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18.05.2006 · IWW-Abrufnummer 061388

Finanzgericht Köln: Urteil vom 19.01.2006 – 10 K 5354/02

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Datum: 19.01.2006
Gericht: Finanzgericht Köln
Spruchkörper: 10. Senat
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 10 K 5354/02

Tenor:
Unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids vom 18.12.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.8.2002 wird die Umsatzsteuer 2000 auf 0,00 EUR festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Umsätze des Klägers gemäß § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes - UStG - steuerbefreit sind.

Der Kläger betreibt ein Einzelunternehmen in der Stadt C. Der Landrat des Kreises H erteilte ihm nach Ablegung der Prüfung am 00.00.0000 die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung nach § 1,2 des Heilpraktikergesetzes auf dem Gebiet der Psychotherapie. Der Kläger darf die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker/Psychotherapie" führen.

Am 19. April 2001 erteilte der Landrat des Kreises S die Bescheinigung, dass der Kläger dem Amt für Gesundheitsdienste des Kreises S die Schließung einer Praxis zur Ausübung psychotherapeutischer Heilkunde in der Stadt P und die Eröffnung einer Praxis zur Ausübung psychotherapeutischer Heilkunde in der Stadt C angezeigt habe. Der Kläger sei nach den Bestimmungen des Heilpraktikergesetzes berechtigt, psychotherapeutische Heilkunde auszuüben. Dem Gesundheitsamt lägen die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen vor.

Wegen der Einzelheiten wird auf die beiden vorgenannten Bescheinigungen Bezug genommen.

Zur Art seiner Tätigkeit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen folgendes ausgeführt:

Er sei in dem hier umstrittenen Bereich als heilkundlicher Psychotherapeut tätig und nutze hier u.a. die Methodik der systemischen Einzel-, Paar- und Familientherapie sowie weitere psychotherapeutische Verfahren. Die Patienten kämen auf Empfehlung von Ärzten oder einer psychosomatischen Klinik zu ihm. Er behandele ganz überwiegend erwachsene Patienten, und zwar einzeln. Kinder und Jugendliche behandele er eher weniger. Die Patienten kämen mit folgenden Krankheitssymptomen zu ihm: Angststörungen, Klaustrophobie, Depressionen, Traumata nach Verkehrsunfällen, körperlichem und sexuellem Missbrauch, sog. burn-out-Syndromen, Symptomen von Kindern und Jugendlichen, die aufgrund krankmachender Verhaltensstrukturen innerhalb des Familiensystems entstanden seien oder begünstigt würden oder dadurch z.B. ein Gesundheitsverlauf verhindert oder gestört werde (Auswirkung z.B. extreme Fettsucht), Essstörungen wie Magersucht und Bulimie, Neurodermitis. Der Ansatz der systemischen Therapie sei, nicht nur die Symptome der Krankheit zu behandeln, sondern die Ursachen in den jeweils bedeutsamen Systemen (berufliches System, Familiensystem, Herkunftsfamiliensystem) zu erkennen und dann entsprechend zu behandeln.

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen nicht die Kosten für eine Behandlung durch den Kläger. Die privaten Krankenkassen übernehmen auf konkrete Anforderung der Patienten in Einzelfällen hingegen die Kosten.

Im Jahre 2000 erzielte der Kläger als Heilpraktiker für Psychotherapie Umsätze in Höhe von 34.986,80 DM. Im übrigen erzielte der Kläger Umsätze aus Ausbildungs- und Fortbildungsseminaren, die nach einer Bescheinigung der Bezirksregierung der Stadt L steuerfrei sind. Letzteres ist zwischen ihm und dem Beklagten nicht strittig und auch nicht Gegenstand des Klageverfahrens.

Der Beklagte kam im Anschluss an eine Umsatzsteuersonderprüfung (wegen der Einzelheiten wird auf den Sonderprüfungsbericht vom 5. Dezember 2001 Bezug genommen) zu dem Ergebnis, dass die Umsätze im Bereich der Tätigkeit als Heilpraktiker für Psychotherapie der Umsatzsteuer unterliegen.

Mit Umsatzsteuerbescheid vom 18. Dezember 2001 setzte der Beklagte die Umsatzsteuer 2000 mit 5.419,-- DM fest. Aufgrund des hiergegen eingelegten Einspruchs setzte der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 28. August 2002 die Umsatzsteuer auf 4.425,-DM (das entspricht 2.262,47 ?) herab. Die Minderung ergab sich im wesentlichen daraus, dass der Beklagte im erstmaligen Umsatzsteuerbescheid versehentlich die Bruttoumsätze als Bemessungsgrundlage erfasst hatte. In der Sache wies er den Einspruch als unbegründet zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
Mit der Klage trägt der Kläger vor:

Die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG lägen im Streitfall vor. Er sei Heilpraktiker für Psychotherapie. Dieser Beruf gehöre als "Teilmenge" des Berufsstandes der Heilpraktiker zu den Katalogberufen des § 4 Nr. 14 UStG. In Deutschland gebe es zwei Möglichkeiten, auf dem Gebiet der Psychologie selbständig tätig zu sein: Entweder die sog. Approbation oder die Zulassung nach Ablegung einer Prüfung durch das zuständige Gesundheitsamt aufgrund des Heilpraktikergesetzes. Die Zulassung auf der Basis des Heilpraktikergesetzes (irreführend oft auch als "eingeschränkte Heilpraktikertätigkeit" oder als "kleiner Heilpraktiker" bezeichnet) bilde die zweite Schiene der psychotherapeutischen Tätigkeit. Sie gelte im gesamten Bundesgebiet und erlaube die Niederlassung in freier Praxis und die eigenverantwortliche Durchführung von Diagnose und Therapie. Sie erlaube allerdings nicht die Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen. Die Abrechnung mit privaten Krankenhassen sei prinzipiell möglich.

Der Kläger beantragt,
die Umsatzsteuer 2000 unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids vom
18. Dezember 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. August 2002 auf 0,-- ? festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet.
Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger deshalb in seinen Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -.

Der Beklagte hat zu Unrecht die Umsätze des Klägers aus seiner Tätigkeit als heilkundlicher Psychotherapeut der Umsatzsteuer unterworfen. Diese sind vielmehr nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes - UStG - steuerfrei.

Nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG sind u.a. die Umsätze aus der Tätigkeit als Heilpraktiker steuerfrei.

Die vorgenannte Steuerbefreiung setzt bei richtlinienkonformer Auslegung voraus, dass der Unternehmer eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin erbringt und dass er dafür die erforderlichen Befähigungsnachweise besitzt (vgl. zusammenfassend unter Hinweis auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. August 2005 V R 71/03, BFH/NV 2006,213 und vom 7. Juli 2005 V R 23/04, Bundessteuerblatt - BStBl- 11 2005, 904). Heilbehandlungen sind Tätigkeiten, die zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen vorgenommen werden. Medizinische Leistungen, die nicht in der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung bestehen, fallen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht in den Anwendungsbereich der Befreiungsvorschrift (BFH-Urteil vom 18.08.2005 V R 71/03 a.a.O.).
Entgegen der Auffassung des Beklagten hat der Kläger mit seiner Tätigkeit im Bereich der Psychotherapie Heilbehandlungen erbracht.

Der Kläger verfügt, wie sich aus den Bescheinigungen ergibt, über die Befähigungsnachweise, um als Heilpraktiker im Bereich der Psychotherapie tätig zu werden.

Bei den Symptomen, die der Kläger behandelt, handelt es sich auch um Krankheiten. Dies gilt insbesondere um Essstörungen wie Magersucht und Bulimie, Neurodermitis, Depressionen und Traumata.

Diese Krankheiten behandelt der Kläger. Dabei wendet er u.a. als Therapiemethode diejenige der systemischen Paar- und Familientherapie an. Dies ist eine besondere Heilbehandlungsmethode, die in die Heilbehandlung die Systeme, in denen sich der Patient aufhält, einbezieht und berücksichtigt.

Bei der Tätigkeit des Klägers handelt es sich nicht um eine rein beratende Tätigkeit im Bereich der Erziehungs- oder Familienberatung, wie sie bei Erziehungsstörungen bzw. z.B. Familienkrisen angeboten wird.
Da es sich bei den Symptomen, die der Kläger behandelt, eindeutig um Krankheitssymptome handelt, ist für die Umsatzsteuerfreiheit nicht ausschlaggebend, dass die Kosten der Heilbehandlung nicht von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden. Die Übernahme der Kosten durch die gesetzlichen Krankenkassen ist zwar ein wichtiges Indiz für das Vorliegen einer Krankheit, dafür alleine aber nicht ausschlaggebend. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass dieses Indiz um so mehr an Wirkung verliert, als die Krankenkassen im Zuge sog. Gesundheitsreformen immer mehr auch Kosten für eine eindeutige Heilbehandlung nicht übernehmen.

Hinzu kommt, dass, um es vorsichtig auszudrücken, die Zurückhaltung der gesetzlichen Krankenkassen bei der Erstattung von Kosten neuartiger Heilbehandlungsmethoden für die umsatzsteuerliche Behandlung nicht ausschlaggebend sein darf (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 18. August 2005 V R 50/04 zum Konzertbegriff im Sinne des Umsatzsteuerrechts). Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.

Der Senat hat gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da die Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung eines Heilpraktikers im Bereich der Psychotherapie von großer Breitenwirkung ist.

RechtsgebietUmsatzsteuerrechtVorschriften§ 4 Nr. 14 S. 1 UStG

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