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22.06.2006 · IWW-Abrufnummer 061734

Amtsgericht Detmold: Urteil vom 18.01.2006 – 10 S 93/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Detmold

Urteil

10 S 93/05 LG Detmold
20 C 470/04 AG Lemgo

verkündet am 18.1.2006

In dem Rechtsstreit XXX

hat die Zivilkammer V des Landgerichts Detmold durch XXX
für R e c h t erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.05.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lemgo wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Wegen der tatsächlichen Feststellung wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

das am 25.05.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lemgo abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung von Mietwagenkosten in Höhe von 3.974,98 Euro abzgl. gezahlter 1.565,80 Euro nebst Zinsen aus §§ 7, 17 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetzt, 3988GB verurteilt. Ausweislich des Mietvertrages vom 23.08.2004 hat der Geschädigte, Herr F , mit der Klägerin eine Abrechnung der Mietwagenkosten nach dem ES-Tableau der Klägerin vereinbart. Diese hat dann dem Geschädigten ihren PKW-Tarif unter dem 17.09.2004 einschließlich der Kosten für die Haftungsbeschränkung sowie der Wagenzustellung und Abholung in Rechnung gestellt.

Bei der Entscheidung, ob die Mietwagenkosten von der Beklagten als Versicherung des Geschädigten zu erstatten sind, ist die Rechtsprechung des BGH zu den "Unfallersatztarifen" zu berücksichtigen. Danach kann der Geschädigte, der nach einem Unfall ein Ersatzfahrzeug anmietet gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietkosten verlangen. Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und notwendig halten darf. Mietet der Geschädigte ein Fahrzeug nach dem "Unfallersatztarif' an, so sind die Kosten nur insoweit zu ersetzen, als sie tatsächlich zur Herstellung des Zustandes erforderlich sind, der ohne die Beschädigung bestehen würde (vgl. NJW 2005, 1041 mit weiteren Nachweise). Hier hat der Geschädigte bei der Anmietung des Fahrzeugs bei der Beklagten nicht zwischen einem "Normaltarif" und einem "Unfallersatztarif" gewählt, sondern die Beklagte bietet, wie sie durch Vorlage ihrer Preisliste belegt hat und wie auch aus mehreren Verfahren gerichtsbekannt ist, nur einen Tarif an. Damit hat der Geschädigte gerade keinen "Unfallersatztarif' in Anspruch genommen, so dass ihn bzw. dem Autovermieter auch nicht die Darlegungslast dafür treffen kann, das die Besonderheiten der Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif' höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen.

Auch wenn das nicht der Fall sein sollte, so kommt es weiter darauf an, ob dem Geschädigten in dem hier zu entscheidenden Fall ein wesentlich günstigerer "Normaltarif' in seiner Lage zeitlich und örtlich auf dem relevanten Markt ohne weiteres zugänglich war (vgl. BGH a.a.O). Bei der Klägerin, die in Ostwestfalen-Lippe ihr Geschäft am sechs Standporten betreibt, war dem Geschädigten ein anderer Tarif nicht zugänglich, da die Klägerin nur einen Tarif anbietet. Hätte der Geschädigte sich bei einem anderen Anbieter erkundigt, so wäre ihm nicht ein "Normaltarif" sondern ein "Unfallersatztarif', den er als passend empfunden hätte, angeboten worden. Ein solcher Tarif wäre ähnlich hoch gewesen, wie die vorgelegten Preislisten zeigen. Die Beklagte hat lediglich "Normaltarife" mit dem von der Klägerin in Rechnung gestellten Tarif verglichen.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der 74-jährige Geschädigte die gerichtsbekannt üblichen Voraussetzungen (Vorauszahlung, Kreditkarte, Kaution) erfüllt hätte, unter denen er ein Fahrzeug zum "Normaltarif' bei anderen Anbietern hätte anmieten können. Dem Geschädigten war auch nicht etwa eine Buchung über Internet zuzumuten, da er dort seine Kreditkartennummer angeben muss, unabhängig davon, dass es auch fraglich ist, ob der Geschädigte in seinem Alter über entsprechende Fähigkeiten verfügte.

Der Geschädigte brauchte auch keine Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Tarifs; die sich aus der kontroversen Diskussion und der neueren Rechtsprechung zu den "Unfallersatztarif' hätte ergeben können haben, da einen entsprechende Diskussion und insbesondere eine publizierte neueste höchstrichterliche Rechtsprechung erst nach Abschluss des Mietvertrages vorgelegen hat (vgl. BGH Urteil vom 12.10.2004 NJW 2005, 51; BGH Urteil vom 26.10.2005 NJW 2005, 135).

Gegen die Mietdauer von 18 Tagen bestehen angesichts des von der Klägerin mit Schriftsatz vom 03.03.2005 dargelegten Zeitablaufs und insbesondere unter Berücksichtigung einer Überlegungsfrist sowie einer Reparaturdauer von 9 Arbeitstagen keine Bedenken.

Eine Abzug von 3,5 % der Mietwagengrundgebühr als Eigenersparnis erscheint angemessen und ausreichend (vgl. Versicherungsrecht 1996., 987; Versicherungsrecht 2001,208).

Damit war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

RechtsgebietSchadenrechtVorschriften§ 249 Abs. 2 BGB

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