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31.03.2006 · IWW-Abrufnummer 060959

Finanzgericht München: Urteil vom 27.09.2005 – 6 K 3759/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Finanzgericht München
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In der Streitsache

Kläger
prozessbevollmächtigt: Steuerberater

gegen

Finanzamt
vertreten durch den Amtsleiter
Beklagter

wegen

Körperschaftsteuer 2000 . Gewerbesteuermessbetrag 2000 hat der 6. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht des Richters am Finanzgericht und des Richters am Finanzgericht sowie der ehrenamtlichen Richter XXX und XXX auf Grund mündlicher Verhandlung vom 26. Juli 2005 für Recht erkannt:

1. In Abänderung des Körperschaftsteuerbescheides 2000 und des Gewerbesteuermessbescheides 2000 sowie der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung wird die Körperschaftsteuer auf 2.606,50 Euro (entspricht 5.097 DM) und der Gewerbesteuermessbetrag auf 324,67 Euro (entspricht 635 DM) herabgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Körperschaftsteuerbescheides 2000 sowie des Bescheides über den Gewerbesteuer-Messbetrag 2000.

Der nicht in das Vereinsregister eingetragene Kläger (Kl) tritt nach außen als "Freiwillige Feuerwehr A " auf. Im Jahre 2000 veranstaltete er ein Gründungsfest anlässlich des hundertjährigen Bestehens. Nach einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wurden Einnahmen von 60.589,22 DM bei Ausgaben von 39.346,19 DM erzielt. Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) sah den KI als nicht rechtsfähigen Verein an. Das FA setzte im Körperschaftsteuerbescheid 2000 vom 15.10.2001 Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 21.243 DM an; nach Abzug eines Freibetrages von 7.500 DM verblieb ein zu versteuerndes Einkommen von 13.743 DM. Es ergab sich eine Körperschaftsteuer von 5.497 DM. Ebenso erließ das FA unter dem 15.10.2001 einen Gewerbesteuer-Messbescheid 2000, in dem es einen Messbetrag von 685 DM festsetzte. Die Bescheide ergingen an den KI zu Händen von Herrn BC.

Gegen die Bescheide wandte sich der Kl mit Einspruch. Im Rechtsbehelfsverfahren begehrte er erstmals die Bildung einer Rücklage nach § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) sog. Ansparrücklage - für die Errichtung einer Musikbühne (18.000 DM) und die Anschaffung einer Beleuchtungsanlage (10.000 DM). Der Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 21.7.2004).

Der Kläger beantragt,
den Körperschaftsteuerbescheid 2000, den Gewerbesteuer-Messbescheid 2000 sowie die Einspruchsentscheidung vom 21.7.2004 aufzuheben.

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.

Am 8.3.2005 hat in der Streitsache ein Erörterungstermin stattgefunden, am 26.7.2005 der Termin zur mündlichen Verhandlung. Auf die jeweiligen Niederschriften wird Bezug genommen.

II
Die Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet.

Das FA hat zu Recht angenommen, dass der Kl der zutreffende Adressat der angefochtenen Bescheide ist. Außerdem hat es zutreffend die Bildung einer Ansparrücklage abgelehnt. Allerdings ist der Gewinn des KI aus dem Gründungsfest geringfügig herabzusetzen.

1. Der Kl ist Subjekt der Körperschaftsteuer.

a) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) sind u.a. nicht rechtsfähige Vereine steuerpflichtig. Ein Verein (§§ 21 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB-) ist ein körperschaftlich organisierter Zusammenschluss von mehreren Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. Dieser gemeinsame Zweck braucht nicht ausdrücklich in einer schriftlichen Satzung festgelegt zu sein. Im Streitfall genügt der stillschweigende Satzungszweck (vgl. Palandt/Heinrichs, Kommentar zum BGB, 64. Aufl. 2005, § 54 Rz.6), die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr A zu erfüllen. Auch der Gesetzgeber geht in Art. 5 Abs. 1 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) vom 23.12.1981 (BayRS 215-3-1-I) davon aus, dass Freiwillige Feuerwehren in der Regel von Feuerwehrvereinen gestellt werden.


b) Der Einwand, nicht er, der Kl, sondern die Gemeinde A sei steuerpflichtig, greift nicht durch. Zwar sind gem. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayFwG gemeindliche Feuerwehren öffentliche Einrichtungen der Gemeinden. Daraus folgt jedoch nicht, dass jegliches Handeln einer Freiwilligen Feuerwehr der hinter ihr stehenden Gemeinde zuzurechnen wäre. Vielmehr sind sie nur insoweit als öffentliche Einrichtungen von Gemeinden anzusehen, als sie für diese Pflichtaufgaben wahrnehmen, nämlich den abwehrenden Brandschutz sowie den technischen Hilfsdienst (Art. 1 Abs. 1 BayFwG). Die Veranstaltung von Vereinsfesten gehört nicht dazu, auch wenn sie der Traditionspflege dienen oder dazu, Mittel zu erwirtschaften, mit deren Hilfe öffentliche Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr erfüllt werden sollen. Wirtschaftliche Tätigkeiten wie ein Bierzeltbetrieb, die außerhalb des eigentlichen Satzungszweckes liegen, sind dem Verein zuzurechnen.


c) Auch der BFH hat im Urteil vom 18.12.1996 I R 16/96 (BFHE 182, 195, BStBl II 1997, 361) die wirtschaftliche Tätigkeit einer Löschgruppe in Nordrhein-Westfalen dem nichtrechtsfähigen Verein "Löschgruppe" zugerechnet und nicht etwa der Stadt, deren öffentliche Einrichtung sie ist (s. § 7 Abs. 2 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen -FSHG-, GVBI NW 1975, 182). Er hat in der zitierten Entscheidung darauf abgehoben, dass das FSHG - anders als das Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg (GVBI Ba-Wü 1989, 142) - keine Vorschrift über die Bildung von Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und Durchführung von Veranstaltungen vorsieht und die Einnahmen und Ausgaben der Festveranstaltung nicht über den Haushalt der Gemeinde abgerechnet wurden. Diese Grundsätze lassen sich auf den Streitfall übertragen. Auch das BayFwG enthält keine Regelung über die Abwicklung von Veranstaltungen über ein Sondervermögen; ebenso wenig wurde im Streitfall das Feuerwehrfest über den Haushalt der Gemeinde abgerechnet.

2. Die Frage, ob die angefochtenen Bescheide im Hinblick darauf, dass sie dem Kassier BC und nicht dem ersten Kommandanten DE übermittelt wurden, wirksam bekannt gegeben wurden, braucht nicht entschieden zu werden, da ein etwaiger Bekanntgabefehler spätestens durch die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung an die steuerlichen Vertreter des Kl geheilt wurde.

3. Die Bildung einer sog. Ansparrücklage ist nicht möglich.

a) Nach § 8 Abs. 1 KStG, § 7g Abs. 6 i.V.m. Abs. 1,3 EStG können Steuerpflichtige, die - wie der Kl - den Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, im Hinblick auf die künftige Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern einen Betriebsausgabenabzug vornehmen, der sich im Streitjahr 2000 auf maximal 50 v.H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für die Wirtschaftsgüter beläuft, die der Steuerpflichtige voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf den Betriebsausgabenabzug folgenden Wirtschaftsjahres anschaffen oder herstellen wird. Voraussetzung für den Abzug ist u.a., dass die voraussichtliche Investition zumindest innerhalb des Zeitraumes von zwei Jahren konkretisiert wird (Urteil vom 6.3.2003 IV R 23/01, BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187). Bei einem erst zu eröffnenden Betrieb verlangt die Rechtsprechung des BFH, dass die Investitionsentscheidung hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen ausreichend konkretisiert ist; bei einer Anschaffung setzt dies die verbindliche Bestellung voraus (BFH-Urteil vom 25.4.2002 IV R 30/00, BFHE 199, 170, BStBl II 2004, 182). Außerdem ist der Betriebsausgabenabzug in der Einnahme-Überschuss-Rechnung (BFH-Urteil vom 6.3.2003 in BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187) oder in einer Anlage hierzu (s. BFH-Beschluss vom 4.8.2004 IV B 238/02, BFH/NV 2005,44) zu dokumentieren Das in § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG genannte Tatbestandsmerkmal "voraussichtlich" erfordert eine Prognoseentscheidung über das künftige Investitionsverhalten des Steuerpflichtigen aus der Sicht des Endes des Gewinnermittlungszeitraumes.

b) Im Streitfall handelt es sich nicht um einen Betrieb, der von seiner Gründung bis zur Beendigung existiert. Vielmehr lag im Jahre 2000 lediglich ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor (§ 14 der Abgabenordnung), nämlich die Veranstaltung eines Gründungsfestes. Von einem kontinuierlich bestehenden Betrieb kann nicht gesprochen werden. Ob und wann der Kl wieder einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb durch führen würde, war im Streitjahr ungewiss. Bei allenfalls sporadisch stattfindenden steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben sind nach Ansicht des Senats an die Konkretisierung der anzuschaffenden Wirtschaftsgüter zumindest die Anforderungen zu stellen, wie sie bei Betriebseröffnungen gestellt werden. Bei einer Betriebseröffnung genügt nicht die Ankündigung, bestimmte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anschaffen zu wollen; vielmehr müssen die wesentlichen Betriebsgrundlagen des zu eröffnenden Betriebes verbindlich bestellt sein, damit die behauptete angestrebte Betriebseröffnung als glaubhaft erscheint (BFH vom 25.4.2002 in BFHE 199, 170, BStBl II 2004, 182). Auch bei einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb müssen nach Ansicht des Senats wesentliche Betriebsgrundlagen vorhanden sein, die darauf schließen lassen, dass auch in den Folgejahren ein "Betrieb" vorhanden sein wird. Andernfalls wäre die Steuervergünstigung des § 7g EStG lediglich durch Ankündigungen oder Kostenvoranschläge zu erlangen. Im Streitfall verfügte der Kl nicht über wesentliche Betriebsgrundlagen für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Vielmehr wären erst die Musikbühne sowie die Beleuchtungsanlage als solche Betriebsgrundlagen anzusehen gewesen. Diese wurden allerdings im Streitjahr noch nicht bestellt und sind offensichtlich bis jetzt nicht angeschafft worden. Eine ausreichende Konkretisierung der Investitionsentscheidung ist somit nicht gegeben.

4. Die Klage ist nur in geringem Umfang und insoweit begründet, als in der vom KI vorgelegten Gewinnermittlung nicht berücksichtigt ist, dass die Einnahmen von 60.589,22 DM z.T. auf den Verkauf von gespendetem Kaffee und Kuchen zurückzuführen sind. Diese Spenden sind als Einlagen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG) zu behandeln. Die Entscheidung des BFH vom 6.2.19921 R 149/90 (BFHE 167, 147, BStBl II 1992, 693) steht dieser Betrachtung nicht entgegen. Der BFH hatte es in dem entschiedenen Fall abgelehnt, bei Altmaterialsammlungen, die von einem gemeinnützigen Verein durchgeführt werden, den Wert des gesammelten Materials als Einlage zu berücksichtigen, da die Sammlung Bestandteil des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes war. Diese Beurteilung ist gerechtfertigt, da auch bei gewerbsmäßigen Altmaterialverwertern das Sammeln zur wirtschaftlichen Betätigung gehört. Demgegenüber gehört die Entgegennahme von Kuchenspenden nicht zum Bild eines professionellen Gastronomiebetriebes. Den Wert dieser Spenden (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG) schätzt der Senat mangels anderweitiger Anhaltspunkte auf 1.000 DM.

5. Bei einer Gewinnminderung um 1.000 DM ergibt sich ein zu versteuerndes Einkommen von 12.743 DM, eine Körperschaftsteuer von 5.097 DM (entspricht 2.606,05 Euro), ein Gewerbeertrag von 12.700 DM und ein Gewerbesteuermessbetrag von 635 DM (entspricht 324,67 Euro).

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO.

RechtsgebieteVereinsbesteuerung, Körperschaftsteuer, GewerbesteuerVorschriften§ 1 Abs. 1 Nr. 5, § 8 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz, UStG, § 7g EStG, § 4 Abs. 1, S. 1 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG

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