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04.04.2006 · IWW-Abrufnummer 060970

Amtsgericht Homburg/Saar: Beschluss vom 22.12.2005 – 5 OWi 114/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Homburg

Az: 5 Owi 114/05

BESCHLUSS

In der Bußgeldsache XX

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

wird das Verfahren gemäß § 206a Strafprozessordnung eingestellt, da Verjährung eingetreten ist.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last.
Die notwendigen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt, da die Einstellung lediglich wegen Verjährung erfolgte, nach dem Ergebnis der Ermittlungen aber mit Verurteilung zu rechnen war (§ 467 Abs. III Ziff. 2 Strafprozessordnung).

Gründe:

Bezüglich der dem Betroffenen vorgeworfenen Verkehrsordnungswidrigkeit vom XXX ist Verjährung eingetreten.

Die Anhörung des Betroffenen erfolgte mit Schreiben vom 26. Oktober 2004, die Akten sind am 18. März 2005 bei Gericht eingegangen.

Durch den Erlass des Bußgeldbescheides ist eine Verjährungsunterbrechung und eine Verlängerung der dreimonatigen Verjährungsfrist auf 6 Monate nicht erfolgt, denn der Bußgeldbescheid ist bislang nicht ordnungsgemäß zugestellt worden (vgl. insoweit Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 13. Auflage zu §33 Rdnr. 35).

Zustellung ist die Bekanntgabe eines Schriftstückes an eine Person in einer gesetzlich bestimmten Form. Im Falle der Zustellung eines Bußgeldbescheides gilt §51 OWiG in Verbindung mit dem Verwaltungszustellungsgesetz.

Zustellungsadressat ist grundsätzlich der Betroffene selbst, § 51 Abs.2 OWiG.

Nach § 51 Abs. 3 OWiG kann auch an den Verteidiger zugestellt werden, dessen Vollmacht sich in den Akten befindet. Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2004 hat sich XXX aIs Verteidiger bestellt.
Gleichzeitig hat er Vollmacht vorgelegt. Diese Vollmacht ist zwar nicht auf seine Person begrenzt, umfasst diese jedoch. Zugestellt werden konnte nur an XXX nicht jedoch an die Kanzlei als solche. Nur Herr XXX hat sich zum Verteidiger bestellt und nicht sämtliche Kollegen der Kanzlei. Die Vollmachtsurkunde allein begründet noch nicht die Verteidigereigenschaft der darin bezeichneten Rechtsanwälte. Sie gibt nur Aufschluss darüber, wem der Betroffene die Übernahme der Verteidigung angetragen hat, enthält also eine einseitige Erklärung über die getroffene Verteidigerwahl. Zur Begründung der VerteidigersteIlung ist weiterhin erforderlich, dass der gewählte Anwalt die Wahl zum Verteidiger auch annimmt, was üblicherweise darin zum Ausdruck kommt, dass der Anwalt sich im Verfahren entweder durch ausdrückliche Erklärung oder durch schlüssiges Verhalten zum Verteidiger des Betroffenen bestellt. Erst dadurch übernimmt er die ihm zugedachte Rolle des Verteidigers einschließlich der damit verbundenen Rechte und Pflichten. Im vorliegenden Verfahren hat nur Herr XXX die Wahl angenommen, so dass an ihn hätte zugestellt werden müssen (vgl. insoweit auch Landgericht XXX, zfs 6 / 2005, S. 314 sowie BverfG 43, 94; sowie Amtsgericht XXX zfs 6/2005, S. 313, sowie Amtsgericht XXX Beschluss vom 26.10.2005, Aktenzeichen 8 Owi 149 Js 11149/05).

Die Vorschrift des § 51 Abs.3 OwiG begründet eine gesetzliche Zustellungsvollmacht - unabhängig vom Willen des Betroffenen. Daneben kommt grundsätzlich zwar auch eine rechtsgeschäftliche Vollmacht in Betracht - hier Zustellungsvollmacht für sämtliche Rechtsanwälte der Kanzlei. Insoweit ist auf die Vorschrift des § 51 V 2 OWiG abzustellen. Hat der Betroffenen einen Verteidiger, ist die Zustellung an einen sonstigen Bevollmächtigten ausgeschlossen. Hieran ändert sich auch nichts unter Einbeziehung der Vorschrift des § 59a BRAO.

Da eine Verlängerung der Verjährungsfrist mangels ordnungsgemäßer Zustellung nicht erfolgt ist, war vorliegend weiterhin die dreimonatige Verjährungsfrist maßgebend, so dass Verjährung eingetreten ist.

RechtsgebietOWiGVorschriften§ 51 Abs. 3 OWiG

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