehrwertsteuer, mithin also bei XXX Euro netto gelegen.
Dieses Restwertangebot sei der Leasinggesellschaft am XXX übermittelt worden.
Die Leasinggesellschaft habe jedoch dieses Angebot nicht angenommen, sondern vielmehr zu dem geringeren Restwert von XXXEUR verkauft.
Dies müsse sich der Kläger als Geschädigter zurechnen lassen, da bei diesem hohen Unterschied erkennbar war, dass der Restwert zu niedrig angesetzt worden ist. Demzufolge hätte er sich jedenfalls vorher mit der Beklagten zu 3 in Verbindung setzen müssen, um nachzufragen, ob möglicherweise ihrerseits ein Restwertangebot unterbreitet werde bzw. Firmen benannt werden könnten, die ein faires Restwertangebot böten. Da dies nicht der Fall war, bestehe vorliegend ein Anspruch gegen die Beklagten nicht.

Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom XXX der Firma XXX Kfz-Sachverständigenwesen GmbH, XXX sowie deren Geschäftsführer XXX den Streit verkündet.
Die Streitverkündeten sind mit Schriftsatz vom XXX eingereicht bei Gericht am XXX dem Rechtsstreit auf der Klägerseite beigetreten.

Die Streitverkündeten verweisen darauf, dass die wenigen von der Beklagtenseite "eingestellten" Fotos keine Erfassung des konkreten Ausmaßes des Unfallschadens ermöglichten und insbesondere für etwaige Bieter nicht erkennbar gewesen seien, dass der Motorhalter beim streitgegenständlichen Pkw abgerissen war.

Dies könne darauf zurückzuführen sein, dass das Fahrzeug beim Unfall einen heftigen Schlag auf das Hinterachsdifferenzial davongetragen habe.
Bei vorstehender Situation ergebe sich eine erhebliche Gefahr dafür, dass das Getriebe des Fahrzeuges durch den Unfall Schaden genommen habe.

Diese Gefahr hätten die Bieter jedenfalls nicht berücksichtigen können.
Bei Mitteilung der genannten Umstände hätten die Bieter keinesfalls mehr als XXX EUR geboten.

Im Übrigen würde ein seriöser Autohändler für das unbeschädigte Fahrzeug allenfalls XXX EUR zahlen.
Vorliegend sei jedoch am Fahrzeug Totalschaden entstanden mit einem Reparaturaufwand von XXX EUR.
Bei dieser Situation sei schlechterdings unter wirtschaftlicher Kalkulation ausgeschlossen, dass ein Autohändler für das total beschädigte Fahrzeug immer noch XXX EUR zu zahlen bereit wäre.
Der Händler müsste nämlich mit der verbleibenden Differenz von XXX EUR das Fahrzeug so instand setzen, dass er 1 Jahr Gewährleistung geben könne.

Schließlich stammten die als Anlage B 1 zur Akte gereichten Angebote sämtlichst von gewerblichen Autohändlern außerhalb der Region und stellen sich unter vorstehender wirtschaftlicher Betrachtung als irreal und daher nicht maßgeblich dar.

Die Streitverkündete beantragt daher ebenfalls
die Abweisung der Klage.

Bezüglich der weiteren Parteivorträge wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf das Hauptverhandlungsprotokoll vom XXX hingewiesen.

Beweis wurde in dieser Sache nicht erhoben.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und erweist sich im Ergebnis auch vollumfänglich als begründet.

Der Kläger ist aktiv legitimiert.

Entsprechend den als Anlage K 9 vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leasinggeberin ist er ermächtigt und verpflichtet, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadensfall im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen.

Die geltend gemachten Mietwagenkosten sind eine erstattungsfähige Schadensposition.
Der Kläger hat anschaulich und substantiiert vorgetragen, dass er ca. XXX Stunden nach dem Verkehrsunfall, also außerhalb der üblichen Öffnungszeiten, ein Fahrzeug angemietet hat. Hierzu war er gezwungen, um einerseits mobil zu sein und andererseits, um seinen Fahrschulbetrieb lückenlos aufrechterhalten zu können.

Der Kläger hat auch vorgetragen, dass die Firma XXX GmbH & Co. KG zu diesem Zeitpunkt die einzige Vermietfirma gewesen war mit einem Bereitschaftsdienst außerhalb der üblichen Öffnungszeiten. Hierauf haben die Beklagten substantiiert nicht erwidert.

Ausweislich der als Anlage K 2 vorgelegten Mietwagenrechnung ist auch ohne weiteres erkennbar, dass der zunächst angemietete XXX lediglich nach der Fahrzeuggruppe XXX abgerechnet wurde, obwohl das eigene Fahrzeug des Klägers der Mietwagengruppe XXX. zuzuordnen ist.
Ebenso verhält es sich mit dem XXX für die weiteren XXX Tage.
Das Gericht hat davon abgesehen, Beweis über die bestrittene Tatsache einzuholen, dass eine Fahrschulzusatzausrüstung notwendig gewesen ist. Der Kläger ist nun einmal Fahrlehrer und wird sich den zusätzlichen Pedalsatz bzw. den Zusatzspiegel nicht zum eigenen Vergnügen oder um die Versicherung zu schädigen hat einbauen lassen, sondern eben um seinen Fahrschulbetrieb aufrechtzuerhalten. Dies ist die einzige denklogische Folge und durch einfaches Bestreiten nicht zu erschüttern.

Der Kläger hat auch als Anlage K 6 mit der Beitragsrechnung der Fahrlehrerversicherung den Nachweis dafür geführt, dass das Unfallfahrzeug vollkaskoversichert war und er aus diesem Grunde auch die Kosten für eine 100%ige Haftungsbefreiung für Schäden am Mietfahrzeug in Rechnung stellen kann.

Was die Erstattung des so genannten "Unfallersatztarifes" bei Mietwagenkosten anbelangt, ist Folgendes zu vermerken:
Der BGH hält grundsätzlich an folgenden hergebrachten Rechtsprechungsgrundsätzen fest:

- Die Aufwendungen für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges gehören zu den Herstellungskosten i. S. von § 2492 Abs. 1 BGB. Sie sind daher insoweit zu ersetzen, als sie zur Herstellung des Zustandes erforderlich sind, der ohne die Schädigung bestehen würde.

- Erforderlich sind die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

- Die Schadensminderungspflicht gebietet zudem, im Rahmen des Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen.

An dem letztgenannten Gesichtspunkt hat der BGH in einem Urteil vom XXX 1996 auch die Beurteilung des so genannten Unfallersatzfahrzeuges festgemacht und entschieden, der zu einem solchen Tarif anmietende Geschädigte verstoße nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, solange ihm die Verteuerung gegenüber einem Normaltarif nicht ohne weiteres erkennbar sei.
In seiner jüngsten Rechtsprechung hat der BGH dem Phänomen der Unfallersatztarife einen anderen Stellenwert zugeschrieben. Nicht erst bei der (in der Beweislast des Schädigers stehenden) Schadensminderungspflicht, sondern bereits bei der (vom Geschädigten zu beweisenden) Erforderlichkeit sei die Tariffrage zu klären. Falls der gewählte Tarif aufgrund der besonderen Marktgegebenheiten erheblich über den für Selbstzahler angebotenen Normaltarif liege, könne er nur dann der Ermittlung des für die Herstellung erforderlichen Aufwandes zugrunde gelegt werden, wenn der höhere Preis wegen der Besonderheiten der Unfallsituation aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt sei. Dies führt dazu, dass der Geschädigte dann, wenn der Ersatzpflichtige die Erforderlichkeit der geltend gemachten Aufwendungen bestreitet, den Beweis dieser betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung zu erbringen hat, wofür in der Regel ein Sachverständigengutachten erforderlich ist.

Grundsätzlich ist dem Bemühen der obergerichtlichen Rechtsprechung, den ohne Zweifel bestehenden "grauen Markt" auf dem Unfallersatzwagensektor zu minimieren, zuzustimmen. Andererseits ist aber klar, dass diese neue Rechtsprechung auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen wird. Dies kann nicht sein, hier ist vielmehr auf anderer Ebene der Gesetzgeber gefordert.
Sofern bereits als erste Hürde die Erforderlichkeitsprüfung im Rahmen einer Betriebswirtschaftlichkeitsanalyse gefordert wird, hält das Gericht ein solches Vorgehen für völlig lebensfremd. Wenn der BGH sich dabei vorgestellt hat, dass diese Erforderlichkeit des Unfallersatztarifes der Geschädigte im Rahmen eines Sachverständigengutachtens ebenfalls darzulegen und zu beweisen hat, heißt dies doch vielmehr, dass er all diese Analysen, die im Endeffekt ein Gutachter erstellen muss, bereits bei Anmietung für sich selbst hat durchführen müssen.
Für einen Normalbürger ist dies kaum zu fordern. Wenn sogar Juristen mit der heutigen Sach- und Rechtslage streitig sind, wie sollte dann ein Laie eine solche betriebswirtschaftliche Analyse in einer unfallbedingten Stresssituation durchführen können.
Richtigerweise ist daher der Unfallersatztarif nach wie vor dann als erforderlich anzusehen, wenn Nachforschungen nach Vergleichsangeboten nicht zuzumuten waren.

Im vorliegenden Fall hat der geschädigte Kläger den Ersatzwagen nach XXX Uhr bei einer einzigen noch offenen Mietwagenfirma angemietet. Er konnte zu diesem Zeitpunkt naturgemäß keinerlei Ersatzangebote einholen.
Ob sich das Angebot für ihn selbst als außergewöhnlich und überhöht dargestellt hat, bemisst das Gericht daran, inwieweit er bereits Erfahrungen auf dem Unfallersatzwagensektor hat.
Wie vorgetragen, ist der Kläger lediglich Fahrlehrer und hat offensichtlich keine besonderen Insiderkenntnisse im Unfallersatzwagengeschäft.
Dies gilt auch dann, wenn man von dem Kläger fordern wollte, er habe am nächsten Tag doch die Gelegenheit gehabt, bei Wechsel des ersten Notfahrzeuges auf ein fahrschulgerechtes Ersatzfahrzeug weitere Anbieter nach den Preisen zu befragen. Es ist gerichtsbekannt, dass die Mietwagenunternehmen ausnahmslos als Erstes die Frage stellen, ob ein unverschuldeter Verkehrsunfall vorliegt oder nicht.

Der wahrheitsgemäß antwortende Mieter bekommt dann in diesem Fall bei keinem Mietwagenunternehmen den so genannten ?Normaltarif? auch nur zu Gesicht. Für einen Unfallgeschädigten, der nicht schon einschlägige Erfahrungen auf diesem Sektor gesammelt hat, gibt es hierzu schlichtweg keine Alternative. .Deshalb muss ein Tagespreis von XXX EUR einem unfallgeschädigten Mieter auch nicht unbedingt als weitaus überhöht sofort ins Auge fallen.

Der Hinweis der Beklagten auf Vorfinanzierung mittels Kreditkarte etc. ist unbehelflich, da damit nicht zwingend ein günstigerer Tarif hätte erzielt werden müssen. Insoweit ist dieser Vortrag ein Vorstoß ins Blaue und reine Spekulation.

Ob der Vermieter den Geschädigten über die Tarifgestaltung aufgrund einer mietvertraglichen Nebenpflicht aufklären muss, hat der BGH offen gelassen, weil der Ersatzanspruch gegen den Schädiger davon unabhängig sei und diesem auch kein Anspruch auf Abtretung etwaiger Schadensansprüche gegen den Vermieter zustehe (Urteil vom 19.04.2005 - VI ZR 37/04).
Keine Bedeutung hat der BGH schließlich auch dem Umstand beigemessen, dass der Vermieter den Geschädigten gegen Abtretung seines Ersatzanspruches von der Mietzinszahlung freistellen muss. Sofern das Mietwagenunternehmen unter
wirtschaftlicher Betrachtung die Schadensregulierung für den Geschädigten übernimmt, kann dies wegen eines Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG ohnehin nichtig sein. Sofern vorliegend in einer solchen Art und Weise nicht verfahren wurde, kann dies für den Kläger keinesfalls nachteilig sein.

Wenngleich der Sachverständige die Dauer für die Beschaffung eines fahrschulgerechten Ersatzfahrzeuges auf 14 Tage bezifferte, hat sich hier eben das Risiko realisiert, dass ein Spezialfahrzeug genau des gleichen Typs eben gerade nicht in diesem schon eng bemessenen Zeitraum beschafft werden konnte. Die Beklagten haben auch keinen Vortrag geliefert, welcher Hersteller bzw. Händler in der Lage gewesen wäre, ein entsprechendes ausgestattetes Ersatzfahrzeug 6 Tage schneller zu liefern.

Was das beklagtenseits bestrittene Restwertgutachten anbelangt, hat der BGH in seiner zutreffenden Entscheidung vom 12. Juli 2005, Az. VI ZR 132/04, klar herausgestellt, dass sich der Geschädigte mit seinem Verwertungsbegehren nicht auf einen Sondermarkt verweisen lassen muss. Wenn ein Sachverständigengutachten vorliegt, unterliegt dieses Gutachten sicherlich der Überprüfung und kann ggf. auch widerlegt werden. Einem solchen Gegenbeweis ist allerdings dann nachzugehen, wenn er sich auf den örtlichen Markt bezieht. Hier hat der BGH klar herausgestellt, dass höhere Angebote auf dem Gebrauchtwagenmarkt einem Beweis nur dann zugänglich sind, wenn sie sich eben auf diesen örtlichen Markt beziehen. Im vorliegenden Fall haben die als Anlage B 1 hereingereichten 5 Restwertangebote aber überhaupt keinen Bezug auf örtlichen Markt. Sie sind aus dem Internet gezogen, wobei drei von ihnen wiederum über einen Abwicklungsservice abgegeben wurden, was das Kriterium der regionalen Vergleichbarkeit ohnehin schon wieder verschleiert.

Schließlich können die Beklagten nicht damit gehört werden, sie haben das Restwertangebot am XXX der Leasinggesellschaft zugesandt, diese habe jedoch bereits am XXX das Fahrzeug zum Gutachterschätzwert verkauft gehabt.

Das gesetzliche Leitbild des Schadensersatzes, nach dem der Geschädigte XXX des Restitutionsgeschehens ist, lässt dem Geschädigten die Freiheit, grundsätzlich selbst zu bestimmen, wie er mit der beschädigten Sache verfährt.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist es nicht einmal erforderlich, dass der Geschädigte das Gutachten überhaupt dem Schädiger bekannt gibt und eine Frist setzt, innerhalb derer möglicherweise höhere Angebote hereingereicht werden können. Zutreffend wird hier argumentiert, dass es dem Geschädigten im Rahmen der oben genannten Grundsätze freisteht, den Schädiger bzw. Haftpflichtversicherer über sein weiteres Vorgehen zu informieren oder nicht.

Die Streitverkündeten haben nachvollziehbar dargelegt, dass der Restwert des Unfallfahrzeuges auf der Grundlage mehrerer Angebote ermittelt wurde, von denen das Angebot der Firma XXX GmbH vom XXX EUR das höchste gewesen sei. Sie haben auch dargelegt, dass sie bei ihren Recherchen auf den ausschließlich maßgeblichen örtlichen Markt zurückgegriffen haben. Mehr war und ist nicht erforderlich.

Die weiterhin mit der Klage geltend gemachten nicht anrechnungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren sind schlüssig und blieben unbestritten.

Der Zinsanspruch ergibt sich dem Grunde nach aus Verzugsgesichtspunkten, der Höhe nach bleib er ebenfalls unbestritten.

Der Klage war mithin insgesamt stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.

RechtsgebietSchadenrechtVorschriften§ 249 BGB, § 1 RBerG

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr