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08.02.2006 · IWW-Abrufnummer 060356

Verwaltungsgericht Braunschweig: Urteil vom 09.06.2005 – 6 A 191/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


VERWALTUNGSGERICHT BRAUNSCHWEIG

Az.: 6 A 191/05

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In der Verwaltungsrechtssache XXX

Streitgegenstand: Führen eines Fahrtenbuches und Streitigkeiten über Verwaltungskosten

hat das Verwaltungsgericht Braunschweig - 6. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2005 durch den Richter am Verwaltungsgericht Wagner für Recht erkannt:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten über-einstimmend für erledigt erklärt haben.

Die übrige Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt 5/6 und der Beklagte trägt 1/6 der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Jeder Beteiligte kann eine vorläufige Vollstreckung durch den anderen Beteiligten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des fest-zusetzenden Vollstreckungsbetrages abwenden, sofern nicht der vollstreckende Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Zeit bis zur Erledigung auf 7.285,60 und für die zeit danach auf 6.085,60 Euro festgesetzt.

T a t b e s t a n d:

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung, für die Dauer von ursprünglich 18, jetzt 15, Monaten ein Fahrtenbuch zu führen.

Der Kläger ist Halter eines Personenkraftwagens der Marke VW mit dem amtlichen Kennzeichen B.. Er betreibt einen Imbiss und nutzt das Fahrzeug auch geschäftlich.

Nach einem vom Landkreis Göttingen eingeleiteten Bußgeldverfahren soll mit diesem Fahrzeug am 19.05.2004 um 11:30 Uhr in der Gemarkung Laubach auf der BAB 7 in Fahrtrichtung Nord die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h abzüglich der Toleranz um 40 km/h überschritten worden sein. Die Ordnungswidrigkeit wurde durch ein geeichtes Geschwindigkeitsmessgerät und ein Frontfoto dokumentiert.

Auf das ihm unter dem 30.06.2003 übersandte Anhörungsschreiben zum Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit teilte der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten unter dem 21.07.2004 mit, nach seiner gegenwärtigen Erinnerung gehe er davon aus, dass sein Bruder C. das Fahrzeug gefahren habe. Wegen der vom Kläger selbst gegenüber der Polizei gemachten Angaben wird auf den Vermerk vom 21.07.2004 (Bl. 18 des VV) verwiesen. Die weiteren Ermittlungen der Polizei ergaben, dass der vom Kläger benannte Bruder nicht die Person ist, die auf dem Frontfoto abgebildet worden ist. Auch weitere Ermittlungen im Umfeld des Klägers führten nicht zur Feststellung des verantwortlichen Fahrers. Der Landkreis Göttingen stellte daraufhin am 28.10.2004 das Ordnungswidrigkeitenverfahren ein.

Mit Bescheid vom 05.11.2004 gab der Beklagte dem Kläger auf, für die Dauer von 18 Monaten für das o.g. Fahrzeug - auch für ein Ersatzfahrzeug - ein Fahrtenbuch zu führen.

Mit gesondertem Kostenbescheid vom selben Tag verpflichtete der Beklagte den Kläger ferner, ihm für den vorgenannten Bescheid eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 80,00 Euro zuzüglich Portokosten für dessen Zustellung in Höhe von 5,60 Euro zu zahlen.

Der Kläger legte gegen beide Bescheide Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2005 - zugestellt am 01.03.2005 - zurückwies.

Dagegen wendet sich der Kläger mit den am 01.04.2005 zunächst gesondert erhobenen Klagen, die das Gericht verbunden hat. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend:

Es habe alles getan, um die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Die auf dem Frontfoto abgebildeten Personen seien ihm nicht bekannt. Es müsse so gewesen sein, dass sein Bruder C. sich das Fahrzeug genommen und es alsdann an weitere Personen weitergegeben habe.

In der mündlichen Verhandlung am 09.06.2005 hat der Beklagte seinen Anordnungsbescheid aufgehoben, soweit die Dauer der Fahrtenbuchanordnung 15 Monate übersteigt. Im Umfang dieser Änderung haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt,

die Bescheide des Beklagten vom 05.11.2004 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 25.02.2005 aufzuheben.

Der Beklagte hält an seinen Entscheidungen fest und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Das Verfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit es die Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Die im Übrigen zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind, sofern sie nach der Teilaufhebung durch den Beklagten noch Bestand haben, rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

1. Rechtsgrundlage für die gegenüber dem Kläger als Fahrzeughalter getroffene Fahrtenbuchanordnung ist § 31a Satz 1 StVZO. Nach dieser Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere Fahrzeuge das Führen eines Fahrtenbuches auferlegen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Das ist hier der Fall.

a. Eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften in dem genannten Sinne ist nach der Überzeugung des Gerichts darin zu sehen, dass mit dem Kraftfahrzeug des Klägers der im Tatbestand bezeichnete Verkehrsverstoß begangen wurde, indem die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h abzüglich der Toleranz um 40 km/h überschritten wurde. Es besteht kein Anlass, die Richtigkeit der hinreichend dokumentierten, nicht bereits augenscheinlich fehlerhaften und mit einem geeichten Gerät durchgeführten Messung in Frage zu stellen (vgl. Nds. OVG, Urt. vom 06.11.1996 ? 12 L 2664/96; VG Braunschweig, Urt. vom 08.02.2001 ? 6 A 312/99 -; Urt. vom 13.12.2001 ? 6 A 116/01).

b. Die Feststellung des Fahrzeugführers, der bei dem Verkehrsverstoß das Fahrzeug gefahren hat, war der zuständigen Ordnungsbehörde darüber hinaus i.S.d. § 31a StVZO nicht möglich. Eine solche Sachlage ist gegeben, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Ob die Aufklärung angemessen war, richtet sich insoweit danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Dabei kann sich Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer nach einem Verkehrsverstoß zu ermitteln, an der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab oder erklärt er, dazu nicht im Stande zu sein, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (BVerwG, Urt. vom 17.12.1982 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 11 m. w. Nw.; Beschl. vom 21.10.1987 - Buchholz, a.a.O., Nr. 18 m. w. N.; Beschl. vom 23.12.1996 - 11 B 84/96; Nds. OVG, Beschl. vom 17.02.1999 12 L 669/99, Beschl. vom 08.11.2004 - 12 LA 72/04).

aa. Ausgehend von diesen Grundsätzen war der Ermittlungsaufwand des Landkreises Göttingen ausreichend. Er hat den Hinweis des Klägers aufgegriffen, den Bruder des Klägers angeschrieben und darüber hinaus durch die örtliche zuständige Polizeiinspektion in Gifhorn ermitteln lassen, ob dieser Bruder die abgebildete Person ist. Dies hat der zu-ständige Beamte ausweislich seines Vermerks vom 25.10.2004 (Bl. 28 des VV) verneint. Auch sonstige Ermittlungen im Umfeld des Klägers haben keine Ergebnisse erbracht.

Für den Tatbestand des § 31a StVZO ist nicht entscheidend, ob der Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug anderen - wie hier der Kläger seinem Bruder - überlassen hat, subjektiv in der Lage gewesen ist, den schließlich verantwortlichen Fahrzeugführer zu benennen (vgl. dazu bereits VG Braunschweig, Urt. vom 11.02.2004 - 6 A 193/03 -; VD 2004, 165). Es könnte die Anordnung eines Fahrtenbuches nicht hindern, wenn ihm dies schuldlos nicht möglich gewesen ist, weil derjenige, dem er die Benutzung des Fahrzeugs gestattet hat, ihm keine Auskunft darüber gibt, an wen er das Fahrzeug schließlich weitergereicht hat. Die Anordnung eines Fahrtenbuches ist auch in den Fällen des vom Halter durch die Überlassung an einen anderen mitverursachten Kontrollverlustes geboten. Als Maßnahme der Gefahrenabwehr ergänzt die Fahrtenbuchanordnung die für das fragliche Fahrzeug bestehende Kennzeichnungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 2a StVG i.V.m. den §§ 18, 23 StVZO. Sie verfolgt den Zweck, die gebotene Überwachung der Fahrzeugbenutzung durchzuführen und den Fahrzeughalter zur zukünftigen Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes anhalten zu können. In den Fällen, in denen das Kraftfahrzeug auch an Dritte weitergegeben wird, hilft das Fahrtenbuch auch dem Halter bei der Überwachung der Fahrzeugbenutzer.

bb. Unabhängig von Vorstehendem, im Sinne rechtlich selbständiger Erwägungen, muss der Kläger sich auch entgegenhalten lassen, dass er seiner Obliegenheit zur Mitwirkung bei der Fahrerfeststellung nicht in dem gebotenen Maße nachgekommen ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob den Angaben des Klägers geglaubt werden kann, er könne den Fahrer anhand des sehr guten Frontfotos, das ihm gezeigt worden ist, nicht identifizieren. Da es sich bei dem genannten Personenkraftwagen um ein Fahrzeug handelt, das nicht nur gelegentlich auch für geschäftliche Fahrten genutzt wird, wäre es Sache des Klägers gewesen, durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Nutzung seines Fahrzeugs auch dokumentiert ist. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es ungeachtet handels- und steuerrechtlicher Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten sachgerechtem kaufmännischem Verhalten entspricht, dass ein kaufmännischer Wirtschaftsbetrieb grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage ist, Geschäftsfahrten anhand schriftlicher Unterlagen zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen. Weigert sich ein Unternehmen, dieser Obliegenheit nachzukommen, besteht grundsätzlich - wie auch im Falle des Klägers - hinreichender Anlass, für alle in Betracht kommenden Fahrzeuge eine Fahrtenbuchauflage zu verhängen, um das Unternehmen auf diese Weise zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes anzuhalten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 31.03.1995 - 25 A 2798/93 - NJW 1995, 3335, 3336 f; Urt. vom 29.04.1999 - 8 A 699/97 - NZV 1999, 439; VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 26.02.1996 - 10 S 294/96 - m. w. Nw., Beschl. vom 20.11.1998 - 10 S 2673/98 - NZV 1999, 149; VG Koblenz, Urt. vom 05.02.1997 - 3 F 10/97 A - ZfSch 1997, 318 - hier zitiert nach Juris; Niedersächsisches OVG, Beschl. vom 23.10.1996 - 12 L 587/96; Beschl. vom 30.11.2000 ? 12 M 4036/00 -; OVG Saarland, Beschl. vom 17.01.2000 - 9 V 16/99 - zitiert nach Juris; VG Braunschweig, Urteile vom 22.10.1997 - 6 A 61180/97 -, 22.04.1999 - 6 A 41/99 -, 15.02.2000 - 6 A 311/99 -, 03.08.2000 - 6 A 296/99, 08.02.2001 - 6 A 312/99 - und 30.06.2004 - 6 A 493/03).

c. Die Verhängung eines Fahrtenbuches für die Dauer von (nunmehr nur noch) 15 Monaten ist angesichts der konkreten Umstände dieses Einzelfalles entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht unverhältnismäßig. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass bereits eine einmalige Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 20 km/h regelmäßig eine so erhebliche Verkehrsübertretung darstellt, dass eine Androhung nicht ausreichend, sondern die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage geboten ist, selbst wenn durch die Geschwindigkeitsübertretung, die eine der hauptsächlichen Unfallursachen ist, eine konkrete Gefährdung nicht eingetreten ist (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. vom 17.05.1995, BVerwGE 98, 227 = NZV 1995, 460 m. w. Nw.; Beschl. v. 12.07.1995, NJW 1995, 3402; Beschl. vom 09.09.1999, NZV 2000, 386; Niedersächsisches OVG, Urt. vom 08.05.1995 - 12 L 7501/94 -; Beschl. vom 20.04.1998 - 12 L 1886/98 -; Beschl. vom 27.06.2000 - 12 L 2377/00 -; VG Braunschweig, Urt. vom 10.10.2000 - 322/99 - und 19.12.2003 - 6 A 738/02).

Mit Blick auch auf die Tatsache, dass bereits ein Geschwindigkeitsverstoß von bis zu 25 km/h, der gemäß Nr. 7 der Anlage 13 ("Punktebewertung nach dem Punktsystem") zu § 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung zu einer Eintragung in das Verkehrszentralregister von einem Punkt führt, eine Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches von 6 Monaten und mehr rechtfertigt (vgl. dazu etwa BVerwG, Urt. vom 17.05.1995, a.a.O. BVerwG, Urt. vom 13.10.1978 7 C 77.74 -, DÖV 1979, 408 ff.: Auflage von zwei Jahren bei drei Überschreitungen von 16, 27 und 12 km/h; Niedersächsisches OVG, Beschl. vom 08.03.1999 - 12 L 976/99 -, Beschl. vom 27.06.00 - 12 L 2377/00 - m. w. Nw.), werden die Grenzen des Ermessens nicht überschritten, wenn bei einem Geschwindigkeitsverstoß, der - wie hier gemäß Nr. 5.4 der genannten Anlage - im Verkehrszentralregister zur Eintragung von drei Punkten führt, die Dauer der Fahrtenbuchanordnung mit 15 Monaten bemessen wird.

Anders als bei der ursprünglichen Anordnung für die Dauer von 18 Monaten wahrt der Beklagte bei der nunmehr verbliebenen Anordnung von 15 Monaten auch das Gebot der Gleichbehandlung. Dem Gericht sind - wie in der mündlichen Verhandlung eingehend besprochen - einige Verfahren bekannt, in denen der Beklagte bei Geschwindigkeitsverstößen, die im Verkehrszentralregister mit 3 Punkten bewertet werden, ebenfalls Fahrtenbuchauflagen für die Dauer von 15 Monate verhängt hat.

Die angegriffene Fahrtenbuchanordnung widerspricht damit auch nicht dem Zweck der Bestimmungen in § 31a StVZO. Die Fahrtenbuchanordnung soll nicht nur Verkehrszuwiderhandlungen durch den Fahrzeughalter vorbeugen, sondern hat eine umfassendere Aufgabe. Mit ihr soll sichergestellt werden, dass bei künftigen Verkehrsverstößen mit dem Fahrzeug die Feststellung des Fahrers, anders als in dem Anlassfall, ohne Schwierigkeiten möglich ist. Sie richtet sich an den Fahrzeughalter, weil dieser die Verfügungsbefugnis und die Möglichkeit der Kontrolle über sein Fahrzeug besitzt. Unerheblich ist, ob auch von dem Fahrzeughalter zukünftig Verkehrszuwiderhandlungen zu befürchten sind.

Frei von Ermessensfehlern ist die Fahrtenbuchanordnung auch, soweit sie sich auf ein Ersatzfahrzeug erstreckt. Die Anordnung eines Fahrtenbuchs für ein Ersatzfahrzeug, die ihre Rechtsgrundlage ebenfalls in § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO findet, ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in aller Regel vereinbar. Nur so kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens sichergestellt werden, dass die Regelungen in § 31a StVZO nicht leer laufen und der Halter sich seiner Verpflichtung nicht durch den Verkauf des von der Fahrtenbuchanordnung unmittelbar erfassten Fahrzeugs entzieht. Anhaltspunkte, die für den vorliegenden Fall eine Ausnahme rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.

2. Auch soweit die Kostenentscheidung des Beklagten angegriffen worden ist, ergeben sich durchgreifende rechtliche Zweifel nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO insoweit auf die rechtlich nicht zu beanstandende Begründung des Kostenbescheides Bezug, die der Beklagte selbst bei Fahrtenbuchauflagen benutzt, die für eine deutlich kürzer bemessene Dauer ergehen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus der Anwendung der §§ 167 VwGO, 711 und 708 Nr. 11 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt neben der Höhe der streitigen Kostenforderung für jeden Monat der Dauer der streitigen Anordnung einen Betrag in Höhe von 400,00 Euro (vgl. dazu die Empfehlungen im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung ab 01.07.2004, II. Nr. 46.13, NVwZ 2004, 1327).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie vom Gericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Fragen zugelassen worden ist. Die Nichtzulassung ist unanfechtbar. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat, bei dem

Verwaltungsgericht Braunschweig,
Am Wendentor 7, 38100 Braunschweig,
oder
Postfach 4727, 38037 Braunschweig,

schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt wird. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Im Übrigen ist gegen dieses Urteil die Berufung nur zulässig, wenn sie von dem Nieder-sächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zugelassen worden ist. Die Zulassung zur Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem

Verwaltungsgericht Braunschweig,
Am Wendentor 7, 38100 Braunschweig,
oder
Postfach 47 27, 38037 Braunschweig,

zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 VwGO). Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils. Jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, muss sich vor dem Oberverwaltungsgericht (Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg oder Postfach 2371, 21313 Lüneburg) durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für den Antrag bei dem Verwaltungsgericht. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind. In Abgabenangelegenheiten sind als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftprüfer zugelassen. In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 VwGO (Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und Rechtsverhältnisse, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen) betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.

RechtsgebietStVZOVorschriften§ 31a Satz 1 StVZO

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