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17.05.2006 · IWW-Abrufnummer 061362

Amtsgericht Berlin Mitte: Urteil vom 11.11.2003 – 102 C 3224/03

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Mitte

Im Namen des Volkes

102 C 3224/03
Verkündet am 11. November 2003

In dem Rechtsstreit XXX

wegen Schadensersatzes aus Verkehrsunfall

hat das Amtsgericht Mitte, Abteilung 102, auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2003 durch den Richter am Amtsgericht XXX für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten der Klägerin aus einem Verkehrsunfall vom 19. Oktober 2002 dem Grunde nach In vollem Umfange Schadensersatz zu leisten haben.

Bei dem Fahrzeug der Klägerin handelt es sich um einen Opel Astra, der bei dem Verkehrsunfall Totalschaden erlitten hat.

Die Klägerin nahm in der Folgezeit ein Mietfahrzeug. Die Mietwagenkosten vom 19. Oktober bis 04. November 2002 sind von der Beklagten zu 2) reguliert worden.
Die Klägerin verlangt weitere Mietwagenkosten für die Zeit vom 05. November bis 18. November 2002 in Höhe von 1.506,98 ?, auf die die Beklagte zu 2) weitere 500,00 ? erstattet hat.

Die Klägerin trägt vor, die im Gutachten des Dipl.-Ing. Stotko & Partner GmbH vom 21. Oktober 2002 vorgesehene Wiederbeschaffungsdauer von voraussichtlich ca. 14 Kalendertagen sei nicht einzuhalten gewesen. Sie habe sich intensiv um die Ersatzbeschaffung bemüht und mindestens 13 Autohäuser in Berlin und Umgebung kontaktiert. Ein schließlich zur Probe erworbenes Fahrzeug bei dem Autohaus XXX in XXX habe zurückgegeben werden müssen, da es den Anforderungen nicht entsprochen habe.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie einen Anspruch auf die restlichen Mietwagenkosten habe und beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 1.006,98 ? zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Auffassung, dass für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges 14 Tage völlig ausreichend seien. Gerade bei einem Opel Astra handele es sich um ein gängiges Fahrzeug, das regelmäßig auf dem Berliner Gebrauchtwagenmarkt zu erwerben sei.

Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.

Die Akte 855 Js1159/03 der Staatsanwaltschaft Halle lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Der Klägerin steht ein weitergehender Anspruch auf Mietwagenkosten gegenüber den Beklagten aufgrund des Verkehrsunfalls vom 19. Oktober 2002 nicht zu.

Grundsätzlich gehört zwar zu dem ersatzpflichtigen Schaden auch der Ersatz von Nutzungsausfall bzw. die Erstattung von Mietwagenkosten.
Bei Vorliegen eines Totalschadens ist der Geschädigte berechtigt, sich ein vergleichbares Ersatzfahrzeug zu beschaffen. In dem hierfür benötigten Zeitraum kann er ein Mietfahrzeug anmieten und die Mietwagenkosten liquidieren.

Das Kammergericht hat in einer ähnlichen Entscheidung aus dem Jahre 1982 die Wiederbeschaffungszeit für ein Ersatzfahrzeug mit 21 Tagen festgesetzt. Diese Entscheidung ist jedoch kurz darauf wieder revidiert worden, da der damals zu entscheidende Verkehrsunfall Mitte Dezember gelegen hat und durch die Weihnachtstage und die Jahreswende bedingt eine längere Wiederbeschaffungszeit dem Geschädigten eingeräumt worden war.

In der Folgezeit ist das Kammergericht von dieser Entscheidung abgewichen und hat nur noch in Ausnahmefällen diesen langen Zeitraum für die Ersatzbeschaffung zugebilligt. Im Allgemeinen ist nach der Rechtsprechung des Kammergerichts ein Zeitraum von 14 Tagen völlig ausreichend, um auf dem Berliner Gebrauchtwagenmarkt ein vergleichbares Ersatzfahrzeug zu erlangen.

In der Regel ist bei dem mit einer großen Vielfalt in den letzten Jahren ausgestatteten Gebrauchtwagenmarkt in einer wesentlich kürzeren Zeitspanne ein Ersatzfahrzeug zu erwerben.

Wenn die Klägerin behauptet, dies sei ihr nicht möglich gewesen, so ist dies für das Gericht nicht nachvollziehbar. Der Klägerin ist entgegenzuhalten, dass nicht ein Ersatzfahrzeug mit den gleichen Voraussetzungen des total beschädigten Fahrzeuges angeschafft werden darf, sondern ein qleichwertiqes Ersatzfahrzeug.

Da es sich bei dem Opel Astra um ein gebräuchliches Fahrzeug handelt, ist nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin innerhalb des auch vom Gutachter festgelegten Zeitraums kein Ersatzfahrzeug finden konnte.

Soweit die Klägerin behauptet, sie habe mit mindestens 13 Autohäusern in Berlin und Umland Kontakt gehabt und auch ihre Familienangehörigen in die Ersatzbeschaffung mit einbezogen, so ist dieser Vortrag völlig unsubstanziiert. Es ist weder vorgetragen, mit welchen Autohäusern Kontakt aufgenommen worden ist und welche Fahrzeuge als vergleichbare Fahrzeuge zur Verfügung gestanden haben. Die Vorlage von Einzelverbindungsnachweisen der Telekom ist zum Beweis nicht ausreichend.

Wenn die Klägerin für 14 Tagen Mietwagenkosten erhalten hat und darüber hinaus weitere 500,00 ? auf die Mietwagenkosten vom 05. bis 18. November 2002 von der Beklagten zu 2) gezahlt worden. sind, ist sie in ausreichendem Maße befriedigt worden. Weitere. Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

RechtsgebietSchadensrecht

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