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04.07.2006 · IWW-Abrufnummer 061659

Amtsgericht Saarbrücken: Urteil vom 28.11.2005 – 42 C 305/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


42 C 305/05

Amtsgericht Saarbrücken

Urteil

In dem Rechtsstreit XXX

wegen Forderung

hat das Amtsgericht in SAARBRÜCKEN
ohne mündliche Verhandlung im vereinfachten Verfahren gem. § 495 a ZPO am 28.11.2005 durch den Richter Steinborn für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.

E n t s c h ei d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 559,14 EURO aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Teilkasko-Versicherungsvertrag i.V.m. § 12 Abs. 2, 13 AKB der Beklagten.

Die Ersatzfähigkeit der vom Kläger geltend gemachten Glasschäden richtet sich im vorliegenden Falle nach § 13 Abs. 1 AKB der Beklagten. Nach Maßgabe dieser Vorschrift kann der Kläger allerdings lediglich den Neupreis der zerstörten Teile ohne Mehrwertsteuer ersetzt verlangen, weil damit der Zeitwert abgedeckt ist (vgl. AG Köln, Versicherungsrecht 1983, 1022). Da dieser Wert unterhalb der zwischen den Parteien vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 EURO liegt, ist ein weitergehender Anspruch des Klägers nicht gegeben.

Insbesondere kann der Kläger vorliegend die Einbaukosten der bei dem Unfall beschädigten Glasteile nicht von der Beklagten beanspruchen. Entgegen der Auffassung des Klägers richtet sich die Frage der Ersatzfähigkeit von Glasschäden in der Fahrzeugteileversicherung bei einem (wirtschaftlichen) Totalschaden nicht nach § 13 Abs. 5 AKB, sondern vielmehr nach § 13 Abs. 1 AKB. Insoweit ist zu beachten, dass im Rahmen einer Fahrzeugteileversicherung der Totalschaden nicht versichert ist.

Aus diesem Grunde muss sich der Versicherer im Rahmen der von ihm zu erbringenden Ersatzleistungen auch nicht mit der tatsächlich vorliegenden Fahrzeugzerstörung befassen. Maßgeblich für das Verhältnis zwischen Versicherer und Versichertem ist in solchen Fällen damit ausschließlich die Frage der Ersatzfähigkeit von zerstörten Fahrzeugteilen. Es handelt sich mithin um einen sog. isolierten Teileschaden (vgl. AG Köln, VersR 1983, 1022; Jungs in: VersR 1983, 7 ff.)

Ein solcher isolierter Teileschaden lässt sich regelmäßig unter die Generalklausel des § 13 Abs. 1 AKB subsumieren. Denn in dieser Vorschrift findet der Schaden an Teilen des Fahrzeuges ausdrücklich neben dem Schaden am Fahrzeug selbst Erwähnung.

Demgegenüber sind die Absätze 4 u. 5 des § 13 der AKB bei den sog. isolierten Teileschäden wie dem Vorliegenden nicht anwendbar, sondern nur im Falle der Zerstörung oder des Verlustes und der Beschädigung des Fahrzeuges maßgeblich (AG Köln, a.a.O., Jungs, a.a.O.). Insbesondere ist auch § 13 Abs. 5 S. 4, wonach bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Teilen Entsprechendes wie im Falle der Beschädigung des Fahrzeuges gilt, nicht anwendbar. Denn die Vorschrift des § 13 AKB ist unzweifelhaft auf die Vollkaskoversicherung zugeschnitten (so auch Stiefel-Hofmann, 17. AufI., § 13 AKB RN 26), sodass sie nur dann anwendbar ist, wenn das gesamte Fahrzeug versichert ist und sich die Frage stellt, ob insoweit Zerstörung oder Beschädigung vorliegt (AG Köln a.a.O., Jungs, a.a.O.). Die Richtigkeit dieser Überlegung ergibt sich auch daraus, dass dann, wenn man die Vorschrift des § 13 Abs. 5 S. 4 AKB , auch auf Glasschäden im Rahmen einer Fahrzeugteileversicherung anwenden wollte, unauflösbare Wertungswidersprüche entstehen würden. Denn im Falle einer Vollkaskoversicherung könnten die Wiederherstellungskosten des Glases nicht gesondert ersetzt werden, weil sich die Entschädigung für das gesamte Fahrzeug - in welcher der Glasbruchschaden enthalten ist - nach § 13 Abs.2 - 4 AKB richtet. Eine solche Sichtweise würde aber das Verhältnis zwischen Vollkasko- und Teilkaskoversicherung nicht hinreichend berücksichtigen. Denn nach der Systematik der AKB handelt es sich bei der Teilkaskoversicherung um ein Minus im Verhältnis zur Vollversicherung und nicht um ein Aliud (AG Wetzlar, VR 2002, 752; Stiefel/Hofmann, § 13 AKB RN 26). Um entsprechende Wertungswidersprüche aufzulösen sind die Teilkaskoversicherung entgegen der Systematik des § 12 AKB - nicht ungerechtfertigt besser im Verhältnis zur Vollversicherung zu stellen, erscheint es daher geboten, auch im Falle des Totalschadens eines teilversicherten Fahrzeuges bei Glasschäden lediglich den Wiederbeschaffungswert der Glasteile zu ersetzen.

Dem steht nach Auffassung des Gerichts auch nicht entgegen, dass das Fahrzeug des Klägers im vorliegenden Falle "nur" einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Soweit eine Auffassung erst bei einer Zerstörung des Fahrzeuges und nicht schon bei einem wirtschaftlichen Totalschaden den Ersatz der Einbaukosten ausschließen möchte, folgt das Gericht dieser Auffassung nicht. Denn es ist anerkannt, dass der wirtschaftliche Totalschaden einer Beschädigung rechtlich gleichzusetzen ist (vgl. Heinrichs in: Palandt, 64. AufI. § 249 RN 23). Diese rechtliche Gleichstellung zwischen wirtschaftlichem Totalschaden und Zerstörung muss dann aber auch im Falle der Frage der Ersatzfähigkeit von Glasschäden aufrechterhalten werden. Gerade in Fällen wie dem Vorliegenden, in welchem die Reparaturkosten mit über 8.150,00 EURO den Wiederbeschaffungswert in Höhe von 3.500,00 EURO erheblich übersteigen, erscheint eine Gleichstellung zwischen Zerstörung und wirtschaftlichem Totalschaden auch gerechtfertigt. Denn in einem solchen Falle kommt eine Reparatur praktisch nicht in Betracht, es ist damit praktisch ausgeschlossen, dass die Einbaukosten anfallen.

Soweit eine abweichende Auffassung bei Glasbruchschäden im Rahmen der Teilkaskoversicherung und im Falle eines Totalschadens auch die Kosten des Einbaus für ersatzfähig hält (so z. B. AG Essen, R+S, 1991, 120; LG Frankfurt R+S 87, 126; OLG München, NJW - RR 1988, 90), folgt das Gericht dem nicht. Denn diese Auffassung fußt maßgeblich aus der Vorschrift des § 13 Abs. 5 AKB, die ? wie bereits ausgeführt - auf die Problematik der Glasbruchschäden im Rahmen der Teilkaskoversicherung bei Eintritt eines Totalschadens nicht anwendbar ist. Zudem berücksichtigt diese Ansicht das in § 12 AKB zum Ausdruck kommende Verhältnis zwischen der Vollversicherung und der Teilkaskoversicherung nicht hinreichend. Letztlich ist auch nicht einzusehen, weshalb der wirtschaftliche Totalschaden im Grundsatz rechtlich einer Zerstörung gleichstehen soll, von diesem Grundsatz aber bei der Frage der Ersatzfähigkeit von Glasbruchschäden im Rahmen einer Teilkaskoversicherung eine Ausnahme gemacht werden soll.

Das erkennende Gericht ist nach alledem der Ansicht, dass die Einbaukosten im Rahmen der Teilkaskoversicherung auch im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens nicht ersatzfähig sind.

Ersatzfähig sind demgegenüber alleine die Kosten für die beschädigten Glasteile. Diese belaufen sich im vorliegenden Falle unstreitig auf einen Betrag, welcher unter der zwischen den Parteien vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 EURO liegt. Demgemäß ist ein Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten nicht gegeben.

Die Gutachterkosten kann der Kläger im Hinblick auf § 66 Abs. 2 VVG nicht von der Beklagten ersetzt verlangen. Nach dieser Vorschrift sind die Kosten, welche dem Versicherungsnehmer durch die Zuziehung eines Sachverständigen entstehen, vom Versicherer nur dann zu erstatten, wenn der Versicherungsnehmer nach dem Vertrag zu der Zuziehung verpflichtet war. Dass der Kläger im vorliegenden Falle nach dem Versicherungsvertrag zu der Zuziehung eines Sachverständigen verpflichtet war, ist weder vom Kläger vorgetragen, noch sonst ersichtlich.

Mangels Bestehens eines Hauptanspruchs konnte der Kläger auch die Nebenforderungen nicht mit Erfolg geltend machen.

Die Klage war nach alledem mit der sich aus § 91 Abs. 1 ZPO Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

RechtsgebietSchadensrechtVorschriften§ 13 Abs. 1 Abs. 5 AKB

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