11.07.2006 · IWW-Abrufnummer 061951
Oberfinanzdirektion Koblenz: Verfügung vom 08.05.2006 – S 2282 A - St 32 3
Freiwillige Beiträge zur privaten Krankenversicherung von Beamtenanwärtern
Oberfinanzdirektion Koblenz
- Kurzinformation der Steuergruppe St 3 -
Einkommensteuer
Nr. ST 3_2006K037 vom 08.05.2006 - S 2282 A - St 32 3
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 11. Januar 2005 ? 2 BvR 167/02 ? entschieden, dass die Einbeziehung von gesetzlichen Pflichtbeiträgen des Kindes zur Sozialversicherung in die Bemessungsgrundlage für den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu Lasten der unterhaltsverpflichteten Eltern gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstößt.
Bei der Prüfung, ob der Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten ist, sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung von den Einkünften und Bezügen des Kindes abzuziehen (vgl. BMF-Schreiben vom 18.11.2005, BStBl. I S. 1027).
Das Gleiche gilt für die Ermittlung der anrechenbaren Einkünfte nach § 33a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 EStG im Hinblick auf die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung.
Zur Frage des Abzugs freiwilliger Beiträge von Beamtenanwärtern zur privaten Krankenversicherung sind unter den Az. III R 72/05 und III R 74/05 zwei Revisionsverfahren vor dem BFH anhängig.
Gleichgelagerte Rechtsbehelfe sind daher gemäß § 363 Abs. 2 AO entsprechend ruhen zu lassen.