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22.02.2006 · IWW-Abrufnummer 060523

Oberlandesgericht Köln: Urteil vom 31.05.2005 – 9 U 109/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht Köln
9. Zivilsenat

Urteil

Aktenzeichen: 9 U 109/04


Vorinstanz: Landgericht Köln, 24 0 298/03

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 13.5.2004 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 298/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Hausratversicherung, auf welche die VHB 92 Anwendung finden. Er macht Ansprüche aus einem behaupteten Einbruchdiebstahl vom 11.2.2002 in seiner Wohnung B-Straße 16 in I geltend. Nach seiner Behauptung sind Gegenstände im Wert von 8.628,24 EUR, insbesondere wertvolle Uhren, entwendet worden. Einbruchspuren fanden sich an der Wohnung des Klägers nicht. Nach einem Untersuchungsbericht des Landeskriminalamtes der Stadt I vom 18.3.2002 konnten weder am Schließzylinder der Wohnungstüre Manipulationsspuren festgestellt werden, noch fanden sich an den beiden vom Kläger vorgelegten Originalschlüsseln Kopierspuren. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.5.2004 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe den geltend gemachten Einbruchdiebstahl, der nach seinem Vortrag nur mit einem falschen Schlüssels begangen worden sein kann, nicht schlüssig dargelegt. Soweit der Kläger für seine Behauptung, es habe zu der Wohnung immer nur zwei Originalschlüssel gegeben, Beweis durch Zeugnis seines Vermieters angeboten habe, sei dem nicht nachzugehen gewesen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe auf Nachfrage eingeräumt, dass der Vermieter geäußert habe, er habe keine Erinnerung daran, ob er vom Voreigentümer des Hauses oder von einem folgenden Mieter nur zwei statt drei Schlüssel erhalten habe. Im übrigen sei nicht auszuschließen, dass es etwa zur Zeit des Voreigentümers doch mehr als zwei Schlüssel zur Wohnungstür gegeben habe. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil und seine tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers. Er behauptet weiterhin, zu dem Schloss der Wohnungstüre gebe es nur zwei richtige Schlüssel, die beide nicht für die Tat verwendet worden seien. Einen habe zur Tatzeit die Nachbarin aufbewahrt, der andere habe sich bei ihm an der Arbeitsstelle befunden. Er gehe davon aus, dass sich der Vermieter daran erinnern könne, dass er nur diese Schlüssel zu der ehemaligen Wohnung des Klägers besessen und diese dem Kläger übergeben habe. Er ist der Ansicht, die Darlegungs- und Beweislast werde überspannt, wenn der Kläger mit hinreichender Sicherheit ausschließen müsse, dass es außer den ihm übergebenen zwei Schlüsseln keine weiteren "richtigen" Schlüssel gegeben habe, mit denen die Wohnungstür geöffnet worden sein könnte.

Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 13.5.2004 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln (Az.: 24 0 298/03) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.628,84 EUR nebst 1% Zinsen unter dem Basiszinssatz, mindestens Zinsen in Höhe von 5%, höchstens Zinsen in Höhe von 6%, hieraus seit dem 16.2.2002 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie ist der Ansicht, der Kläger habe den Nachweis des Versicherungsfalles nicht führen können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften in beiden Instanzen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Entschädigung gem. den §§ 1, 49 WG, §§ 3 Nr. 2, 5 Nr. 1 a VHB 92. Er hat den erforderlichen Mindestbeweis für den behaupteten Einbruchdiebstahl nicht erbracht.

Der Kläger ist als Versicherungsnehmer für den versicherten Einbruchdiebstahl darlegungs- und beweispflichtig. Ihm kommen als Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen zugute. Er muss lediglich das äußere Bild eines versicherten Diebstahls beweisen. Ausreichend ist, dass aus den festgestellten Umständen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen versicherten Entwendungsfall geschlossen werden kann (st. Rspr. etwa BGH VersR 1996, 186; BGH VersR 1991, 543; BGH VersR 1987, 801; OLG Köln r + s 2001, 205). Dazu gehört beim Einbruchdiebstahl das Vorhandensein von Einbruchspuren, wenn nicht ein Nachschlüsseldiebstahl in Betracht kommt (BGH r + S 1995, 345).

Einbruchspuren liegen hier nicht vor.

Auch einen Nachschlüsseldiebstahl, d.h. das Eindringen mittels eines falschen Schlüssels i.S.v. § 5 Nr. 1a VHB 92, konnte der Kläger nicht nachweisen. Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (§ 5 Nr. 1 a 2. Halbsatz VHB 92). Ein solcher Nachschlüsseldiebstahl kann vom Versicherungsnehmer ebenfalls in erleichterter Form bewiesen werden. Dazu muss der Versicherungsnehmer zwar mehr beweisen, als das ungeklärte Abhandenkommen von Sachen aus dem versicherten Raum (ebenso § 5 Nr. 1a letzter Halbsatz VHB 92). Andererseits braucht er nicht sämtliche Möglichkeiten einer nicht versicherten Entwendung auszuschließen; dann hätte er den Vollbeweis erbracht. Der Versicherungsnehmer genügt seiner Beweislast vielmehr schon dann, wenn er konkrete Umstände beweist, die nach der Lebenserfahrung mit lediglich hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass ein Nachschlüssel benutzt wurde (BGH r + s 1990,129; BGH VersR 1991, 543; BGH r + s 1991, 98; OLG Köln VersR 1994, 216).

An solchen Umständen fehlt es jedoch hier. Kopierspuren haben sich an den beiden vorgelegten Originalschlüsseln nicht feststellen lassen (vgl. Gutachten des LKA v. 18.3.2002, BI. 36 ff. GA). Auch Manipulationsspuren im Schließzylinder lagen nicht vor.

Der Schluss, dass ein Nachschlüssel benutzt wurde, ließe sich auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ziehen, wenn Beweisanzeichen die Verwendung vorhandener Original- oder richtiger Schlüssel unwahrscheinlich machen (BGH r + s 1990,129; BGH VersR 1991, 543; BGH r+ s 1991, 98).

Entgegen der Auffassung des Klägers ist es nicht ausreichend, nur zu beweisen, dass die beiden ihm übergebenen Schlüssel nicht für den Einbruch genutzt wurden. Vielmehr muss er konkrete Beweisanzeichen darlegen und beweisen, die es unwahrscheinlich machen, dass Originalschlüssel oder andere richtige Schlüssel verwendet wurden. Entgegen seiner Ansicht ist es daher sinnvoll, beim Einzug einen neuen Schließzylinder einsetzen zu lassen, wenn er das Risiko eines unbefugten Eindringens mittels eines richtigen Schlüssels minimieren will.

An Beweisanzeichen, die die Verwendung der vorhandenen Original- oder richtigen Schlüssel unwahrscheinlich machen, fehlt es jedoch. Auch nach dem klägerischen Vortrag ist das Eindringen mittels eines Originalschlüssels oder eines richtigen Schlüssels keineswegs unwahrscheinlich.

Selbst wenn - wie der Kläger vorgetragen hat - dem Vermieter nur zwei Originalschlüssel übergeben worden sein sollten und er diese dem Kläger übergeben hat, so ist nicht bewiesen, dass der Voreigentümer des Vermieters nicht einen dritten Originalschlüssel hatte, über dessen Verbleib nichts bekannt ist. Nach einer Anmerkung im Gutachten des LKA (BI. 38 GA) ist sogar in der Regel davon auszugehen, dass drei Originalschlüssel ausgeliefert werden.

Darüber hinaus können auch vom Voreigentümer oder einem eventuellen Vormieter weitere richtige Schlüssel nachgemacht worden sein. Der Kläger trägt ausdrücklich vor, es könnten auch Kopien von Schlüsseln angefertigt worden sein, ohne dass sich an den Originalen Kopierspuren feststellen ließen. Wenn dies richtig ist, so ist - wie das Landgericht zutreffend ausführt - auch nicht auszuschließen, dass es noch weitere "richtige" Schlüssel gibt.

Schließlich besteht auch die Möglichkeit, dass der Täter mittels des Originalschlüssels des Klägers in die Wohnung eingedrungen ist. Nach dem Vortrag des Klägers hat sich sein Schlüssel an seinem Arbeitsplatz befunden. Ausweislich des polizeilichen Vermerks vom 20.3.2002 (BI. 39 GA) ist es möglich, dass die Wohnung mittels des am Arbeitsplatz auf dem Schreibtisch des Klägers deponierten Schlüssels geöffnet wurde. Möglicherweise hat der Kläger das Wegnehmen und spätere Zurückbringen des Schlüssels an seinen Arbeitsplatz nicht bemerkt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 8.628,84 EUR

RechtsgebieteVersicherungsrecht, HausratversicherungVorschriften§ 5 Nr. 1a VHB

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