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22.06.2006 · IWW-Abrufnummer 061707

Finanzministerium Berlin: Erlass vom 16.11.2005 – III A - EZ 1310 - 1/2005


Nachträgliche Kindergeldzahlung oder Gewährung eines Kinderfreibetrags (Eigenheimzulagenfestsetzung)


FinMin Berlin, 16.11.2005, III A - EZ 1310 - 1/2005

Auswirkungen des Beschlusses des BVerfG vom 11.1. 2005, 2 BvR 167/02 auf bestandskräftige Eigenheimzulagenfestsetzungen

Das BVerfG hat mit Beschluss vom 11.1.2005, 2 BvR 167/02 entschieden, dass die Einbeziehung gesetzlicher Pflichtbeiträge des Kindes zur Sozialversicherung in die Bemessungsgrundlage für den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu Lasten der unterhaltspflichtigen Eltern gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.

Nach § 11 Abs. 2 EigZulG ist bei einer nachträglichen Gewährung eines Kinderfreibetrags oder der nachträglichen Festsetzung des Kindergeldes wegen Neuberechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes die Eigenheimzulage mit Wirkung für die Vergangenheit neu festzusetzen (vgl. Rz. 68 des BMF-Schreibens vom 21.12.2004, IV C 3 - EZ 1010 - 43/04, BStBl 2005 I S. 305 und BFH vom 20.3.2003, III R 47/02, BStBl 2004 II S. 229).

Es können auch Fälle auftreten, bei denen Anspruchsberechtigten bisher eine Eigenheimzulage wegen Überschreitens der Einkunftsgrenze gemäß § 5 Satz 1 und 2 EigZulG versagt wurde. Soweit bei diesen Anspruchsberechtigten nunmehr auf Grund des o. a. Beschlusses nachträglich ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld gewährt wird, hat eine Änderung der Ablehnung der Eigenheimzulagenfestsetzung gemäß § 11 Abs. 4 EigZulG zu erfolgen, wenn der Anspruchsberechtigte die um 30.000 EUR (in den Fällen des § 9 Abs. 5 Satz 3 EigZulG um 15.000 EUR) erhöhte Einkunftsgrenze nicht überschreitet (vgl. Rz. 72 des BMF-Schreiben vom 21.12.2004, a.a.O.).

Eine Neufestsetzung nach § 11 Abs. 2 EigZulG bzw. eine Änderung der Ablehnung der Eigenheimzulagenfestsetzung nach § 11 Abs. 4 EigZulG kommen hingegen nicht in Betracht, wenn es nicht zu einer Änderung des jeweiligen Einkommensteuerbescheides oder der Kindergeldfestsetzung kommt, da die Tatbestandsmerkmale des § 9 Abs. 5 EigZulG an die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Entscheidung im Einkommensteuer- bzw. Kindergeldverfahren geknüpft sind.

Rechtsgebiet(e):EigZulG, EStG Vorschriften:EigZulG § 11 EStG § 32 Abs. 4 Satz 2

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