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30.05.2006 · IWW-Abrufnummer 061523

Landgericht Coburg: Urteil vom 21.10.2004 – 33 S 82/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


33 S 82/04 LG Coburg
11 C 389/04 AG Coburg

Hinweis zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO

In dem Rechtsstreit XXX

wegen Forderung

Die vorläufige Bewertung der Sach- und Rechtslage gibt keinen Anlass zur Abänderung des angefochtenen Urteils.

Ein Direktanspruch des Klägers gemäß § 3 Nr. 1 PflVG gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Motorrads Yamaha, amtliches Kennzeichen XXX, wegen des Unfalls am 28.8.2002 scheidet aus, weil der Haftungsausschluss des § 11 Nr. 2 AKB eingreift. In Rechtsprechung und Schrifttum ist nahezu einhellig geklärt (Thüringer Oberlandesgericht, OLG-NL 2004, 74; OLG Hamm, Versicherungsrecht 1989, 1081; OLG Celle, ZfF 1988, 50; OLG Stuttgart, NJW RR 1986, 904; Prölls/Martin, VVG, 27. Auflage, Randnummer 4 zu § 11 AKB) dass kein Haftpflichtversicherungsschutz gegeben ist, wenn bei einem Unfall zwei Fahrzeuge des selben Versicherungsnehmers beteiligt sind.

Die Auffassung des Klägers, die Ausschlussklausel des § 11 Nr. 2 AKB erfasse nur Sachschäden an dem von seiner Frau gesteuerten Motorrad, nicht aber an seinem Motorrad, für welches eine eigene Haftpflichtversicherung bei der Beklagten besteht, wird nur von einer Mindermeidung im Schrifttum (Stiefel/Hofmann, Kraftfahrversicherung, 17. Auflage, Randnummer 12 zu § 11 AKB, Lemcke, r+s 1997, 60) vertreten und ist mit dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht zu vereinbaren. Darin ist allgemein von Sach- und Vermögensschäden des Versicherungsnehmers die Rede, womit sein gesamtes Vermögen erfasst ist, also auch andere Kraftfahrzeuge.

Die Klageforderung ist auch nicht deshalb begründet, weil sich die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss schadensersatzpflichtig gemacht hat. Die Pflicht zur Aufklärung über die sich aus § 11 Nr. 2 AKB ergebende Deckungslücke bestand für die Beklagte bzw. ihren Vertreter nicht.

Aufklärungspflichten über Vor- und Nachteile eines Vertrages sind nur in Ausnahmefällen begründet, nämlich dann, wenn Hinweise nach der im Verkehr herrschenden Auffassung erwartet werden dürfen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn bestimmte Umstände erfragt werden oder wenn besondere Umstände vorliegen, die für die Willensbildung des anderen Teils erkennbar von erheblicher Bedeutung sind (Palandt, BGB, 62. Auflage, § 123 Randnummer 5 ff.).

Der Kläger hat nicht behauptet, dass er beim Abschluss des Versicherungsvertrages nach konkreten Deckungsausschlüssen gefragt hat. Auch wenn von ihm nicht erwartet werden kann, dass ihm der Haftungsausschluss des § 11 Nr. 2 AKB ohne weiteres bekannt ist, war die Beklagte dennoch nicht verpflichtet, ungefragt darauf hinzuweisen. Zwar ist dem Kläger darin Recht zu geben, dass bei der von ihm gewählten Versicherungskonstellation unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die beiden Motorräder in der Regel für gemeinsame Freizeitfahrten der Eheleute genutzt werden, die Kollisionsgefahr gerade dieser beiden Fahrzeuge potentiell erhöht ist. Da er aber nicht vorträgt, dass dieser Umstand der Beklagten bei Vertragsabschluss bekannt war, scheidet eine entsprechende Aufklärungspflicht schon deshalb aus (OLG Stuttgart, NJW RR 1986, 904).

Sofern der Kläger ohne Zutun und Beratung der Beklagten ? wovon mangels anderer Anhaltspunkte auszugehen ist- die Haftpflichtversicherung für das von seiner Ehefrau benutzte Motorrad aus eigener Initiative abgeschlossen hat, hat er hierdurch ? möglicherweise wegen günstigeren Prämien ? das Risiko eines nur begrenzten Versicherungsvertrages selbst übernommen. Verwirklicht sich dieses, kann er nicht die Beklagte dafür in Anspruch nehmen.

RechtsgebietSchadensrechtVorschriften§ 1 Nr. 2 AKB

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